Motive zu § 241   Änderung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zur Änderung des § 241 (Art.1 Abs.1 Nr.4)
Zu Buchstabe a - Bildung eines Absatzes 1
Zu Buchstabe b - Anfügung eines Absatzes 2

Vorbemerkung

§§§

Zu Absatz 2

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.125)

§§§

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses – (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

4. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

4. § 241 wird wie folgt geändert:

a)   u n v e r ä n d e r t

b)   Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Die Streichung des Adjektivs "besondere" dient der Vermeidung von Missverständnissen. § 241 Abs.2 BGB-BE ist über § 311 Abs.2 BGB-BE insbesondere Grundlage der bisher so genannten Haftung aus culpa in contrahendo mit der neuen Anspruchsgrundlage in § 280 Abs.1 BGB-BE. § 241 Abs.2 BGB-BE beschreibt darüber hinaus aber auch vertragsbegleitende nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Hieran knüpfen etwa § 282 BGB-BE oder § 324 BGB-BE an. Die Erwähnung einer Verpflichtung zu "besonderer" Rücksicht diente an sich zur Abgrenzung von den allgemeinen, jedermann treffenden Rücksichtnahmepflichten. Daraus kann sich aber das Missverständnis ergeben, dass innerhalb der sich aus einem Schuldverhältnis ergebenden Pflichten zu unterscheiden ist zwischen einigen, die zu "besonderer" Rücksicht verpflichten und deren Verletzung deshalb eine Haftung etwa aus culpa in contrahendo auslösen kann, und anderen, deren Verletzung schlicht unbeachtlich ist, weil sie eben nur zu "einfacher" Rücksicht verpflichten. Dieses Missverständnis könnte noch dadurch gefördert werden, dass § 311 Abs.3 Satz 2 BGB-BE die Begründung eines Schuldverhältnisses mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB-BE zu Dritten insbesondere dann vorsieht, wenn Dritte in "besonderem" Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang ist letzteres aber durchaus einschränkend gemeint. Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht, dass das Adjektiv "besondere" in § 241 Abs.2 BGB-BE entfallen sollte. Das verdeutlicht dann, dass § 241 Abs.2 BGB-E Rücksichtnahmepflichten nur noch als besondere Pflichtenkategorie regelt, die als solche aber bei jedem Schuldverhältnis auftreten kann, ohne dass diese Rücksichtnahmepflichten auf "besondere" Pflichten reduziert werden könnten.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.182)

§§§

  zu § 241 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de