D-Bundestag
16.Wahlperiode

DNeuG   (2)
Drs 16/7076
07.03.06
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(BT-Drucksache 16/7076 S.93-99)

Begründung

A. Allgemein

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes (GG) vom 28.August 2006 (BGBl.I S.2034) grundlegend neu geordnet worden. Durch Aufhebung des bisherigen Artikels 74a GG entfällt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamtinnen und - beamten sowie Landesrichterinnen und -richter. Der Bund trifft künftig auf den Gebieten der Besoldung und der Versorgung nur noch Regelungen für seinen Bereich.

Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen im Bund für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen Bundesdienstrechts genutzt werden. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und dadurch zukunftsfest gemacht werden. Deshalb ist die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zugleich ein Teil des am 13. September 2006 beschlossenen Programms "Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen". Mit dem Programm hat die Bundesregierung eine übergreifende Strategie für die weitere Modernisierung der Bundesverwaltung vor allem in den Bereichen Personal, Steuerung, Organisation und E-Government vorgelegt mit dem Ziel, die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientierter, wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten. Dabei soll überflüssige Bürokratie vermieden werden. Diese Veränderungsprozesse konnen nur von und mit qualifizierten, motivierten und effizient arbeitenden Beamtinnen und Beamten gestaltet werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll für den Bund ein modernes und transparentes Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen werden, das

  1. das Leistungsprinzip fordert,

  2. die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfahigkeit des öffentlichen Dienstes stärkt,

  3. einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert,

  4. Chancen und Perspektiven eröffnet, um Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken,

  5. die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht übertragt,

  6. aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet.

Der wesentliche Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs lasst sich wie folgt zusammenfassen:



I. Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1)

Das Bundesbeamtengesetz wird neu gefasst. Handlungsbedarf ergibt sich hier nicht unmittelbar aus der Neuordnung der föderalen Strukturen, denn die Kompetenz des Bundes für seine Beamtinnen und Beamten ist davon nicht betroffen. Zu einem leistungsfähigen Dienstrecht gehören moderne und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasste Grundlagen des Beamtenrechts, die den gestiegenen Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten in einer effizienten Verwaltung Rechnung tragen. Das Bundesbeamtengesetz wird zudem unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes an die Regelungen der beamtenrechtlichen Grundstrukturen des Beamtenstatusgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen angepasst. Dadurch werden die Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleistet und die Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn sichergestellt.

Die materiellen Regelungsschwerpunkte sind im Einzelnen:

  1. Forderung des Leistungsprinzips
    Die Möglichkeiten, Bewerberinnen und Bewerber mit langjahriger geeigneter Berufserfahrung auserhalb des öffentlichen Dienstes in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen, werden erweitert. Für alle Laufbahnen werden einheitliche Probezeiten von drei Jahren eingeführt und die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht. Führungsamter ab der Besoldungsgruppe A 16 werden zunachst nur auf Probe vergeben.

  2. Sicherung der Wettbewerbsfahigkeit des offentlichen Dienstes
    Es werden die gesetzlichen Grundlagen für die Reform des bestehenden Laufbahnsystems geschaffen. Ziel ist es, die Anzahl der Laufbahnen zu reduzieren, die Zuordnung von unterschiedlichen Qualifikationen zu den Laufbahnen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern. Bewährte Sonderlaufbahnen (zB für den Polizeivollzugsdienst und für Soldatinnen und Soldaten) bleiben erhalten.

  3. Starkung der Mobilitat
    Die Regelungen der Abordnung und Versetzung werden klarer und für die Praxis besser anwendbar gestaltet. Um die Mobilität zwischen Bund und Ländern zu erhalten, werden die Vorschriften auf die Regelungen des für die Länder geltenden Beamtenstatusgesetzes abgestimmt.

    Der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen wird erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfliesen zu lassen. Tätigkeiten auserhalb des öffentlichen Dienstes konnen leichter auf die Probezeit angerechnet werden und werden im öffentlichen Dienst erworbenen Kenntnissen gleichgestellt.

  4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung
    Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter der Beamtinnen und Beamten schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Altersteilzeit, insbesondere das sog Blockmodell, das zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst fuhrt, wird eingeschränkt.

  5. Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierunvgsmasnahmen
    Bei organisatorischen Veranderungen in den Dienststellen sind die Instrumente der Abordnung und Versetzung oft nicht ausreichend, die Beamtinnen und Beamten amtsangemessen in anderen Ämtern und Funktionen zu beschäftigen. Sofern die Weiterverwendung durch den Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung sichergestellt werden kann, besteht künftig eine Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an Qualifizierungsmasnahmen.

  6. Stärkung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung"
    Zur Vermeidung von Frühpensionierungen erhalt die anderweitige Verwendung Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung werden verbindlich. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wird die Verpflichtung zur Teilnahme an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eingefuhrt. Die Dienstherren werden verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit regelmäßig zu überprüfen.



II. Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 2)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen als Bundesrecht weitergeltende Bundesbesoldungsgesetz ausschlieslich mit Wirkung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie die Soldatinnen und Soldaten angepasst und weiterentwickelt.

Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden gilt nach Artikel 125a GG das bisherige Recht unverändert weiter, bis es durch neues Landesrecht abgelöst wird.

Durch die gewahlte Regelungsstruktur werden an die Weitergeltungsregelung des Grundgesetzes unmittelbar angeknüpft und das Nebeneinander von mehreren Regelungssystemen vermieden. Mit der Neuordnung auf der Grundlage der vorhandenen Grundstrukturen wird der Regelungsaufwand in den dienstrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen deutlich reduziert, bewährte Verwaltungs- und Verfahrensabläufe konnen weiter genutzt werden. So konnen die im Besoldungs- und Versorgungsrecht in breitem Umfang eingesetzten IT-Systeme weiterverwandt oder für die notwendige rechnergestützte Durchführung ohne großen Aufwand angepasst werden. Eine solche systemimmanente Umsetzung vermeidet nicht nur zusätzliche Verwaltungs- und Bürokratiekosten, sondern schafft zugleich die Voraussetzungen, auch künftig die Regelungsdichte im Beamtenrecht weiter abzubauen. Daneben wird der gesetzliche Regelungsapparat vor allem dadurch entlastet, dass die Folgeänderungen und Umstellungen in anderen gesetzlichen Vorschriften und Verweisungen erheblich minimiert werden.

Die materiellen Regelungsschwerpunkte sind im Einzelnen:

  1. Neugestaltung der gemeinsamen einheitlichen Grundgehaltstabelle für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsordnungen A und B

    Durch die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wird eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur erreicht. Das bisherige System des sog Besoldungsdienstalters wird abgeschafft.

    Die neue Grundgehaltstabelle enthält künftig in allen Laufbahngruppen einheitlich acht Stufen. Soweit noch keine beruflichen Dienstzeiten vorliegen, wird das Grundgehalt aus der Anfangsstufe gewährt. Anknüpfungspunkt für die weitere Gehaltsentwicklung soll die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit sein.

    Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt bei anforderungsgerechter Leistung innerhalb bestimmter Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Diese betragen zwei Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2, Stufe 3 und Stufe 4 sowie jeweils vier Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7. Grundsätzlich kann das Endgrundgehalt damit nach 23 Dienstjahren erreicht werden. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus an und bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab. Besondere Zeiten, etwa einer Beurlaubung wegen Kindererziehung oder Pflege, werden angerechnet.

    Für Soldatinnen und Soldaten enthalt der Entwurf besondere Regelungen für den Stufenaufstieg und lässt zugleich abweichende Regelungen für den Stufeneinstieg zu. Diese Unterschiede zu den beamtenrechtlichen Vorschriften sind erforderlich, um die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere dadurch ergeben, dass Soldatinnen und Soldaten keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten, ihr beruflicher Aufstieg durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade (Einheitslaufbahn) geprägt ist und das Soldatenverhaltnis mehrheitlich als Soldatenverhältnis auf Zeit ausgestaltet ist.

    Nicht anforderungsgerechte Leistungen führen wie bisher zu einem Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Durch die Abkehr vom Besoldungsdienstalter wird dieses Verbleiben jedoch künftig grundsätzlich Dauerwirkung haben. Soweit eine Beamtin oder ein Beamter im Stufenaufstieg angehalten worden ist, besteht aber die Möglichkeit, durch eine erhebliche Leistungssteigerung wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufzuschliesen, die sie ohne das vorherige Anhalten erreicht hatten. Diese Möglichkeit, eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen zu können, soll mit ihrer Anreizwirkung die Personalführung unterstützen.

    Die neue Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A hält am bisherigen Bezuge- und Einkommensniveau fest; die Beträge der bisherigen Endgrundgehalter werden weder abgesenkt noch variabel ausgestaltet. In die Grundgehaltstabelle eingearbeitet sind aus Grunden der Vereinfachung und Deregulierung die bisher als allgemeine Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gewährten Beträge.

    Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz werden eine jährliche Sonderzahlung auf das Grundgehalt sowie weitere Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag und Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Künftig sollen die derzeit geleisteten Beträge nicht mehr als Einmalbetrag im Rahmen einer jahrlichen Sonderzahlung, sondern im Rahmen der monatlichen Bezüge gewährt werden. Daher erfolgt eine betragsmäßige Erhöhung des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen um jeweils 2,5 Prozent. Der nach der derzeitigen Rechtslage zustehende Betrag der Sonderzahlung, der sich nach dem Grundgehalt bemisst, fliest in die neuen Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A, B, R und W ein.

  2. Gemeinsame Grundgehaltstabelle für Beamte und Soldaten

    Entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 ist die Schaffung einer spezifischen Besoldungsordnung für Soldatinnen und Soldaten umfassend geprüft worden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung haben sich die gemeinsamen Besoldungsordnungen A und B für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte bewährt. Deshalb soll die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie auch der Soldatinnen und Soldaten weiterhin auf gemeinsamer, verfassungsrechtlich geschützter Grundlage erfolgen und an einheitlichen Grundstrukturen ausgerichtet bleiben. Eine Abkoppelung einzelner Bedienstetengruppen wurde nicht nur die personalwirtschaftlich notwendige Flexibilitat und Mobilität erschweren, sondern auch die Verwendungsbreite im Berufsleben und den Wechsel zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten einschränken und damit gerade auch den Interessen der Soldatinnen und Soldaten zuwiderlaufen. Deshalb werden die bewährten gemeinsamen Grundgehaltstabellen für die Beamtinnen und Beamten sowie die Soldatinnen und Soldaten fortgeführt. Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen und Karriereverläufe wird unter Beibehaltung der einheitlichen Tabelle beim Stufenaufstieg durch auf die Soldatinnen und Soldaten zugeschnittene Stufenlaufzeiten und beim Stufeneinstieg durch Zulassung abweichender Regelungen Rechnung getragen.

    Das einheitlich strukturierte Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten sichert nicht nur die systemgerechte Einheit, sondern ermöglicht auch eine parallele allgemeine Einkommensentwicklung von Soldaten- und Beamtenbesoldung. Zugleich wird die übergreifende Verwendbarkeit der beiden Statusgruppen gewährleistet. Den Besonderheiten des Berufs der Soldatinnen und Soldaten wird durch geeignete differenzierende Regelungen, beispielsweise durch ein differenziertes Zulagensystem oder ein eigenständiges Laufbahnsystem Rechnung getragen. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und Gefährdungen sind solche spezifischen Regelungen flexibler und sachgerechter als eine generelle Neuordnung der Grundgehaltstabellen; dies gilt insbesondere mit Blick auf die Endgrundgehälter und die Einheit von Besoldung und Versorgung.

  3. Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Richterinnen und Richter

    Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R für die Richterinnen und Richter wird entsprechend den Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und B angepasst. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit aufsteigenden Gehältern werden durch ein an Dienstzeiten orientiertes Besoldungssystem abgelöst. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 umfassen künftig ebenfalls acht Stufen. Die bisherige Zuordnung nach Lebensalter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird aufgegeben; künftig soll sich die Besoldung an der Berufserfahrung orientieren. In den Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 werden die Festgehälter beibehalten. Die Ämterordnung der Besoldungsordnung R im Bundesbesoldungsgesetz bleibt unverändert.

  4. Modernisierung der Auslandsbesoldung

    Mit der Novellierung werden zugleich die Regelungen zur Besoldung der im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten nach einer Gesamtrevision neu gefasst und inhaltlich neu gestaltet.

    Die Auslandsbesoldung ergänzt die Inlandsbesoldung bei einer Verwendung im Ausland. Sie umfasst einerseits die Auslandsdienstbezüge und andererseits - bei einer besonderen Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Masnahme - den Auslandsverwendungszuschlag.

    Kernelement und Schwerpunkt der Auslandsdienstbezüge bleibt der Auslandszuschlag. Mit ihm werden die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgegolten. Die immateriellen Belastungen an ausländischen Dienstorten werden kunftig getrennt vom materiellen Anteil ermittelt. Die ortsspezifischen immateriellen Belastungen werden durch weltweit vergleichende Erhebungen auf der Basis eines einheitlichen Kriterienkatalogs festgelegt; dabei ist die jeweilige Abweichung von den Lebensverhältnissen am Sitz der Bundesregierung ausschlaggebend. Die allgemeinen immateriellen Belastungen durch den Dienst im Ausland einschlieslich der spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben im Ausland ergeben, werden künftig durch einen im Auslandszuschlag enthaltenen Grundbetrag abgegolten.

  5. Beibehaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und Verbesserung der Situation von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern

    Die am Familienstand ausgerichteten Besoldungsleistungen sind integrativer Bestandteil der amtsangemessenen Besoldung und insoweit keine Sonderleistungen. Der Gesetzgeber hat die Gesamtsumme der Besoldungs- und Versorgungsleistungen nicht ausschlieslich amts- und leistungsbezogen differenziert, sondern ist aufgrund der verfassungsrechtlich besonders geschützten alimentativen Grundlagen verpflichtet, die Beamtinnen und Beamten mit ihren Familien finanziell angemessen zu unterhalten.

    Im Interesse familienfreundlicher Rahmenbedingungen wird zur Berücksichtigung der Situation kinderreicher Beamtenfamilien der sog Kinderzuschlag für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro erhöht.

  6. Neugestaltung der Ausgleichszulagen

    Mit dem Gesetzentwurf werden die bisherigen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zu den Ausgleichszulagen für den Verlust von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen sowie für bereits bestehende Anspruche auf Ausgleichszulagen novelliert. Die bisherigen Regelungen haben sich in der Durchfuhrung als zu kompliziert und zu wenig anwenderfreundlich erwiesen. Mit der Neuregelung wird unter anderem einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses entsprochen.

  7. Aufhebung von ausschlieslich die Länder betreffenden Vorschriften

    Das novellierte Bundesbesoldungsgesetz gilt nur noch für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie für Soldatinnen und Soldaten. Insoweit werden in einem ersten Bereinigungsschritt die Regelungen aufgehoben, die bisher ausschlieslich Verhältnisse in den Ländern und Gemeinden regelten.

  8. Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen (Artikel 3)

    Die Überleitung der von den Neuregelungen erfassten Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter erfolgt unbürokratisch auf der Grundlage der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes masgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage. Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau wird damit gesichert.

    Das Überleitungsgesetz in Artikel 3 bestimmt die Zuordnung der der Besoldungsordnung A angehörenden Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie der Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen. Die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den beiden Überleitungstabellen des Überleitungsgesetzes. Das Gesetz trifft ferner Regelungen zu den Erfahrungszeiten im Rahmen der Überleitung.

    Einer Regelung für die der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 angehörenden Beschäftigten im Rahmen des Überleitungsgesetzes bedarf es nicht, da sich die Zuordnung bereits aus der dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt.



III. Novellierung des Versorgungsrechts des Bundes (Artikel 4)

Nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen gilt das bisherige Beamtenversorgungsrecht als Bundesrecht weiter. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird daher das Beamtenversorgungsgesetz ausschlieslich mit Wirkung für die Versorgungsempfangerinnen und Versorgungsempfanger des Bundes weiterentwickelt und angepasst.

Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Ländern und Gemeinden gilt das bisherige Versorgungsrecht nach Artikel 125a GG solange unverändert fort, bis es durch neues Landesrecht abgelöst wird.

Durch die gewählte Regelungsstruktur - wie unter Abschnitt II für das Besoldungsrecht dargestellt - werden auch im Versorgungsrecht das Nebeneinander von mehreren Regelungssystemen vermieden und der Regelungsaufwand deutlich reduziert. Zugleich können die bewährten Verwaltungs- und Verfahrensabläufe im bisherigen Vollzug weiter genutzt werden.

Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes sind am Leitziel einer nachhaltigen, system- und generationengerechten Anpassung der Beamtenversorgung auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 11. November 2005 ausgerichtet. Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll danach auch die Beamtenversorgung auf eine langfristig sichere Grundlage gestellt werden. Dafür ist eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik notwendig. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich auf einen gesicherten Lebensunterhalt im Alter verlassen konnen.

Deshalb ist auf Initiative der Bundesregierung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S.3288) zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben ein Versorgungsfonds des Bundes eingerichtet worden. Danach sind seit dem 1. Januar 2007 für alle neu eingestellten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten beim Bund regelmäßige Zuweisungen an einen Versorgungsfonds zu leisten, der von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Mit der Errichtung des Versorgungsfonds ist im Bund die Finanzierung der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung für Neueinstellungen auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden. Die finanziellen Lasten werden nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet, sondern künftig der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich begründet werden. Diese Offenlegung soll gleichzeitig zu mehr Kostentransparenz und Ausgabendisziplin fuhren.

Die nachhaltige und generationengerechte Gestaltung der Beamtenversorgung ist eine Daueraufgabe, die die Verpflichtung umfasst, ständig zu überprüfen, ob die bereits eingeleiteten Maßnahmen ausreichen und ob ggf weitere Maßnahmen zur langfristigen Stabilisierung der Alterssicherung zu ergreifen sind. Dies gilt für die steuerfinanzierte Versorgung ebenso wie für die beitrags- und steuerfinanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Die aus der demographischen Entwicklung resultierenden wachsenden Belastungen können daher nicht allein den im Erwerbsleben stehenden Beitrags- und Steuerzahlern der jüngeren Generation aufgebürdet werden. Um die aktive Generation nicht zu überfordern, muss den steigenden Versorgungsausgaben auch durch Maßnahmen begegnet werden, die die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und damit die ältere Generation einbeziehen. Auf diese Weise werden unvermeidliche Lasten gerecht zwischen Jung und Alt verteilt.

Daher sollen nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Alterssicherungssystemen wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht des Bundes übertragen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der gleichgelagerten Problemsituation der demographischen Entwicklung ebenso wie aus den Gesichtspunkten der sozialen Symmetrie.

Kernpunkte der versorgungsrechtlichen Änderungen für den Bundesbereich sind:

  1. Wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformen

    Die Leitvorgabe der langfristigen Sicherung der Versorgungssysteme soll weiterhin vor allem durch wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungsrecht des Bundes umgesetzt werden.

    In der Vergangenheit sind Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung übertragen worden; zuletzt ist durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Rentenreform 2001 wirkungsgleich nachvollzogen worden. Der Dämpfung der Rentenanpassungen ab 2003 in insgesamt acht Schritten mit der Folge einer Verminderung des Rentenniveaus entsprechen die Abflachung des Versorgungsanstiegs ab 2003 in acht Schritten und die zwischen 1999 und 2002 erfolgten Verminderungen für die Versorgungsrücklage.

    Die sog Nullrunden in der Rente in den Jahren 2004 bis 2006 sind durch entsprechende weitere Kürzungen bei den jährlichen Sonderzahlungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen worden.

    Auch die volle Tragung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch Rentnerinnen und Rentner ab 1. April 2004 ist mit dem Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf dienstrechtliche Vorschriften für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wirkungsgleich nachgezeichnet worden.

    Der Nachvollzug von Rentenmaßnahmen aus Gründen der vergleichbar gelagerten Problemsituation ist vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) grundsätzlich anerkannt worden. Das Gericht hat im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung die Verringerung des Versorgungsniveaus für gerechtfertigt erklärt, aber zugleich die Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme hervorgehoben. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung könne nur insofern zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge herangezogen werden, als dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar sei. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Altersversorgung bestehe darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt werde. Die Beamtenversorgung umfasse hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersvorsorge erfolge. Diese strukturellen Unterschiede seien bei einem Vergleich der Systeme zu berück- sichtigen. Nach dem Bundesverfassungsgericht bildet das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung daher nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der Rente auch die Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden.

    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht dem Versorgungsgesetzgeber zugestanden, zunachst die künftigen Auswirkungen von Rentenreformen abzuwarten. Durch Einführung einer besonderen Revisionsklausel wird sichergestellt, dass der Gesetzgeber künftig eintretende Auswirkungen der Rentenreformen feststellt und auf dieser Grundlage Rente und Versorgung auch künftig im Gleichklang entwickelt und fortgeschrieben werden.

    Die Übertragung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 sollte in der 15. Legislaturperiode mit dem Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (inhaltsgleiche Gesetzentwurfe der Bundesregierung sowie der Fraktionen SPD und BUNDNIS 90/DIE GRUNEN - Bundestagsdrucksachen 15/5796 und 15/5672) vorgenommen werden. Dazu sollte zur Nachzeichnung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rente der durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 bereits verminderte Höchstruhegehaltssatz weiter schrittweise abgesenkt werden und voraussichtlich im Jahre 2010 noch 71,13 Prozent betragen. Zugleich sollten die Rentenregelungen für Schul- und Hochschulzeiten im Versorgungsrecht wirkungsgleich durch Begrenzung der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nachvollzogen werden. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Parlaments ist dieser Gesetzentwurf nicht mehr verabschiedet worden und nach dem Grundsatz der sachlichen Diskontinuität verfallen.

    Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Initiative wieder auf und sieht zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform 2004 nunmehr folgende Maßnahmen vor:

    1. Begrenzung der Bewertung von Ausbildungszeiten wie im Rentenrecht

      In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Maßnahmen) bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes bis zu drei Jahren mit maximal 75 Prozent des Durchschnittseinkommens rentenerhöhend berücksichtigt. Soweit es sich um Schul- und Hochschulbesuch handelt, haben diese Ausbildungszeiten durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz mit einer vierjährigen Übergangsfrist schrittweise ihre unmittelbar rentenerhöhende Wirkung verloren.

      In der Versorgung konnen Hochschulausbildungszeiten (nicht jedoch Zeiten an allgemeinbildenden Schulen) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wegen der systembedingt anderen Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung hatte ein volliger Wegfall dieser Zeiten in der Versorgung aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen rentenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen zur Folge. In der Rente konnen einem Akademiker mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten höchstens 59,11 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2007 von 26,27 Euro) verloren gehen. Demgegenüber wurde das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten des Bundes in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe des letzten Amtes in absoluten Beträgen in weit höherem Umfange gekürzt, und zwar beispielsweise in der Besoldungsgruppe A 13 um rund 216 Euro, in der Besoldungsgruppe A 15 um ca 265 Euro und in der Besoldungsgruppe B 9 um rund 452 Euro.

      Der vorliegende Entwurf übernimmt inhaltsgleich die Regelungsvorschläge aus den Entwurfen des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes aus der 15. Legislaturperiode. Entsprechend dem damaligen Regelungsentwurf sind aufgrund der systembedingten Unterschiede in der Versorgung folgende Übertragungsregelungen vorgesehen:

      1. Hochschulausbildungszeiten können nicht mehr im Umfang von drei Jahren, sondern nur noch im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Damit wird ein annähernder finanzieller Gleichklang zwischen den Renten- und Versorgungsbelastungen hergestellt. Zudem werden Pensionen umso stärker belastet, je höher die der Berechnung zugrunde liegende Besoldungsgruppe ist.

      2. Die Ubergangsregelung entspricht derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung. In einem Uber- gangszeitraum von vier Jahren erfolgt eine Ab- schmelzung der Berucksichtigung von Hochschul- ausbildungszeiten in Monatsschritten.

    2. Zur Ubertragung des im Rentenrecht gegenwartig noch wirkungslosen Nachhaltigkeitsfaktors

      Mit der Rentenreform 2004 ist der sog Nachhaltigkeitsfaktor in die Formel zur Berechnung des aktuellen Rentenwertes als eigenstandiger Bestandteil eingefügt worden. Der Faktor soll das Verhältnis von Leistungsbeziehern zu Beitragszahlern bei künftigen Rentenanpassungen berücksichtigen. Dieser Nachhaltigkeitsfaktor hat bislang allerdings aufgrund einer gesetzlichen Schutzklausel noch keine wesentliche Wirkung entfaltet. Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl.I S.1791) sind Rentenkürzungen aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors ausdrücklich ausgeschlossen worden.

      Wahrenddessen sind für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes die jährlichen Versorgungsbezüge durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl.I S.1402) um rund 2 Prozent gekürzt worden. Die Kürzungen der jährlichen Sonderzahlung sind auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2010 befristet und entlasten den Bundeshaushalt bei den Ausgaben für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (ohne Bahn und Post) mit rund einer halben Mrd Euro. Diese Kürzung ist bei der für den wirkungsgleichen Nachvollzug gebotenen Gesamtschau zu berücksichtigen.

      Aufgrund dieser Verringerung des Versorgungsniveaus und des im Rentenrecht gegenwärtig noch wirkungslosen Nachhaltigkeitsfaktors wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Maßnahme nicht nachgezeichnet. Um auch weiterhin eine gleichgerichtete und wirkungsgleiche Übertragung von künftigen Auswirkungen der Rentenreform vornehmen zu können, wird eine besondere Revisionsklausel in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt. Damit wird entsprechend den verfassungsgerichtlichen Anforderungen sichergestellt, dass der Gesetzgeber künftig eintretende Auswirkungen der Rentenreformen feststellt und sich auf dieser Grundlage Rente und Versorgung künftig im Gleichklang entwickeln und fortgeschrieben werden.

    3. Durch Einfuhrung der Evaluationsklausel im Beam- tenversorgungsgesetz des Bundes vermindert der Gesetzgeber das prognostische Risiko und die mit der Beurteilung im Rahmen des Gestaltungsspielsraums zwangslaufig verbundenen Ungenauigkeiten und Ab- weichungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in sei- ner Entscheidung vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) zum Versorgungsanderungsgesetz 2001 aus- drucklich festgestellt, dass der Versorgungsgesetz- geber bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsachlichen von der prognostizierten Entwicklung gehalten ist, Korrekturen an der Ausgestaltung der Regelungen vorzunehmen. Mit der Revisionsklausel wird erreicht, dass samtliche Masnahmen vor allem unter Berucksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Entwicklung der Versorgungsausgaben uberpruft und ggf. Anpassungs- masnahmen vorgenommen werden. Damit wird eine parallele gleichgerichtete Entwicklung der beiden gro- sen Alterssicherungssysteme gewahrleistet.

    4. Einfuhrung einer Versorgungsauskunft Mit der Rentenreform 2001 ist für den Bereich der ge- setzlichen Rentenversicherung eine Rentenauskunft eingefuhrt worden. Die Regelungen zur Rentenaus- kunft werden unter Berucksichtigung der System- unterschiede wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes ubertragen.

    5. Ubertragung der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen

      Mit rentengleichen Regelungen bei den Abschlagen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Ruhestandseintritt werden für den Bund die Änderungen im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) nachgezeichnet. Dazu wird Folgendes geregelt:

      Im Einzelnen

      1. Schrittweise Anhebung der geltenden Altersgren- zen von 63 auf 65 Jahre ab 2012 für ein abschlags- freies Ruhegehalt - wie im Rentenrecht - für auf Antrag in den Ruhestand tretende schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten sowie in Fallen des vorzeitigen Pensionseintritts wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht. Der maximale Versorgungsabschlag beträgt für beide Fallgruppen weiterhin 10,8 Prozent.

      2. Schrittweise Erhohung des bisherigen maximalen Versorgungsabschlags - wie im Rentenrecht - auf 14,4 Prozent in Fallen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand auf Antrag, da die Antragsaltersgrenze bei 63 Jahren belassen wird.

      3. Rentengleiche Ausnahmen zu den Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Ruhestand auf Antrag und wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit. Danach konnen Beamtinnen und Beamte des Bundes entgegen den bisherigen Regelungen ohne Hinnahme von Versorgungsabschlagen vorzeitig

        • auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind (das heist insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) oder nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes wegen Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind oder als Pflichtbeitragszeiten ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 14a Abs.2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind;

        • wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und bis zum 31. Dezember 2023 mindestens 35 Jahre bzw ab dem 1. Januar 2024 mindestens 40 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes wegen Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind oder als Pflichtbeitragszeiten ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 14a Abs.2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind.

  2. Nachvollzug der Besoldungsreform

    Die vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes werden grundsätzlich in das neue System der Besoldung übergeleitet und ihre Versorgungsbezüge werden am neuen Besoldungssystem ausgerichtet. Damit wird für den Bundesbereich an der Einheit von Besoldung und Versorgung festgehalten.

    Die Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes in das neue System erfolgt mit einer umfassenden Besitzstandswahrung. Versorgungsbezüge werden im Ergebnis weder erhöht noch gekürzt.

  3. Weitere Änderungen

    Neben den Regelungen zur wirkungsgleichen Übertragung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgung enthält der Entwurf weitere Änderungen, insbesondere

    1. Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie zB die Folgeänderungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 zur besonderen Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt;

    2. Überarbeitungen zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im Hinblick auf Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis (zB gesetzliche Klarstellung, dass eine vorübergehende Gewährung von Kinder- und Pflegezuschlägen bei der Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht kommt).



IV. Gesetzgebungskompetenzen

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr.8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, nach Artikel 73 Nr.1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften und nach Artikel 98 Abs.1 GG für die Rechtsverhältnisse der Bundesrichterinnen und Bundesrichter.



V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Reform des Dienstrechts der Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie der Richterinnen und Richter ist grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet. Durch die neuen Regelungen soll die gleichberechtigte Teilhabe beider Geschlechter an den finanziellen Möglichkeiten gewährleistet werden.

Etwaige mittelbare gleichstellungspolitische Auswirkungen im Besoldungsrecht, die beispielsweise durch Inanspruchnahme von Elternzeit entstehen könnten, sind in der Ausgestaltung der Regelungen zu den Grundgehaltsstufen berücksichtigt.



VI. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden bereits bestehende Informationspflichten neu gefasst und teilweise umgestellt. So werden etwa die Verpflichtung der Verwaltung zur Stellenausschreibung (§ 8 - neu - Bundesbeamtengesetz - BBG) und verschiedene Informationspflichten im Verhältnis zwischen Dienstbehörden und Beamtinnen und Beamten, die der Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrens insbesondere bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung (§ 16 ff BBG - neu), der Dienstunfähigkeit (§ 44 ff BBG - neu), der Ausübung von Nebentätigkeiten (§ 97 ff BBG - neu) und der Führung von Personalakten dienen (§ 106 ff BBG - neu), neu gefasst. Eine materielle Veränderung der bestehenden Informationspflichten ist damit aber nicht verbunden, so dass eine Veränderung der damit verbundenen Bürokratiekosten nicht zu erwarten ist.

Die Einführung einer Versorgungsauskunft in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes in § 49 Abs.10 BBG begründet eine neue Informationspflicht der Verwaltung gegenüber den Beamtinnen und Beamten. Mit der neu normierten Auskunftsverpflichtung für die Verwaltung ist eine bürokratische Mehrbelastung zu erwarten.

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