Motive | zu § 218 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Nach Absatz 1 Satz 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Voraussetzung des in § 323 RE geregelten Rücktritts ist nach § 323 Abs. 1 RE der fruchtlose Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Kann indes der (Nach-)Erfüllungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, so ist es gerechtfertigt, dass der Gläubiger auch nicht mehr sein Rücktrittsrecht durchsetzen kann. Die Anspruchsverjährung hat damit auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht, obwohl Gestaltungsrechte als solche der Verjährung nicht unterliegen (vgl § 194 Abs.1 RE).
Hinsichtlich des verjährten Anspruchs ist grundsätzlich der Leistungsanspruch maßgeblich, es sei denn, dieser konkretisiert sich in einem besonderen Nacherfüllungsanspruch, dann kommt es auf dessen Verjährung an. Bedeutung hat dies etwa für den Anspruch des Käufers aus § 433 Abs.1 Satz 2 RE, der auf die Verschaffung der Kaufsache frei von Rechts- und Sachmängeln gerichtet ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 437 Nr.1 RE in Verbindung mit § 439 RE einen Nacherfüllungsanspruch, dessen Verjährung sich nach § 438 RE bestimmt. Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, kann sich der Verkäufer auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Käufers aus § 437 Nr.2 RE in Verbindung mit §§ 440 und 323 RE auf den Eintritt der Verjährung berufen. Entsprechendesgilt beim Werkvertrag für das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß § 633 Nr. 3 RE in Verbindung mit §§ 636 und 323 RE. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht, das gleichfalls als Gestaltungsrecht der Verjährung nicht unterliegt, findet § 218 RE durch die Verweisung in § 441 Abs.5 RE und § 638 Abs.5 RE ebenfalls Anwendung.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Diese Einredekonstruktion entspricht der der Verjährung, die auch nur beachtlich ist, wenn der Schuldner sich hierauf beruft. Auf zeitliche Schranken wird bewusst verzichtet. Die Konstruktion soll einen Gleichlauf zur Verjährung schaffen, die nur auf Einrede zu berücksichtigen ist. Für die Erhebung der Einrede der Verjährung gibt es auch keine bürgerlich-rechtlichen Fristen. Dann aber können sie auch nicht für die Berufung auf die Unwirksamkeit des Rücktritts (und der Minderung) gelten. Im Prozess kann sich der Schuldner - wie bei der Verjährung - noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Unwirksamkeit berufen.
§§§
Nach Satz 2 bleibt § 216 Abs.2 Satz 2 RE unberührt, so dass im Falle des Eigentumsvorbehalts der Rücktritt trotz Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht unwirksam ist (siehe die Begründung zu § 216 Abs.2 Satz 2).
(Zur Änderung siehe die Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses
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Nach Absatz 2 findet § 214 Abs.2 RE entsprechende Anwendung. Das zur Befriedigung der sich aus einem Rücktritt ergebenden Ansprüche Geleistete kann daher nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Rücktritts nach Absatz 1 geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. § 214 Abs.2 RE ist in dem Fall des unwirksamen Rücktritts bedeutender als in dem Fall des verjährten Anspruchs, wo die Vorschrift im Wesentlichen nur klarstellende Funktion hat. Ein verjährter Anspruch nämlich bleibt erfüllbar, so dass die Leistung nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs.1 erfolgt und daher die Kondiktion ausscheidet. Ist der Rücktritt unwirksam, gibt es auch keine sich aus dem Rücktritt ergebenden Ansprüche, die der Schuldner erfüllen könnte. Daher erfolgt in diesem Fall die Leistung ohne Rechtsgrund und könnte kondiziert werden, was Absatz 2 in Verbindung mit § 214 Abs.2 RE aber gerade verhindert. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht findet auch Absatz 2 durch die Verweisung in § 441 Abs.5 RE und § 638 Abs.5 RE Anwendung.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.124)
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Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 218 Abs.1 BGB-E dahin zu ergänzen ist, dass im Falle der Verjährung des Anspruchs auf die Leistung oder des Anspruchs auf Nacherfüllung auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB-E entfällt.
Unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E kann der Gläubiger nach § 281 iVm § 280 BGB-E Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, der Schuldner musste trotz der Fristsetzung nicht mit dem Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung rechnen. Wählt der Gläubiger im Fall der Teilnichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung nach § 281 Abs.1 Satz 3 BGB-E den großen Schadensersatz, gestaltet sich das Schuldverhältnis ähnlich wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E um (§ 281 Abs.4 BGB-E). Es dient daher jedenfalls der Klarstellung, dass sich die Regelung des § 218 Abs.1 BGB-E nicht auf die Ausübung des Rücktrittrechts beschränkt, sondern auch das weitergehende Recht, Schadensersatz nach § 281 BGB-E zu wählen, erfasst (vgl auch S.140 der Entwurfsbegründung, die auch das Verlangen von Schadensersatz nach § 281 Abs.3 BGB-E dem Rücktrittsverlangen ähnlich behandeln will).
Diese Klarstellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Schadensersatzanspruch aus den §§ 281 und 437 Nr.3 BGB-E ohnehin selbständig nach § 438 BGB verjährt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs.1 BGB-E entsteht erst mit Fristablauf, spätestens mit dem Verlangen nach Schadensersatz nach § 281 Abs.3 BGB-E. Insoweit ist unklar, ob dieser zunächst noch nicht entstandene Schadensersatzanspruch schon den besonderen Verjährungsregelungen des § 438 Abs.1 und 2 BGB-E unterworfen ist und die Verjährung - obgleich der Anspruch nicht entstanden ist - bereits mit der Ablieferung der Sache zu laufen beginnt (§ 438 Abs.2 BGB-E). Der BGH hat erst kürzlich für die §§ 480 und 326 BGB entschieden, dass der Verjährungsbeginn bei § 477 Abs.1 BGB das Entstehen des Anspruchs voraussetzt (vgl BGH, NJW 1999,2884; Palandt/Putzo, BGB-Komm, 60.Aufl, § 477 Rdnr.11). In der Grundaussage liegt diese Auffassung auch dem Entwurf zugrunde, nach dem der Gläubiger eine reale Chance haben soll, seine Ansprüche vor Eintritt der Verjährung realisieren zu können.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.10)
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Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung vermag dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag des Bundesrates nicht zu folgen.
Wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist, kann auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280 und 281 BGB-RE nicht mehr entstehen. Dies folgt daraus, dass die Verjährung des Anspruchs grundsätzlich allen Ansprüchen und Rechten entgegensteht, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Ansonsten wäre das Recht des Schuldners nach § 214 BGB-RE, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern, weitgehend seiner Wirkung beraubt. So kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, und ein bereits eingetretener Verzug endet mit Entstehung der Einrede, was im Rahmen des bisherigen § 326 Abs. 1 BGB dazu führt, dass sodann kein Schadensersatzanspruch und auch kein Rücktrittsrecht mehr entstehen können (BGH, NJW 1988,1778). Davon ist der BGH auch in der vom Bundesrat zitierten Entscheidung (BGH, NJW 1999,2884) ausgegangen. Auch sind das Leistungsverweigerungsrecht des § 273 BGB und das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB in entsprechender Anwendung des bisherigen § 390 Satz 2 BGB (künftig § 215 BGB-RE) ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch bereits verjährt war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (BGHZ 48,116; BGHZ 53,122, 125). Genauso liegt es bei § 281 Abs.1 Satz 1 BGB-RE. Er setzt eine fällige und natürlich auch durchsetzbare Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Anspruch verjährt ist. Wollte man diese Fälle gesetzlich regeln, müsste man, um fehlerhafte Rückschlüsse zu vermeiden, auch die Behandlung zumindest der wichtigsten anderen Einreden regeln. Dies ist weder nötig noch sachgerecht.
§ 218 BGB-RE zielt auch gar nicht darauf ab, allgemein zu regeln, welche Wirkung die Verjährung des Anspruchs auf Ansprüche und Rechte hat, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Er hat nur zum Ziel klarzustellen, dass die im Kauf- und Werkvertragsrecht vorgenommene Umgestaltung der Wandelung und der Minderung in Gestaltungsrechte die Verjährung der Ansprüche nicht berührt.
Die Bundesregierung entnimmt der Begründung des Antrags, dass der Bundesrat in der Sache die Regelung des § 438 Abs.2 BGB-RE hinterfragen möchte. Danach beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit der Ablieferung der Sache und nicht, wie bisher, mit der Herstellung seiner Voraussetzungen. Dies dient der Klarheit der Fristen und räumt dem Gläubiger auch eine ausreichend lange Zeit zur Geltendmachung seiner Rechte ein. Sie ist mit 2 Jahren doppelt so lang wie die derzeit bestehende Frist. Nach geltendem Recht gilt eine Frist von 6 Monaten, die spätestens 6 Monate nach Lieferung beginnt.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.46 f)
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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 218 |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)
Der Bundesrat hat in Nummer 93 seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 Abs.1 BGB-E wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht, die Anwendung des § 218 BGB-E zweifelhaft sein kann, weil der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch in diesem Falle ausgeschlossen ist und daher nicht verjähren kann. Ein Beispiel ist der als unfallfrei verkaufte Gebrauchtwagen, der tatsächlich einen Verkehrsunfall hatte. Der Nacherfüllungsanspruch ist nach § 275 Abs.1 BGB-E ausgeschlossen, weil es unmöglich ist, ein unfallbehaftetes Auto unfallfrei zu machen. Auch in diesem Fall soll ein Rücktritt des Käufers nach § 218 BGB-E unwirksam sein, wenn der Nacherfüllungsanspruch, wäre er nicht ausgeschlossen, verjährt wäre. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird vorgeschlagen, dieses Problem mittels der vorstehenden Überlegungen im Wege der teleologischen Erweiterung der Vorschrift zu lösen. Ob dieser Weg in der Praxis gewählt und das richtige Ergebnis erreicht wird (nicht gesehen zB von Knütel, NJW 2001,2519), ist nicht sicher. Der Ausschuss hält es daher in Übereinstimmung mit der von der Bundesministerin der Justiz eingesetzten Kommission „Leistungsstörungsrecht“ für angezeigt, diese Frage ausdrücklich zu regeln. Daher wird mit dem neuen Satz 2 eine ausdrückliche Regelung getroffen. Diese Regelung umfasst zusätzlich die Fälle, in denen sich der Schuldner auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs.2 und 3, § 439 Abs.3 und § 635 Abs.3 BGBBE beruft. Zwar ist in diesen Fällen der Anspruch nicht ausgeschlossen und daher grundsätzlich der Verjährung zugänglich. Angesichts der im Übrigen vorgenommenen Gleichbehandlung insbesondere der Fälle des § 275 Abs.2 und 3 BGB-BE mit denen des § 275 Abs.1 BGB-E und dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit ist es aber zweckmäßig, auch hierfür eine ausdrückliche Regelung zu treffen.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.182)
§§§
zu § 218 BGB | [ ] |
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