D-Bundestag
16.Wahlperiode

DNeuG   (1)
Drs 16/7076
12.11.07
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(BT-Drucksache 16/7076 S.1-4)

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienst- rechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

A. Problem und Ziel

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl.I S.2034) grundlegend neu geordnet worden. Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen im Bund für eine zukunftsorientierte Anpassung und Neuordnung des öffentlichen Dienstrechts genutzt werden.

Mit dem Ziel, das Berufsbeamtentum an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und dadurch zukunftsfest zu machen, soll auf der Grundlage des Koalitionsvertrages der CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 für den Bund ein modernes transparentes Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen werden, das

  1. das Leistungsprinzip fördert,

  2. die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes stärkt,

  3. einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert,

  4. Chancen und Perspektiven eröffnet, um Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken,

  5. die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt,

  6. aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet.

Die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts im Bund ist ein Teil des am 13. September 2006 beschlossenen Programms „Zukunftorientierte Verwaltung durch Innovationen“. Mit diesem Programm hat die Bundesregierung eine übergreifende Gesamtstrategie für die weitere Modernisierung der Bundesverwaltung vorgelegt mit dem Ziel, die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientierter, wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten sowie überflüssige Bürokratie und Regelungsdichte abzubauen.



B. Lösung

Um die Leistungsbezogenheit des Dienstrechts und einen flexibleren Personaleinsatz zu fördern und die Effizienz öffentlichen Handelns zu steigern, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. im Rahmen der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes:

    1. Stärkung des Leistungsprinzips durch erhöhte Anforderungen an die Probezeit und Erweiterung des Kreises der Führungsamter auf Probe,

    2. Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Reform des Laufbahnrechts mit Reduzierung der Zahl der Laufbahnen und Öffnung des Laufbahnrechts fur neue Qualifikationen unter Beibehaltung der bewahrten Sonderlaufbahnen,

    3. Forderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst, Privatwirtschaft und internationalen Organisationen,

    4. stufenweise Anhebung des Pensionseintrittsalters wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre,

    5. Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierungsmasnahmen zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung bei organisatorischen Veränderungen,

    6. Stärkung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung" zur Vermeidung von Frühpensionierungen. Vorrang haben die Verwendung fur eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmasnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung;

  2. im Rahmen einer Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes:

    1. Neugestaltung der einheitlichen Grundgehaltstabelle fur die Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten durch

      1. Ablösung des altersbezogenen Aufstiegs in den Stufen durch Wegfall des überkommenen Besoldungsdienstalters und Ausrichtung an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten,

      2. Neustrukturierung der Grundgehaltsstufen auf der Grundlage der bisherigen Aufstiegsintervalle sowie Vereinheitlichung der Stufenfolge und Erfahrungszeiten fur alle Laufbahngruppen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen und der speziellen Karriereverläufe von Soldatinnen und Soldaten,

      3. Einbau der derzeit gezahlten jährlichen Sonderzahlung sowie allgemein gewährter Bezugebestandteile in die Grundgehaltstabelle,

      4. Festhalten am bestehenden Bezüge- und Einkommensniveau durch Beibehaltung der bisherigen Endgrundgehalter sowie Verzicht auf eine Absenkung oder Variabilisierung,

      5. unbürokratische betragsmaßige Überleitung aller vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter in die neuen Strukturen auf der Grundlage des aktuellen Bezugeniveaus; Vermeidung des Nebeneinanders von parallelen Systemen sowie von Doppelregelungen und Ausgleichstatbeständen;

    2. entsprechende neue Gestaltung der Grundgehaltstabelle fur die Richterinnen und Richter des Bundes,

    3. Neustrukturierung des Auslandszuschlags zur Abgeltung materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen im Ausland,

    4. Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro zur Berücksichtigung der Situation kinderreicher Beamtenfamilien;

  3. im Rahmen der Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes:

    1. wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme durch

      1. Nachvollzug der Wirkungen des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

      2. Berücksichtigung der zwischenzeitlich gekürzten Versorgung für die Nachzeichnung des Nachhaltigkeitsfaktors der Rentenreform 2004, der gegenwärtig fur die Rente noch wirkungslos ist, sowie Einführung einer Revisionsklausel, um weiterhin den Gleichklang bei der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme sicherzustellen,

      3. Einführung einer Versorgungsauskunft, die der im Jahre 2001 eingefuhrten Rentenauskunft nachgebildet ist,

      4. rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr im Bundesbeamtengesetz, insbesondere

        1. abschlagsfreier Pensionseintritt nach 45 Jahren wie nach entsprechenden Pflichtbeitragsjahren im Rentenrecht,

        2. Festhalten an der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren und dafür - wie im Rentenrecht - schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4 Prozent bei vorzeitigem Pensionseintritt auf Antrag;

    2. Überleitung der Versorgungsempfangerinnen und Versorgungsempfanger in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts wegen der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses und der gemeinsamen Strukturprinzipien von Besoldung und Versorgung,

    3. Anpassungen des Versorgungsrechts des Bundes an die höchstrichterliche Rechtsprechung, wobei insbesondere die besondere Wartefrist fur die Versorgung aus dem letzten Amt nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Marz 2007 auf zwei Jahre festgelegt wird.

    Die Umsetzung der Reformmaßnahmen erfolgt durch Neufassung und Novellierung der bisherigen beamtenrechtlichen Regelungen, die nach der föderalen Neuordnung als Bundesrecht fortgelten.

    Das Bundesbeamtengesetz wird neu gefasst wegen des Umfangs des Anpassungsbedarfs, insbesondere wegen der angestrebten Angleichung an die Rege- lungen der beamtenrechtlichen Grundstrukturen des Beamtenstatusgesetzes der Lander. Im Bereich von Besoldung und Versorgung werden das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz ausschlieslich mit Wirkung fur den Bund novelliert.

    Für die Beamtinnen und Beamten in den Landern und Gemeinden gilt nach Artikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Recht unverändert weiter, soweit es nicht durch Landesrecht abgelöst wird.



C. Alternativen

Keine



D. Finanzielle Auswirkungen

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Die Fortentwicklung des Bundesdienstrechts erfolgt innerhalb des gegenwartig bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums.

    Die Anhebung der Altersgrenzen setzt nach dem Jahr 2012 ein und führt im Bundeshaushalt zu dauerhaften Entlastungen, die bis 2029 schrittweise ansteigen werden.

    Die mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung verbundenen notwendigen haushaltsrechtlichen Umstellungen zur Schaffung von Planstellen erfolgen kostenneutral.

    Die Umgestaltung der Grundgehaltstabellen ist im Einführungsjahr kostenneutral. Für die Überleitung der Soldatinnen und Soldaten in die neue Gehaltstabelle entstehen nach der Einführung in den folgenden zwölf Jahren durchschnittliche jährliche Mehrkosten in Höhe von 11 Mio Euro und in den darauf folgenden 20 Jahren rd eine Mio Euro im Jahr. Für Neueinstellungen entstehen Mehrkosten, die im Beamtenbereich auf etwa 10 Mio Euro jährlich und im Soldatenbereich auf etwa 23 Mio Euro jährlich anwachsen.

    Durch die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro entstehen Mehrkosten in Höhe von 10 Mio. Euro jährlich.

    Die Neuordnung der Auslandsdienstbezüge führt aufgrund von Einzelregelungen zu Mehrausgaben im unteren einstelligen Millionenbereich.

    Die vorstehend aufgeführten Mehrausgaben werden innerhalb der Einzelpläne erwirtschaftet und belasten den Haushalt nicht zusätzlich.

    Die versorgungsrechtlichen Maßnahmen führen hinsichtlich der Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfahige Dienstzeiten zu Einsparungen im Bundeshaushalt und sind im Übrigen kostenneutral.

  2. Vollzugsaufwand

    Durch die Reformmaßnahmen in der Startphase möglicherweise vorübergehend entstehender Mehraufwand kann mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.



E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden allenfalls geringfügige Veränderungen der Nachfragestrukturen zur Folge haben, sowohl in der Höhe des Konsums als auch in der zeitlichen Verteilung. Eine hierauf beruhende Änderung der Angebotsstrukturen ist unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.



F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden bereits bestehende Informationspflichten neu gefasst und teilweise umgestellt. Auf die damit einhergehenden bürokratischen Belastungen hat dies keine Auswirkungen. Mit der Einführung der Versorgungsauskunft in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes wird durch das Gesetz eine neue Informationspflicht der Verwaltung gegenüber Beamtinnen und Beamten begründet.



Anlage 1 Gesetzentwurf

nicht abgebildet

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