SVG-K-21  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Nr.6022-4

GNr.1487a

Gesetz über das Sondervermögen "Fonds Kommunen 21"

(Sondervermögensgesetz-K-21) n-amtl

(SVG-K-21) n-amtl

vom 13.12.01 (Amtsbl_02,2)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.17 iVm Art.6 des Gesetze Nr.1602 (f)
vom 06.09.06 Amtsbl_06,1694, 1730)

(= Art.4 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2002)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   SVG-K-21
Errichtung des Sondervermögens

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Fonds Kommunen 21".

§§§

§_2   SVG-K-21 (F)
Zweck und Umfang

(1) 1Das Sondervermögen leistet zusammen mit strukturell wirkenden Maßnahmen der Gemeinde einen Beitrag zur Sanierung der Gemeindehaushalte.
2Darüberhinaus soll die Haushaltslage aller Gemeinden verbessert werden und die kommunale Mitverantwortung zur Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters Rechnung getragen werden (1).

(2) Das Sondervermögen setzt sich für die in Absatz 1 genannten Zwecke (2) in den Jahren 2002 bis 2005 Mittel in Höhe von insgesamt 140 Millionen EURO ein.

§§§

§_3   SVG-K-21 (F)
Rechtsform

1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Fianzen (1) vertreten.
4Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§§§

§_4   SVG-K-21 (F)
Finanzierung, Kreditermächtigung

(1) 1Das Sondervermögen wird ermächtigt, die in den Jahren 2002 bis 2005 benötigten Mittel im Wege der Kreditaufnahme zu beschaffen, soweit keine anderen Mittel vorhanden sind.
2Das Sondervermögen erhält die Zuführungen nach § 6a (3) Kommunalfinanzausgleichsgesetz.
3Soweit diese ab dem Jahr 2006 zur Abdeckung der Schuldendienstverpflichtungen nicht ausreichen, erhält das Sondervermögen Zuschüsse aus dem Landeshaushalt.
4aAb dem Jahr 2006 leistet das Land Zuführungen an das Sondervermögen für den Schuldendienst, soweit er aus der Finanzierung des Saarländischen Staatstheater aus Mitteln des Sondervermögens resultiert;
4bdabei wird unterstellt, dass diese Mittel des Sondervermögens im Wege der Kreditaufnahme beschafft wurden (1).
5aDarüber hinaus beteiligt sich ab dem Jahren 2006 das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts am Schuldendienst des Sondervermögens, soweit er aus der Finanzierung von Maßnahmen zur Sanierung der Gemeindehaushalte oder einer Verbesserung der Haushaltslage der Gemeinden resultiert;
5bSatz 3 bleibt unberührt (2).

(2) 1Für den Zweck des Sondervermögens vorübergehend nicht benötigte Mittel sollen zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden.
2Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Sondervermögen nach Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
3Anlageerträge fließen dem Sondervermögen zu.

§§§

§_5   SVG-K-21 (F)
Verwendung der Mittel

(1) 1Zuweisungen aus dem Sondervermögen können alle Gemeinden erhalten, die durch Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung ihrer Haushaltslage beitragen.
2Dies ist nachzuweisen.
3Gemeinden, die ein Haushaltssicherungskonzept nach § 82 Abs.4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufzustellen haben, haben den Nachweis hiermit zu führen. (1)
4Über die Gewährung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (7).

(2) (4) Eine Anhebung der Gewerbesteuerhebesatzes gilt nicht als Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(3) (2) (5) Zuweisungen aus dem Sondervermögen erhält die Saarländisches Staatstheater GmbH in Höhe von 10 Millionen Euro im Jahre 2003 und in Höhe von 5 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2004 und 2005, die zur teilweisen Abdeckung der laufenden Betriebsverluste zu verwenden sind.

(4) (3) (5) Das Nähere zu Bewilligungsvoraussetzungen, zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur Auszahlung der Zuweisungen wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (7) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (6) erlässt.

§§§

§_6   SVG-K-21 (F)
Verwaltung

1Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen (1) verwaltet.
2Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.
3Der Zahlungsverkehr wird über das Landesamt für Finanzen das Landesamt für Zentrale Dienste (2) abgewickelt.
4§ 5 bleibt unberührt.

§§§

§_7   SVG-K-21
Vermögenstrennung

1Das Sondervermögen wird von dem übrigen Vermögen und den übrigen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt gehalten.
2Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§§§

§_8   SVG-K-21 (F)
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
2Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

(2) 1Das Ministerium der Finanzen (2) erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs.1 Nr.2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei.
2In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

(3) (1) In Wirtschaftsplan und Jahresrechnung sind die zur Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters notwendigen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens getrennt auszuweisen.

§§§

§_9   SVG-K-21
Auflösung

1Das Sondervermögen gilt nach Beendigung der Schuldendienstverpflichtungen als aufgelöst.
2Verbleibende Mittel sind, soweit sie zuvor der Finanzausgleichsmasse entnommen wurden, der Finanzausgleichsmasse wieder zuzuführen.

  SVG-K-21 [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§