Motive zu § 120 – Änderung BGB
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 120 (Nr.1)

    Die telekommunikative Übermittlung von Willenserklärungen ist technisch komplex und in der Regel sowohl für den Erklärenden als auch für den Empfänger nicht kontrollierbar. Übermittlungsfehler sind daher in vielfältiger Form denkbar und selbst bei Einsatz elektronischer Sicherungsmittel nicht vollständig auszuschließen.

    Fehler bei der telekommunikativen Übermittlung sind hinsichtlich Ihrer Anfechtbarkeit nicht anders als solche bei schriftlicher oder mündlicher Übermittlung zu behandeln. § 120 schränkt nicht auf eine bestimmte Übermittlungsart ein, so dass körperliche, elektronische und sonstige Übermittlungen erfasst sind. Insbesondere im Hinblick auf die telekommunikative Übermittlung wird der ursprünglich engere Begriff "Anstalt" durch die weiter gefasste Formulierung "Einrichtung" ersetzt. Mit "Anstalt" zielte der Gesetzgeber zunächst auf die Übermittlung durch eine Post- oder Telegrafenanstalt. Die Übermittlung einer Erklärung liegt heute nicht mehr allein in der Hand von als Boten eingeschalteten Einzelpersonen oder der Deutschen Post. Insbesondere die Übermittlung auf elektronischem Weg wird auch von vielfältigen privaten Dienstleistungsanbietern erbracht. Insofern erscheint eine Anpassung des Wortlauts an die veränderte Lebenswirklichkeit angemessen. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst ist daher auch der Fall, dass der Dritte als Netzanbieter lediglich die Leitung zur Verfügung stellt.

    Der geltenden Anfechtungsregelung des § 120 liegt folgende Interessenabwägung zugrunde: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden wird gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem sie dem Adressaten zugeht. Der Erklärungsempfänger wird in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der Erklärung geschützt. Das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung trägt der Erklärende. Ihm verbleibt allein die Möglichkeit, eine fehlerhaft übermittelte Erklärung anzufechten; allerdings hat er in diesem Fall dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden zu ersetzen.

    Diese Interessenabwägung erscheint auch angemessen im Fall der fehlerhaften telekommunikativen Übermittlung. Denjenigen, der sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung eines technischen Mediums bedient, trifft das Risiko der Fehlübermittlung, da er mit dieser Entscheidung die Gefahr der falschen technischen Übermittlung auslöst. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob er sich der Einrichtung zur telekommunikativen Übermittlung aus eigenem Antrieb oder auf Anregung des Empfängers bedient hat. Denn durch ein solches etwaiges Verlangen des Empfängers wird die Übermittlungstätigkeit nicht Angelegenheit des anderen Teils (vgl. MünchKomm-Kramer, aaO, § 120, Rn.1, mwN).

    Die Möglichkeit zur Anfechtung gemäß § 120 setzt lediglich voraus, dass die Willenserklärung unrichtig übermittelt worden ist, dh die Willenserklärung erreicht den Machtbereich des Empfängers nicht in der ihr vom Erklärenden gegebenen Gestalt. Eine Unterscheidung nach dem Grund für die Unrichtigkeit bei der Übermittlung - denkbar sind ua Irrtum, technischer Defekt, Eingriff Dritter, zB eines sog Hackers - sieht die Vorschrift nicht vor. Aus diesem Grund ist auch der Fall einer unrichtigen telekommunikativen Übermittlung durch das Übertragungsmedium, der darauf beruht, dass ein Dritter von außen in Datenströme eingegriffen hat, vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Der Erklärende muss, wenn er sein Recht zur Anfechtung geltend machen will, daher lediglich beweisen, dass die Willenserklärung beim Transport (zwischen Abgabe und Eingang im Machtbereich des Empfängers) verändert und damit verfälscht worden ist. Worauf diese Verfälschung beruht, ist grundsätzlich unerheblich, dürfte im Übrigen auch kaum nachweisbar sein.

    (Siehe RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.14)

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