VAHöchstSVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Verordnung
über den Höchstsatz für Verdienstausfall
für beruflich selbstständige ehrenamtliche
Feuerwehrangehörige sowie Helfer und
Helferinnen im Katastrophenschutz
vom 11.09.09 (Amtsbl_09,1566)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 25 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl.S.1388), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
1Den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren sowie den Helfern und Helferinnen im
Katastrophenschutz, die beruflich selbstständig tätig
sind, wird auf Antrag der durch Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen
oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung
der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde
entstandene nachgewiesene Verdienstausfall
ersetzt.
2Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer
von sechs Wochen (§ 25 Absatz 5 SBKG).
§§§
(1) 1Für die Festlegung des Verdienstausfalls ist der
Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte nachzuweisen.
2Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid.
(2) Beiträge zur eigenen sozialen Absicherung sind in die Festlegung des Verdienstausfalls einzubeziehen.
(3) Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht erstattet.
§§§
(1) 1Der Verdienstausfall wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet.
2Er wird höchstens für
acht Stunden am Tag gezahlt.
3Verdienst, der außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können,
bleibt außer Betracht.
(2) Der Verdienstausfall für eine Stunde darf den Betrag von 49 Euro nicht übersteigen.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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§§§