Motive zu §§ 126a BGB
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu §§ 126a (Nr.3)

    § 126a nennt die Voraussetzungen, die für die elektronische Form zu erfüllen sind. Werden sie nicht eingehalten, ist das formbedürftige Rechtsgeschäft gemäß § 125 regelmäßig nichtig.

    Zu Absatz 1

    Die in Absatz 1 vorgeschlagene konkrete Ausgestaltung der elektronischen Form beruht auf folgender Überlegung: Da die elektronische Form grundsätzlich die Schriftform des § 126 ersetzt, muss jene so ausgestaltet sein, dass sie die mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen regelmäßig sicherstellt (sog. Funktionsäquivalenz). Eine völlige Gleichheit hinsichtlich aller Funktionen besteht jedoch wegen der tatsächlichen Unterschiede zwischen den beiden Formen nicht. Einige Funktionen mögen durch die elektronische Form besser erfüllt werden; andere Funktionen sind besser durch die Schriftform zu erreichen.

    Die in Bezug genommene Technik der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, d. h. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat eines Diensteanbieters beruht und von einer sicheren Signatur-erstellungseinheit erstellt wird (vgl. Artikel 5 Abs.1 der Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmen-bedingungen für elektronische Signaturen; § 2 Nr.3 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. August 2000.Drucksache 14/4987 - 16 - Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode [Signaturgesetz - SigG]), ist grundsätzlich in der Lage, diese Funktionsäquivalenz zu gewährleisten. Die verschiedenen Funktionen können dabei nicht eindeutig gegeneinander abgegrenzt werden; sie liegen zum Teil eng beieinander bzw gehen inhaltlich ineinander über. Auch die konkrete Gewichtung der einzelnen Funktionen zueinander ist unterschiedlich und abhängig vom Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift, die das Schriftformerfordernis aufstellt.

    Im Einzelnen können die Funktionen der Schriftform wie folgt skizziert werden:

    –   Abschlussfunktion

    Die eigenhändige Unterschrift ist der räumliche Abschluss eines Textes und bringt zum Ausdruck, dass die Willenserklärung abgeschlossen ist. Dadurch wird das Stadium der Vorverhandlungen und des bloßen Entwurfs von dem der rechtlichen Bindung abgegrenzt.

    –   Perpetuierungsfunktion

    Das Schriftformerfordernis führt dazu, dass die Unterschrift und vor allem der Text fortdauernd und lesbar in einer Urkunde wiedergegeben werden und einer dauerhaften Überprüfung zugänglich sind. Hierdurch wird gewährleistet, dass eine Information über die Erklärung nicht nur flüchtig möglich ist und die Erklärung dokumentiert werden kann.

    –   Identitätsfunktion

    Durch die eigenhändige Namensunterschrift wird zum einen der Aussteller der Urkunde erkennbar. Darüber hinaus soll der Erklärende identifiziert werden können, weil die unverwechselbare Unterschrift eine unzweideutige Verbindung zur Person des Unterzeichners herstellt.

    –   Echtheitsfunktion

    Die räumliche Verbindung der Unterschrift mit der Urkunde, die den Erklärungstext enthält, stellt einen Zusammenhang zwischen Dokument und Unterschrift her. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt.

    –   Verifikationsfunktion

    Die Verifikationsfunktion steht im engen Zusammenhang mit der Echtheits- und der Identitätsfunktion. Sie wird dadurch erreicht, dass der Empfänger eines Dokuments die Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die unverwechselbare Unterschrift echt ist, zB durch einen Unterschriftenvergleich.

    –   Beweisfunktion

    Die eigenhändige Unterschrift unter einem fixierten Text dient dem Interesse an der Beweisführung und Offenlegung des Geschäftsinhalts und führt zu dauerhafter Klarheit. Die Schriftform erleichtert dem Beweispflichtigen seine Beweisführung, sofern der Beweisgegner die Echtheit der Unterschrift nicht bestreitet (§ 439 Abs.1, 2, § 440 Abs.1 ZPO).

    –   Warnfunktion

    Durch den bewussten Akt des Unterzeichnens wird der Erklärende hingewiesen auf die erhöhte rechtliche Verbindlichkeit und die persönliche Zurechnung der unterzeichneten Erklärung. Hierdurch soll er vor übereilten Rechtsgeschäften geschützt werden.

    –   Funktionsäquivalenz der elektronischen Form

    Im Hinblick auf die Technik der elektronischen Signatur wird auf die Begründung zu Artikel 3 (Signaturgesetz - SigG) des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Bundestagsdrucksache 13/7385) Bezug genommen. - Abschlussfunktion Der Vorgang des elektronischen Signierens bezieht sich auf das gesamte Dokument, da zunächst aus dem Gesamttext ein Hashwert gebildet wird, der mit dem privaten Signaturschlüssel signiert wird. Die auf das Dokument bezogene Signatur kann daher erst nach der Erstellung des Textes gebildet werden. Diese logische Verbindung zwischen signiertem Text und Signatur stellt somit die Abschlussfunktion sicher.

    –   Perpetuierungsfunktion

    Auch ein elektronisch signiertes Dokument ermöglicht die dauerhafte Lesbarkeit des Textes und seine dauerhafte Überprüfung. Die dauerhafte Lesbarkeit wird z. B. dadurch sichergestellt, dass das auf einem Datenträger verfügbare Dokument jederzeit aufgerufen und am Bildschirm gelesen oder ausgedruckt werden kann. Insofern ist auch die Perpetuierungsfunktion abgebildet. Allein die Tatsache, dass keine "Verkörpertheit" im herkömmlichen Sinne vorliegt, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn auch eine stofflich verkörperte Erklärung ist nicht vor ihrer Zerstörung geschützt.

    –   Identitätsfunktion

    Die elektronische Form sieht vor, dass der Aussteller dem Text seinen Namen hinzufügt. Hierdurch wird der Aussteller für den Empfänger erkennbar. Die Identifizierung des Erklärenden kann aber nicht direkt durch eine natürliche und unverwechselbare Unterschrift erreicht werden. Die Identitätsfunktion wird jedoch dadurch erfüllt, dass ein jeweils einmaliges Signaturschlüsselpaar durch anerkannte Stellen einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird in einem Signaturschlüssel-Zertifikat bescheinigt. Der Adressat, dem der öffentliche Schlüssel des Schlüssel-Inhabers bekannt ist, kann sich durch Einsichtnahme des öffentlich zugänglichen Signaturschlüssel-Zertifikats über die Person des Ausstellers informieren. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass ein Dritter im Besitz der Chipkarte mit dem privaten Signaturschlüssel ist und die PIN kennt. In diesem Fall stimmte die Person des tatsächlich Signierenden nicht mit der des Signaturschlüssel-Inhabers überein. Dieser hat daher erhöhte Sorgfaltsobliegenheiten, die mit der Entscheidung für die Nutzung der neuen elektronischen Technik einhergehen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass auch eine eigenhändige Unterschrift in der Weise nachgemacht werden kann, dass die Fälschung u. U. gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erkennbar ist.

    Die Identifizierung des Erklärenden kann noch zuverlässiger gewährleistet werden, wenn ergänzend biometrische Verfahren eingesetzt werden. Denn zusätzlich zur PIN dient ein biometrisches Merkmal dazu, die Signierfunktion zu aktivieren. So kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein anderer als der Signaturschlüssel-Inhaber elektronisch signiert hat.

    Nicht vollständig auszuschließen ist auch, dass sich jemand mit gefälschten Identitätspapieren bei dem Zertifizierungsdiensteanbieter ein Signaturschlüssel-Zertifikat erschleicht und unter fremdem Namen im Rechtsverkehr auftritt. Hier ist jedoch zu betonen, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter die Pflicht hat, die Antragsteller eines Zertifikats gemäß § 5 Abs.1 SigG zuverlässig zu identifizieren, und somit die Schwelle für ein Erschleichen deutlich heraufgesetzt ist. Auch werden hohe rechtliche Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters gestellt.

    –   Echtheitsfunktion

    Durch die mathematischlogische Verbindung zwischen Text und Signierung wird ein enger Zusammenhang zwischen Erklärung und Signierung hergestellt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Signierenden herrührt und nicht nachträglich verändert worden ist. Darüber hinaus werden an Sicherheitstechnik und ihre Dokumentation durch die Zertifizierungsdiensteanbieter hohe technische Anforderungen gestellt. Auch hier obliegt es dem Erklärenden sicherzustellen, dass er die Signatur in einer vertrauenswürdigen Umgebung erstellt, damit ihm nicht ein Text zur Signierung untergeschoben wird, den er auf dem Bildschirm nicht gesehen hat. Dies erscheint auch nicht unbillig. Der Signaturschlüssel-Inhaber wird vom Zertifizierungsdiensteanbieter ausdrücklich über Maßnahmen belehrt, die erforderlich sind, um zu sicheren elektronischen Signaturen beizutragen, § 6 SigG. Die Sicherstellung einer vertrauenswürdigen Umgebung liegt darüber hinaus allein in seinem Machtbereich.

    –   Verifikationsfunktion

    Bei der Technik der qualifizierten elektronischen Signatur kann der Adressat in einfacher Weise überprüfen, ob die Signatur mit dem privaten Signaturschlüssel des Schlüssel-Inhabers erstellt worden ist und ob der signierte Text nachträglich verändert worden ist. Auch insoweit werden an die zu verwendende Technik im Signaturgesetz hohe Anforderungen gestellt.

    –   Beweisfunktion

    Der technische Sicherheitsstandard einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 1999/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und dem Signaturgesetz beruht und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird, verleiht dem in dieser Weise signierten elektronischen Dokument einen hohen Beweiswert. Wer sich im Prozess auf eine solche Signatur beruft, braucht insoweit grundsätzlich nur nachzuweisen, dass die Signatur unverfälscht ist und aus einem Verfahren stammt, das den genannten Anforderungen entspricht. Dies kann durch eine Beweisaufnahme im Rahmen des Augenscheinsbeweises geschehen, in der die Unverfälschtheit der Signatur und ihre Erzeugung in einem sicheren Verfahren durch eine Überprüfung des in die Signatur eingeschlossenen Zertifikats des Zertifizierungsdiensteanbieters nachgewiesen wird. Zur weiteren Erleichterung der Beweisführung knüpft die nach Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs als neuer § 292a in die ZPO einzufügende Vorschrift an diesen Nachweis den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Erklärung echt ist, also vom Inhaber des Signaturschlüssels abgegeben worden ist. Damit erhält die elektronische Form für den Empfänger einer in dieser Form abgegebenen Willenserklärung einen der herkömmlichen Schriftform überlegenen Beweiswert, da die Vorschriften über den Urkundenbeweis für den Fall, dass die Unterschrift vom Beweisgegner nicht als echt anerkannt wird, entsprechende Beweiserleichterungen nicht vorsehen und - im Hinblick auf die im Vergleich zum elektronisch signierten Dokument geringere Fälschungssicherheit der privaten Schrifturkunde - auch nicht vorsehen können.

    –   Warnfunktion

    Die Warnfunktion wird bei der elektronischen Signierung eines Dokuments zum einen dadurch erfüllt, dass der Signierende zunächst das betreffende Dokument erstellen bzw. laden muss und dann quasi einen Moment "innehält", da er seine Chipkarte in das Kartenlesegerät einlegen und seine PIN eingeben und sich gegebenenfalls zusätzlich mittels eines biometrisches Verfahrens ausweisen muss. Schon durch diese Prozedur wird ihm die erhöhte Verbindlichkeit der Angelegenheit vor Augen geführt. Es schließt sich noch der eigentliche Signiervorgang an, der in der Software durch Auslösen einer entsprechenden Funktion in Gang gesetzt wird. Zuletzt muss der elektronische Versand der Erklärung erfolgen. Zum anderen soll durch den Regierungsentwurf zur Änderung des Signaturgesetzes der Zertifizierungsdiensteanbieter verpflichtet werden, den Signaturschlüssel-Inhaber bei Beantragung eines Zertifikats darauf hinzuweisen, dass eine elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleichen Wirkungen hat wie eine eigenhändige Unterschrift. Hierüber soll dem Antragsteller eine Belehrung ausgehändigt werden, deren Kenntnisnahme dieser durch gesonderte Unterschrift zu bestätigen hat. Durch diese beiden Anforderungen kann die Warnfunktion in ausreichender Weise sichergestellt werden. Zwar dürfte die Schriftform im Moment wenigstens aus sub-jektiver Sicht noch einen größeren Schutz vor Übereilung gewährleisten. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass die Schriftform die Aufgabe des Warnens und des Schutzes vor Übereilung in erster Linie aufgrund ihrer langen Tradition und nicht wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung so gut zu erfüllen vermag. Diese Tradition konnte sich bei elektronischen Dokumenten bisher aufgrund des relativ jungen Mediums der elektronischen Übermittlung im Rechtsverkehr und der bisher im Privatrecht fehlenden Verankerung einer elektronischen Form noch nicht entwickeln.

Zu Absatz 2

    Absatz 2 ist dem § 126 Abs.2 nachgebildet. Nicht erfüllt ist das Erfordernis der elektronischen Form bei Vertragserklärungen daher, wenn jeder Vertragspartner nur seine eigene Angebots- oder Annahmeerklärung elektronisch signiert. Vielmehr müssen die Parteien zumindest ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist zusätzlich zu bedenken, dass zum Vertragsschluss nicht allein die formgerechte Erstellung der Erklärung genügt; die Erklärung muss darüber hinaus dem Erklärungsempfänger auch in der vorgeschriebenen Form zugehen. Bei der elektronischen Form ist dem Vertragspartner daher das gesamte Vertragsdokument sowie die elektronische Signierung dieses Vertragsdokuments zuzusenden.

    Die gesetzlich angeordnete Schriftform kann beim Vertragsschluss auch dadurch erfüllt werden, dass der eine Partner das Dokument nach Absatz 1 in elektronischer Form signiert und der andere ein gleichlautendes Dokument in Schriftform nach § 126 Abs. 1 unterzeichnet. Diese Konstellation entspricht zwar grundsätzlich nicht dem Bedürfnis und so auch nicht der typischen Praxis des elektronischen Geschäftsverkehrs, da durch den Medienbruch die Vorteile einer elektronischen Willenserklärung verloren gingen. Im Einzelfall ist aber nicht auszuschließen, dass auf eine derartige "gespaltene Form" beim Vertragsschluss zurückgegriffen werden muss, etwa wenn einer der Vertragsparteien wegen vorübergehender technischer Schwierigkeiten (zB an seiner Hardware oder bei der elektronischen Übermittlung) eine Nutzung der elektronischen Signatur im Hinblick auf eine fristwahrende Erklärung nicht möglich wäre und er daher auf die herkömmliche Schriftform und Übermittlung auf dem Postweg ausweichen müsste.

    (Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.15 ff)

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu § 126a (Nr.13 Zu Art 1 Nr.3)

    In Artikel 1 Nr.3 sind in § 126a Abs.1 die Wörter "nach dem Signaturgesetz" durch die Wörter "nach § 2 Abs.3 des Signaturgesetzes" zu ersetzen.

    Begründung

    Klarstellung des Gewollten.

Zu § 126a (Nr.14 Zu Art.1 Nr.3)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise hinsichtlich der elektronischen Form dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass elektronische Signaturen nur für wenige Jahre hinreichend sicher sind.

    Begründung

    Wenn, wie es häufig der Fall sein wird, elektronisch signierte Erklärungen über einen längeren Zeitraum von Bedeutung sind, kann derjenige, der aus einem solchen Dokument einen rechtlichen Vorteil zieht, seiner Rechtsposition nur dann genügend lange sicher sein, wenn er erreichen kann, dass das Dokument während der Zeit, in der die Signatur noch sicher ist, erneut signiert wird. Das könnte aber oft daran scheitern, dass der Erklärende nicht mehr bereit ist, seine Signatur zu erneuern. Es muss geklärt werden, wie dieses Problem, das in § 6 Abs.1 Satz 2 des Entwurfs eines Signaturgesetzes seinen Niederschlag gefunden hat, zivilrechtlich bewältigt werden kann. Dabei ist eine schnell greifende und effektive Lösung notwendig. Eine Lösung könnte darin bestehen, dass solche Dokumente nicht von dem Erklärenden selbst, sondern von einer Zertifizierungsstelle mit einer zweiten elektronischen Signatur versehen werden.

    (Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, Anlage 2, S.35)

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Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu § 126a Abs.1 (Nr.13 - Zu Art.1 Nr.3)

    Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft, sieht aber davon ab, ihn aufzugreifen.

    Der Begriff der "qualifizierten elektronischen Signatur", auf den § 126a BGB verweist, ist im Signaturgesetz legaldefiniert und damit eindeutig bestimmt. Von daher hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich, die Bestimmung, in der die Definition der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr.3 SigG-E, nicht § 2 Abs.3 SigG-E) enthalten ist, im Wege einer statischen Verweisung näher zu bezeichnen. Abgesehen von der Frage der Optik des Verweises an exponierter Stelle im Allgemeinen Teil des BGB hat die im Gesetzentwurf enthaltene dynamische Verweisung auch den Vorteil, dass eine etwaige Änderung der Nummerierung im Signaturgesetz automatisch umfasst wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung des BGB veranlasst wäre. Hinzu kommt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf § 2 Nr.3 SigG seinerseits zu Zweifelsfragen führen könnte, indem er den missverständlichen Gegenschluss nahe legt, dass die nach § 23 Abs.1 des Signaturgesetzes gleichgestellten ausländischen elektronischen Signaturen nicht umfasst seien.

Zu § 126a (Nr.14 - Zu Art.1 Nr.3)

    Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft.

    Entscheidend für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt, in dem diese abgegeben wird bzw. beim Empfänger zugeht. Von daher handelt es sich bei der Frage eines mit Zeitablauf möglicherweise nachlassenden Sicherheitswertes einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht um ein zivilrechtliches Problem, das - wie der Bundesrat in seinem Petitum anregt - eine ergänzende Regelung bei der elektronischen Form erforderlich machen würde. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der mit der Signatur versehenen Erklärung wird hiervon nicht berührt.

    Es handelt sich letztlich um dieselbe Problematik wie bei der Konservierung von auf Papier festgehaltenen Erklärungen, die durch Zeitablauf und Umwelteinflüsse - teilweise sogar rasch - unlesbar werden (zB Thermopapier). Hier wie dort steht es dem Empfänger der Erklärung frei, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht, durch geeignete Maßnahmen den Bestand einer einmal wirksamen Erklärung für spätere Anlässe (zB für eine Beweisführung) geeignet abzusichern. Gegenüber der herkömmlichen Schriftform bietet die Verwendung der elektronischen Signatur dabei sogar den Vorteil, dass das Signaturgesetz das technische Instrumentarium liefert, um auf einfachem Wege (Neusignierung) für eine "Erneuerung" der durch die Signatur gewährleisteten Sicherheit zu sorgen. Die Signaturverordnung (§ 18 in der bisherigen Fassung) sieht das hierbei anzuwendende Verfahren vor. Hinzu kommt, dass der Verwender einer qualifizierten elektronischen Signatur - anders als bei der Verwendung von Papier - ausdrücklich auf die Problematik hingewiesen wird; das Signaturgesetz sieht in § 6 Abs.1 Satz 2 die entsprechende Unterrichtungspflicht vor, dass die Datei bei Bedarf erneut zu signieren ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird. Eine ausdrückliche materiellrechtliche Regelung, die diesen Sachverhalt speziell in Bezug auf die elektronische Form beispielsweise im Wege einer Verpflichtung zur Neusignierung oÄ lösen würde, ist nach alledem nicht angezeigt. Im Übrigen stellt die Rechtsordnung ohnehin auch andere, nicht technische Instrumente zur Verfügung, zum Beispiel die Bestätigung der signierten Erklärung durch eine notarielle Beglaubigung.

    (Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, Anlage 3, S.42 f)

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