SSÜG  
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BS-Saar Nr.12-2

Gesetz Nr.1465
zur Regelung von Sicherheitsüberprüfungen im Saarland

(Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz)

(SSÜG)


vom 04.04.01 (Amtsbl_01,1182)
zuletzt geändert Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

 

bearbeitet und verlinkt (145)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2006 ]

§§§




 Allgemeine Vorschriften 

§_1   SSÜG
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenst ände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.

§§§



§_2   SSÜG (F)
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

(1) (1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

  3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Lande oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zust ändigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig ist.

(2) (2) 1Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
2Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würden.

3Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.
4Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

§§§



§_3   SSÜG (F)
Betroffener Personenkreis

(1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
2Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
3Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) 1Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder mit ihr in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) (1) und volljährig ist, ist grundsätzlich in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen (einbezogene Personen).
2Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.

(3) 1Für eine Person, die mit einer betroffenen Person während oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung die Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet (1) eingeht, gilt Absatz 2 bei Volljährigkeit oder Erreichen der Volljährigkeit entsprechend.
2Die betroffene Person hat die zuständige Stelle zu unterrichten.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,

  2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

  3. Rechtsanwälte, soweit ihnen Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung zu gewähren ist,

  4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.2 (3)ausüben sollen.

§§§



§_4   SSÜG
Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will,

  2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Vereinigungen die Partei selbst,

  3. im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will.

2In den Fällen der Nummern 1 und 3 kann bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbeh örde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen.

(2) 1Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter wahr, soweit sie nicht auf eine eigene Organisationseinheit übertragen werden.
2Werden die Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit übertragen, soll diese von der Personalverwaltung getrennt sein.

§§§



§_5   SSÜG
Mitwirkende Behörde

(1) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprü- fung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die mitwirkende Behörde wird nur im Auftrag der zuständigen Stelle tätig.

(3) aDas Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheits überprüfungen für Angehörige und Bewerberinnen oder Bewerber des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch;
bhierbei kann es sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbeh örden bedienen.

§§§



§_6   SSÜG
Verschlusssachen

(1) 1Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
2Sie werden entsprechend ihrer Schutzbed ürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§§§



§_7   SSÜG
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder

  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsund Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder

  3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tats ächlicher Anhaltspunkte gemäß Absatz 1 Nr.2 und 3 zu anderen Personen, insbesondere zur einbezogenen Person vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§§§



§_8   SSÜG (F)
Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen

(1) 1Die betroffene Person ist über die Art und den Zweck der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung von der zuständigen Stelle zu unterrichten.
2Wird eine Sicherheits überprüfung der nächsthöheren Art oder werden hiervon Einzelmaßnahmen notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) 1Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheits- überprüfung.
2Sie ist schriftlich zu erteilen und muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren.
3Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) 1Hat die betroffene Person in die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
2Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung oder für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten (1) die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (3), der Entlassung oder Kündigung begründen könnten.
3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(4) Hinsichtlich der einbezogenen Person gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3.

(5) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (2), Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(6) 1Wird die Einwilligung von der betroffenen oder einbezogenen Person nicht erteilt, so ist eine Sicherheits überprüfung undurchführbar.
2Die betroffene Person kann in einem solchen Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.

§§§



 Überprüfungsarten 

§_9   SSÜG
Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder

  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder

  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maß- nahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberpr üfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheits überprüfung oder Einzelmaßnahmen davon einleiten.
2Dies ist in den Akten schriftlich zu begründen.

§§§



§_10   SSÜG (F)
Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs.1 Nr.3 (2) wahrnehmen sollen,

  3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs.2 wahrnehmen sollen. (1)

(2) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zulassen.

§§§



§_11   SSÜG (F)
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs.1 Nr.3 (1) wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

§§§



§_12   SSÜG (F)
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs.1 Nr.3 (1) wahrnehmen sollen,

  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind oder dort tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.

§§§



§_13   SSÜG
Datenerhebung

(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben.
2Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
3Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs.3 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.

(2) 1Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person.
2Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen auch von der mitwirkenden Behörde befragt werden.

(3) Stellt die zuständige Stelle auf Grund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist von der weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprü- fung abzusehen.

(4) Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte unerl ässlich, dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einbezogenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

§§§



§_14   SSÜG (F)
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden,

  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Landespolizeipräsidium (1), die Grenzschutzdirektion sowie die Nachrichtendienste des Bundes,

  4. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  5. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister,

  6. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Verkehrsregister.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person. Absatz 1 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechend Anwendung.

(3) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
2Über den Zweck der Befragung und über die Freiwilligkeit der Angaben ist zu unterrichten.

(4) 1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder einbezogene Person

  1. vor dem 1.Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung wohnhaft war oder

  2. früher dort gewohnt und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nach dem 13.August 1961 und nach Vollendung des 18.Lebensjahres verlassen hat oder

  3. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

2Die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen.
3Ergibt die Anfrage tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(5) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
2Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs.7 Satz 4 vor, so kann die nach § 8 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 vorgeschriebene Unterrichtung unterbleiben.
3Sie ist nachzuholen, sobald die für das Unterbleiben der Unterrichtung maßgebenden Gründe entfallen sind.

(6) Zu Auskunfts- und Referenzpersonen (§ 15 Abs.1 Nr.18 und 19) kann eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien durchgeführt werden.

§§§



 Verfahren 

§_15   SSÜG (F)
Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) 1Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben.
2Anzugeben sind:

  1. Namen (auch frühere), Vornamen,

  2. Geburtsdatum, -ort,

  3. Staatsangehörigkeit (auch frühere), mehrfache Staatsangehörigkeiten,

  4. Familienstand,

  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate

    1. im Ausland und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der Wiedervereinigung ab dem 18.Lebensjahr,

    2. im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren,

  6. ausgeübter Beruf,

  7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,

  8. Anzahl der Kinder,

  9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort und Verhältnis zu diesen Personen),

  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

  11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehroder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,

  12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

  13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Erklärung über die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen,

  14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

  15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können,

  16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

  17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen sowie zu nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

  19. drei Referenzpersonen nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),

  20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

3Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) 1aBei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr.8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen;
1bAbsatz 1 Nr.10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben.
2Zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten (3) sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Daten anzugeben.
3Ergeben sich aus der Sicherheitserkl ärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten (2) der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte (1) nach erfolgter Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Zur einbezogenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr.5 bis 7 und 13 bis 18 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs.3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
3Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden.
4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserkl ärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 13 Abs.3 liegen vor.
5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

§§§



§_16   SSÜG (F)
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit.

(2) Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese grundsätzlich unbewertet mitgeteilt.

(3) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Tatsachen und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
2Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.

(4) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht.
2Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(5) Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus.

(6) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.

(7) 1Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gibt die zuständige Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu Amtsblatt des Saarlandes vom 12.Juli 2001 1187 äußern.
2In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten (1) liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen nur mit deren Zustimmung mitgeteilt werden.
3Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen.
4Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt.
5Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheits überprüfungen gemäß § 5 Abs.3.

(8) 1Liegen in der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten (2) Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gibt die zuständige Stelle ihr oder ihm Gelegenheit, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
2Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
3Auf das Recht aus Absatz 7 Satz 2 ist besonders hinzuweisen.

(9) Die Absätze 7 und 8 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§§§



§_17   SSÜG
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs.1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheits überprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder

  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der vorangehenden Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§§§



§_18   SSÜG (F)
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Beh örde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) 1Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung.
2§ 16 gilt entsprechend.

(3) 1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.
2Dazu zählen insbesondere:

  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  2. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerscaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (1), des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige und seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,

  4. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschl üsse,

  5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  6. Nebentätigkeiten,

  7. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.

§§§



§_19   SSÜG
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen.

(2) 1Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberpr üfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen.
3Auf die Wiederholungs- überprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung.
4Von einer erneuten Identit ätsprüfung kann abgesehen werden.

§§§



 Datenverarbeitung 

§_20   SSÜG (F)
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die Sicherheitserkl ärung und alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) 1Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.
2Dazu zählen insbesondere:

  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,

  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  3. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegte Gemeinschaft (1), Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  4. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,

  5. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

  6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) 1Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte.
2aSie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch anderen Organisationseinheiten zugänglich gemacht werden;
2bdie Akteneinsicht für die betroffene Person richtet sich nach § 25 Abs.7.
3Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
4Die mitwirkende Behörde ist zu unterrichten.

(4) 1Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. die Sicherheitserklärung,

  2. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

  3. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  4. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (2), Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

2Die in Absatz 2 Nr.4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr.4 und Satz 2 genannten Daten unverz üglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
2Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr.3 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs.2 Nr.1 festgelegten Fristen.

(6) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2Im Falle des Wechsels des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

§§§



§_21   SSÜG
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. die in § 15 Abs.1 Nr.1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges,

  3. die Bezeichnung der beteiligten Behörden sowie

  4. die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle

in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 15 Abs.1 Nr.1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person sowie die Aktenfundstelle,

  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie

  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen.
2In den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien dürfen nur die in Nummer 1 genannten Daten gespeichert werden.

§§§



§_22   SSÜG (F)
Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

  2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit

genutzt und übermittelt werden.

(2) 1Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Absatz 1 Nr.2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
2Dies gilt entsprechend für Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, für die an sie gemäß Absatz 1 Nr.2 übermittelten Daten.
3Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (2) sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist.
4Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1, 3 und 5 (1) des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes von erheblicher Bedeutung.

(3) 1Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
2Die nach § 21 Abs.2 Nr.1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(5) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(6) 1Empfänger übermittelter Daten dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2.
2Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§§§



§_23   SSÜG
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Beh örde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
3Zuständige Stelle und mitwirkende Beh örde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten.

(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Stelle

  2. von der mitwirkenden Behörde

2Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) 1Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
2In diesem Fall sind die Daten zu sperren.
3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

§§§



§_24   SSÜG
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder ein Rechtsbehelfsverfahren ist wegen der Nichtaufnahme dieser Tätigkeit anhängig.

(3) Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheits überprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.

(4) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in § 23 Abs.2 Nr.2 genannten Fristen zu vernichten.
2Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 5 Abs.3 genannten Personen.

(5) Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen sind nicht archivwürdig.

§§§



§_25   SSÜG
Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Beh örde hat auf schriftliche Anfrage der betroffenen oder der einbezogenen Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten zu ihr im Rahmen der Sicherheits überprüfung gespeichert sind.

(2) 1Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
2aBezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig;
2bentsprechendes gilt für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden.

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, soweit

  1. dadurch eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu besorgen ist,

  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen.
3Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.

(5) 1Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
2Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.
3Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet.

(6) 1aDem Landesbeauftragten für Datenschutz wird die Einsicht in die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht;
1bihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar.
2aDie betroffene Person ist hierüber zu belehren;
2bihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(7) 1Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte.
2Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
3Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(8) Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden.

§§§



 Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen 

§_26   SSÜG (F)
Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 (1) bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs.2 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut (1) werden sollen, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4, sofern nicht in diesem Abschnitt Sonderregelungen getroffen sind.

§§§



§_27   SSÜG (F)
Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Stelle ist die jeweilige oberste Landesbeh örde, aus deren Bereich Verschlusssachen an eine nicht-öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen.
2An die Stelle der jeweiligen obersten Landesbehörde kann das Ministerium für Inneres und Sport treten.
3Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 2 Abs.2 ist das Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 36 festgelegt ist (1).

(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
2Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits überprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberpr üfung verfolgt werden.

§§§



§_28   SSÜG
Sicherheitserklärung

1Abweichend von § 15 Abs.5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, bei der sie beschäftigt ist.
2Wird eine Person nach § 3 Abs.2 oder 3 einbezogen, so fügt die betroffene Person deren Einwilligung bei bzw reicht diese nach.
3Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen.
4Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

§§§



§_29   SSÜG
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

1Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird.
2Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
3Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
4Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden.

§§§



§_30   SSÜG
Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen.
2Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 14 Abs.1 Nr.2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.

§§§



§_31   SSÜG (F)
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegte Gemeinschaft (1) des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

§§§



§_32   SSÜG
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

1Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte.
2Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§§§



§_33   SSÜG
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien

1Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten.
2Der Zugriff ist auf die in § 27 Abs.2 Satz 1 genannte Organisationseinheit zu beschränken.
3Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

§§§



 Reisebeschränkungen 

§_34   SSÜG
Reisebeschränkungen

(1) 1Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 erfordert, so können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§§§



§_35   SSÜG (F)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).

(2) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung im nicht-öffentlichen Bereich erlässt das Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2).

§§§



§_36   SSÜG (F)
Verordnungsermächtigung (1)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes oder nicht öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs.2 sind und welches Ministerium zuständige Stelle für die nicht öffentliche Stelle ist.

§§§





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