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BS-Saar ?
Verordnung
über eine Härtefallkommission des Saarlandes
nach § 23a des Gesetzes über
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
vom 14.12.04 (Amtsbl_04,2659)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Änderungsverordnung
vom 15.09.09 (Amtsbl_09,1568)
bearbeitet und verlinkt (26)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 23a Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) verordnet die Landesregierung:
Als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23 a Abs.1 AufenthG wird die Härtefallkommission des Saarlandes eingerichtet.
§§§
(1) 1Die Härtefallkommission des Saarlandes besteht
aus acht Mitgliedern.
2Sie setzt sich zusammen aus
einem oder einer vom Landtag des Saarlandes bestellten Vertreter oder Vertreterin als vorsitzendem Mitglied,
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landkreistages des Saarlandes,
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Liga der freien Wohlfahrtspflege Saar,
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Evangelischen Kirchen im Saarland,
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Katholischen Kirchen im Saarland,
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte des Saarlandes,
der oder die von der entsendenden Institution benannt
werden.
3Für jedes Mitglied einschließlich des Vorsitzenden
oder der Vorsitzenden ist zugleich ein Stellvertreter
oder eine Stellvertreterin zu benennen.
(2) Die Härtefallkommission des Saarlandes gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
1Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission des Saarlandes wird beim Ministerium für Inneres, Familie,
Frauen und Sport eingerichtet.
2Sie bereitet die Beratungen
und Beschlussfassungen vor, erstellt die Beschlussniederschriften
und unterrichtet die beteiligten
Stellen.
§§§
1Die Härtefallkommission des Saarlandes berät und
entscheidet über Einzelfälle nur auf Vorlage eines
ihrer Mitglieder.
2In der Vorlage müssen die persönlichen
Daten des Ausländers enthalten sein.
3Daneben
sind alle diejenigen besonderen persönlichen Lebensumstände und sonstigen Gesichtspunkte darzulegen,
die die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der
Ausländerin im Bundesgebiet aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen rechtfertigen könnten.
4Der Vorlage muss eine entsprechende Erklärung
des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin beigefügt sein, woraus sich sein oder ihr Einverständnis mit einer Beratung seines oder ihres
Falles durch die Härtefallkommission des Saarlandes
ergibt.
§§§
Die Härtefallkommission befasst sich nicht mit der Vorlage, wenn
keine ausländerrechtliche Zuständigkeit einer saarl ändischen Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist,
der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a AufenthG ist,
ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 AsylVfG bindend festgestellt werden,
der Ausländer oder die Ausländerin nach den §§ 53, 54 und 55 Abs.2 Nr.1, 8a oder 8b AufenthG ausgewiesen wurde,
nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat,
der Ausländer oder die Ausländerin einen Antrag nach § 25 Abs.4 oder 5 AufenthG stellen kann.
§§§
(1) 1Die Härtefallkommission des Saarlandes tritt bei
Bedarf - in der Regel einmal im Monat - zur Beratung
zusammen.
2Die Beratungen sind nicht öffentlich.
3Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4Berichterstatter oder Berichterstatterin im jeweiligen
Einzelfall ist das vorlegende Mitglied.
(2) Die Härtefallkommission des Saarlandes fasst ihre
Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder.
2In Fällen, in denen ein Ausländer voraussichtlich längerfristig Anspruch auf öffentliche Mittel im Sinne
des § 2 Abs.3 des AufenthG hat, bedarf ein ein
Härtefallersuchen befürwortender Beschluss der Zustimmung
der Mitglieder nach § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2
und 3.
3Stellt die Härtefallkommission des Saarlandes
fest, dass dringende humanitäre oder persönliche
Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers oder
der Ausländerin im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet
sie ihr Härtefallersuchen an das Ministerium für
Inneres, Familie, Frauen und Sport unter Darlegung
ihrer Gründe.
§§§
(1) 1Eine Verpflichtungserklärung nach § 23 a Abs.1
Satz 2 AufenthG kann von einer oder mehreren natürlichen
und juristischen Personen abgegeben werden.
2Sie muss auch die Versorgung des Ausländers oder
der Ausländerin im Krankheitsfall sicherstellen.
(2) Der Verpflichtungsgeber muss geeignete und ausreichende Nachweise darüber erbringen, dass er in der Lage ist, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
§§§
1Die Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2Sie tritt am 31.Dezember 2015 (1) außer Kraft.
§§§
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