KfzVO  
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BS-Nr.2032-10-2

Verordnung
über die Anerkennung und Benutzung von (1) Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten

(Verordnung Kraftfahrzeuge)

(KfzVO) n-amtl

Vom 18.08.66 (Amtsbl.66,728)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.82 (Amtsbl_82,926)
zuletzt geändert Art.7 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]

§§§


Auf Grund des § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) vom 31.März 1966 (Amtsbl.S.309) verordnen der Minister des Innern und der Minister der Finanzen:

§_1   KfzVO (F)
Anerkannte (1) Kraftfahrzeuge

Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden für (2) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs.1 des Saarländischen Reisekostengesetzes, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörden (2) im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch (3) anerkannt werden.

§_2   KfzVO (F)
Anerkennung

(1) 1Ein (1) Kraftfahrzeug kann für die Ausführung von Dienstfahrten anerkannt werden, wenn der Beamte unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.1 des Saarländischen Reisekostengesetzes regelmäßig Dienstgeschäfte auszuführen hat.
2Dienstgeschäfte im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn der Beamte in einem Kalenderjahr mindestens zweitausend Kilometer mit diesem (2) Kraftfahrzeug dienstlich zurückzulegen hat.

(2) Von der jährlichen Mindestfahrstrecke von zweitausend Kilometern kann abgesehen werden, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bei Beamten (5) mit regelmäßiger Reisetätigkeit ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, insbesondere, wenn Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des (3) Kraftfahrzeuges undurchführbar wären.

(3) 1Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Beamten.
2Sie ist mit der Verpflichtung zu erteilen, grundsätzlich auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für welche die Anerkennung gilt, dieses Kraftfahrzeug zu benutzen und andere Dienstreisende sowie in zumutbarem Umfang erforderliche Dienstgegenstände mitzunehmen (6).
3Darüber hinaus kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, dienstlich notwendige Einbauten am Kraftfahrzeug vornehmen zu lassen (7).
4Nach Beendigung der Anerkennung sind notwendige Auslagen für die Beseitigung der Einbauten einschließlich damit verbundener Reparaturen zu erstatten (7).

(4) 1Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich.
2Sie erlischt ohne weiteres, wenn

  1. nach Ablauf eines Kalenderjahres die in Absatz 1 festgesetzte Mindestjahresfahrstrecke nicht erreicht wird, es sei denn, daß eine Anerkennung nach Absatz 2 erfolgt ist,

  2. das für die Anerkennung maßgebende Aufgabengebiet entfällt oder dem Beamten ein anderes Arbeitsgebiet übertragen wird,

  3. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird,

  4. infolge Wechsel des Fahrzeuges eine Änderung in der Wegstreckenentschädigung eintritt.

§§§



§_3   KfzVO (F)
Vergütungsfähige Benutzung

(1) 1Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten nachgeordneten Behörden (1) können (2) erstmals mit der Anerkennung, später zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresfahrstrecke festsetzen (2), innerhalb derer eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt wird.
2Eine Erhöhung der Jahresfahrstrecke während des laufenden Kalenderjahres ist auf dringende Ausnahmefälle zu beschränken.
3Für Wegstrecken, die ohne Genehmigung über die festgesetzte Jahresfahrstrecke hinaus zurückgelegt worden sind, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt.

(2) 1Die in § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes festgesetzte Wegstreckenentschädigung wird nur für Dienstfahrten gewährt, bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 des Saarländischen Reisekostengesetzes vorliegen.
2Liegen triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 3 des Saarländischen Reisekostengesetzes vor, so hat der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Vorgesetzte hierüber in der Regel zugleich mit der Genehmigung der Dienstreise zu entscheiden.
3Die vergütungsfähige Benutzung kann, soweit Gründe dieser Art erfahrungsgemäß vorliegen, für einzelne Beamte oder Beamtengruppen im Falle einer allgemeinen Genehmigung von Dienstreisen auch allgemein genehmigt werden.
4Ist eine Genehmigung nach Satz 2 nicht erteilt und liegen die Voraussetzungen für die Benutzung des Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs.1 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes nicht vor, so wird eine Wegstreckenentschädigung nur in Höhe der Fahrtkosten gewährt, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden wären.

(3) Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeuges zu Fahrten nach Geschäftsorten mit mehr als hundert Kilometer Entfernung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muß - von dringenden Ausnahmefällen abgesehen - vor Antritt der Dienstreise von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde genehmigt werden.

(4) 1Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeuges zu Fahrten am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort bedarf einer besonderen Genehmigung.
2Über diese ist möglichst zugleich mit der Anerkennung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden.

(5) Unzulässig ist die Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeuges mit dienstlich gestelltem Fahrer.

§§§



§_4   KfzVO (F)
Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung

(1) Für Wegstrecken, die regelmäßig über größere Entfernungen auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen auszuführen sind, kann auf Antrag von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde (3) zu der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.2 des Saarländischen Reisekostengesetzes ein Zuschlag bis zu 1,5 Cent (1) je Fahrkilometer gewährt werden.

(2) 1Für die Mitnahme von Lasten mit einem Gewicht von mindestens fünfunddreißig Kilogramm oder von sperrigen Ausrüstungsstücken, durch die das Fahrzeug besonders beansprucht wird, wird ein Zuschlag von 1,5 Cent (1) je Fahrkilometer gewährt.
2Das gleiche gilt für Beamte der Polizei, wenn sie im Fahrzeug einen Diensthund mitzuführen haben.

(3) In geeigneten Fällen kann (2) anstelle der Zuschläge nach Absatz 1 und Absatz 2 eine Pauschvergütung gewährt werden, die die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte (4) nachgeordnete Behörde festsetzt, § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§§§



§_5   KfzVO (F)
Fahrtenbuch

1Der Kraftfahrzeughalter hat die dienstlich zurückgelegten Wegstrecken in Fahrtenbüchern getrennt nach geraden und ungeraden Monaten nachzuweisen, bei elektronisch geführten Fahrtenbüchern ist ein getrennter Nachweis entbehrlich (2).
2Die Fahrtenbücher sind zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einem Forderungsnachweis über die zustehende Wegstreckenentschädigung zur Prüfung vorzulegen.
3Wird anstelle der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung eine Pauschvergütung nach § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes sowie anstelle der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung eine Pauschvergütung nach § 4 Abs.3 (1) dieser Verordnung gewährt, kann auf die Führung eines Fahrtenbuches, soweit es nicht für die Überprüfung der Pauschale notwendig ist, verzichtet werden.

§§§

§_6 KfzVO (F)
Übergangsbestimmung

(weggefallen) (1)

§§§



§_7   KfzVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 1.Mai 1966 in Kraft.

§§§

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§§§