PflZV  
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BS Nr.

Verordnung
über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit

(Pflegezeitvorschuss-Verordnung)

(PflZV)


vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

= Art.11 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]

§§§




Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:



§_1   PflZV
Vorschuss

(1) Der Vorschuss nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.

(2) 1Der Vorschuss beträgt 50 vom Hundert der Differenz zwischen

  1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen, und

  2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Pflegephase durchschnittlich zustehen.

2Bei der Auszahlung werden drei vom Hundert des Vorschusses abgezogen.

(3) Wird für die Nachpflegephase ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor Beginn der Pflegephase vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen.

(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:

  1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,

  2. steuerfreie Bezüge sowie

  3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.

§§§



§_2   PflZV
Verrechnung

(1) 1Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen.
2Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Familienpflegezeit widerrufen wird.
3Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.

(2) 1Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 26 und 28 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 45 und 46 des Saarländischen Beamtengesetzes).
2Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes, § 49 des Saarländischen Beamtengesetzes).

§§§



§_3   PflZV
Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

§§§



§_4   PflZV
Härtefallregelung

(1) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und

  1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit mit weniger als 75 vom Hundert der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war,

  2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflegephase mit weniger als 75 vom Hundert der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war,

  3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes, § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes),

  4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder

  5. das Beamtenverhältnis nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes endet.

2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten.
3Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät.
4Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.

(2) 1Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen.
2aIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens fünf vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten;
2bdies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

§§§



§_5   PflZV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft (f).

§§§





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