Motive zu § 218   Neufassung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 218   –   Unwirksamkeit des Rücktritts
Zu Absatz 1
Zu Satz 1

§§§

Zu Satz 2

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 218 Abs.1 BGB)
Begründung

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 218 Abs.1 BGB)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 218
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts


§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. § 216 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs.1 bis 3, § 439 Abs.3 oder § 635 Abs.3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 218 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de