SWFG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
Gesetz Nr.1704b
vom 10.02.10 (Amtsbl_10,1704)
= Art.2 des Gesetz Nr.1704 zur Weiterentwicklung des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsrechts
bearbeitet und verlinkt (35)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Allgemeine Grundsätze |
---|
(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die staatliche Förderung von staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung aus öffentlichen Mitteln und die Zusammenarbeit staatlich anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung sowie das Weiterbildungsinformationssystem.
(2) 1Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst als Teil des lebenslangen Lernens alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
2Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.
(4) 1Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an.
2Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.
(5) 1Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung.
2Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(6) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz.
2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes.
3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
§§§
der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,
der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können oder
der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.
2Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.
(2) 1Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
2Sie soll die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern.
(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.
(4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.
§§§
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und sonstige zumindest teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten, Körperschaften, Personenvereinigungen und Organisationen, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.
(2) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene.
2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder.
3Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.
§§§
1Die staatliche Förderung der Weiterbildung lässt das Recht der Einrichtungen auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt.
2Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter und Leiterinnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden gewährleistet.
§§§
Staatliche Anerkennung |
---|
(1) 1Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich
anerkannt werden.
2Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.
(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur.
2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
(4) Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach diesem Gesetz gleich gestellt.
§§§
(1) Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
Der Träger muss seine Einrichtungen im Einklang mit bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen führen.
1Einrichtungen, deren Träger nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, können nur anerkannt werden, wenn sie mit eigener Rechnung geführt werden. Auch müssen sie einen Beirat vorsehen, der bei der Aufstellung des Arbeitsplans der Einrichtung mitwirkt und dem Träger den Leiter oder die Leiterin sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Anstellung vorschlägt.
2Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Weiterbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind.
1Die Einrichtung muss allen offen stehen.
2aDie Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Einrichtung muss freigestellt sein;
2babweichend hiervon kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Einrichtung muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit nachweisen und in dieser Zeit Leistungen erbracht haben, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen.
Die Einrichtung muss langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und nach Art und Umfang der Tätigkeit die Gewähr von Dauer bieten.
Die Einrichtung muss die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in angemessenen Teilnahmebedingungen regeln und diese zur Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen machen.
1Die Einrichtung muss von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Weiterbildung hauptberuflich tätigen Person geleitet werden.
2Abweichende Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur.
3Die Einrichtung muss eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzen.
Die Einrichtung muss eine qualifizierte berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewährleisten.
Die Einrichtung muss sich zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme verpflichten.
Die Einrichtung muss die Qualität ihrer Bildungsarbeit und Dienstleistungen im Sektor Weiterbildung durch ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff oder vergleichbaren Standards dokumentieren, für die Zukunft sichern und ständig verbessern.
(2) Die Anerkennung als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung setzt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 zusätzlich die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
1Die Einrichtung soll auch solche Maßnahmen durchführen, die zu Abschlüssen nach Teil 2 Kapitel 2 (§§ 53 ff.) des Berufsbildungsgesetzes, §§ 42 bis 42 d der Handwerksordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften führen.
2Sofern für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung keine Prüfung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgesehen
ist, ist eine Bescheinigung über die Dauer der Maßnahme, den Lehrgangsinhalt und die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen.
Die Einrichtung muss zur Durchführung ihrer Maßnahmen über eine Ausstattung verfügen, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
Die Einrichtung muss die Gewähr für wirtschaftliche Zuverlässigkeit bieten und darf innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Betriebe und Unternehmen, die in eigenen Bildungsstätten berufliche Weiterbildung durchführen, können als Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nur anerkannt werden, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zu ihren Weiterbildungsmaßnahmen Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die nicht Angehörige des beantragenden Betriebs oder Unternehmens sind, gleichberechtigten Zugang gewähren.
(4) 1Landesorganisationen der Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen der Rechtsfähigkeit.
2Ihr demokratischer Aufbau, ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung müssen gesichert sein.
§§§
(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(2) Die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der auf die staatliche Anerkennung gemäß § 5 hinweist.
(3) Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur und das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft werden ermächtigt,im gegenseitigen Benehmen und nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
§§§
Durchführung der Förderung |
---|
(1) Das Land fördert die Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans.
(2) Zuständig für die Förderung der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ist das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände sollen die Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ihres Bereichs finanziell zusätzlich zu den Zuwendungen des Landes unterstützen.
§§§
(1) Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Einrichtung muss staatlich anerkannt und von einer juristischen Person getragen werden.
1Die Einrichtung muss ihren Arbeitsbereich im Saarland haben.
2Dafür muss die Einrichtung nachweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren eine räumliche und sächliche Ausstattung im Saarland in Anspruch nimmt, die erwarten lässt, dass die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden.
Der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein.
Der Träger muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein.
Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.
(2) Die gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht bestanden.
§§§
(1) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 durch Zuwendungen
(2) 1Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 durch Zuwendungen
zu Investitionen (§ 14),
zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 15).
2Die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung auf Grund anderer Regelungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Doppelförderung ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Für die Bildungsarbeit gewährt das Land nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen für die den Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung entstandenen und vom Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur als zuwendungsfähig festgesetzten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für nebenberuflich tätige Leiter und Leiterinnen, Lehr- und Verwaltungskräfte, soweit diese Ausgaben weder unter § 12 noch unter § 13 fallen.
(2) Heimvolkshochschulen und ähnliche Einrichtungen erhalten abweichend von Absatz 1 auf Antrag Zuwendungen, deren Höhe abhängig ist von der Zahl der Teilnehmertage, Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und von der Zahl und Dauer der Veranstaltungen.
(3) Die geltend gemachten Ausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig festgesetzt werden, die sich aus der Bewertung der Bildungsarbeit nach Inhalt, Form, Umfang und gesellschaftlicher Bedeutung ergibt.
(4) Die Bewertungskriterien werden nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt.
§§§
(1) Das Land gewährt Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten
in Höhe von 60 Prozent der Kosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Kräfte,
in Höhe von 40 Prozent der Kosten der hauptberuflich beschäftigten Verwaltungskräfte.
(2) 1Berechnungsgrundlage bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt und Umfang der Arbeit der Einrichtungen nach einheitlichen Kriterien berücksichtigt und stufenweise verwirklicht wird.
2Er wird nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt.
§§§
Das Land kann Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung Zuwendungen für
§§§
Zuwendungen zu Investitionen der Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung können gewährt werden, wenn diese der Schaffung, der Erweiterung oder der Ausstattung von beruflichen Weiterbildungseinrichtungen dienen, die bisher im Saarland nicht oder nur mit unzureichenden Kapazitäten oder unzureichender Ausstattung vorhanden und auch nicht im Wege der Kooperation zwischen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung zu schaffen sind.
§§§
Zur Entwicklung und Durchführung innovativer Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung für die zusätzlichen Personalausgaben Zuwendungen gewährt werden.
§§§
(1) 1aZur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die staatlich anerkannten Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans Zuwendungen bis zur vollen Höhe der Personalkosten für ihre hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
1bGrundlage für die Gewährung der Zuwendungen bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt, Umfang und Bedeutung der pädagogischen Arbeit der Landesorganisation berücksichtigt.
2Er wird nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung vom Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
3Darüber hinaus kann das Land den Landesorganisationen Zuwendungen bis zur vollen Höhe der in ihrer Verwaltung entstehenden Personal-, Sach- und allgemeinen Ausgaben gewähren.
(2) Zur Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landesorganisationen stellt das Land in seinem Haushalt Mittel in Höhe von mindestens fünf Prozent des jährlichen Haushaltsansatzes zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 11 bereit.
§§§
Die Verwendung der den Einrichtungen und den Landesorganisationen der Weiterbildung vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Saarlandes.
§§§
Koordination und Kooperation |
---|
(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 arbeiten zur Förderung der Weiterbildung zusammen.
2Anderen Einrichtungen der Weiterbildung steht die Mitarbeit offen.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung.
§§§
(1) Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes sowie des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG) mitzuwirken.
(2) Der Landesausschuss für Weiterbildung ist zu hören, bevor auf Grund dieses Gesetzes Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung entschieden wird.
(3) Er hat außerdem die Aufgabe,
durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern;
die Zusammenarbeit der Einrichtungen nach der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern;
die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen.
(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuss für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuss für Fragen der allgemeinen einschließlich der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche.
§§§
(1) Der Landesausschuss für Weiterbildung besteht aus 18 ordentlichen Mitgliedern und 18 stellvertretenden Mitgliedern.
(2) 1Ihm gehören je zu gleichen Teilen an
Vertreter und Vertreterinnen der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung;
Vertreter und Vertreterinnen der Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung;
Sachverständige, die nicht Vertreter oder Vertreterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung sind.
2Auf Vorschlag der Landesorganisationen werden die Vertreter und Vertreterinnen der anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, die Vertreter und Vertreterinnen der anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft berufen.
3Die Sachverständigen werden durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft berufen.
4Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren.
(3) Der Landesausschuss für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(4) 1Der Landesausschuss für Weiterbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
bedarf.
2Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
§§§
Beurlaubung |
---|
1Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 oder Landesorganisationen der Weiterbildung als hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beurlaubt werden.
2Die Beurlaubungen sollen insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
3Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
§§§
Weiterbildungsinformationssystem |
---|
(1) Das Statistische Amt führt jährlich eine statistische Erhebung bei den Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 und Landesorganisationen der allgemeinen und der beruflichen Weiterbildung durch.
(2) Erhoben werden folgende Merkmale:
Einrichtungen und Landesorganisationen:
Name, Art, Zahl, Anschrift, Aufbau der Träger, Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,
finanzieller Aufwand (Mittelherkunft und -verwendung),
Lehr- und Verwaltungspersonal:
Zahl, Funktion, Geschlecht, Beschäftigungsart und -umfang,
Veranstaltungen:
Zahl, Art und Themenbereiche, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage,
Teilnehmer und Teilnehmerinnen:
Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Zahl und Art der vermittelten Abschlüsse und Zertifikate.
Name und Anschrift der Einrichtungen und Landesorganisationen,
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
(4) 1Für die Erhebung sind die Träger und die Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen und der Landesorganisationen auskunftspflichtig.
2Sie haben die Angaben innerhalb der vom Statistischen Amt gesetzten Frist zu machen.
(5) Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.
§§§
Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die vorgesehenen Bildungsveranstaltungen mit den veranstaltungsspezifischen Angaben, wie etwa Bezeichnung, Ort, Zeitraum, verantwortlicher Leiter oder verantwortliche Leiterin, Teilnahmeentgelt, Teilnahmevoraussetzung, Bildungsfreistellungsfähigkeit, Zertifizierung zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (Amtsbl.S.590, 627, 858), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur und das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§§§
Die Einrichtungen und die Landesorganisationen, die bisher nach dem Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1994 (Amtsbl.S.1359), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), staatlich anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannt nach § 5.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
SWFG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§