G-10-DurchfG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.19-1
Gesetz Nr.1519a
zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes
vom 19.03.03 (Amtsbl_03,1350)
geändert durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1839 zur zur Änderung des Saarländischen
Verfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.11.14 (Amtsbl_i_14,1462)
= Art.4 Gesetz Nr.1519 zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2006 ] |
§§§
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes zur Beschränkung des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26.Junis 2001 (BGBl_I_ S.1254, 2298), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.Januar 2002 (BGBl_I_02,361), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
§§§
(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags übt die parlamentarische Kontrolle über das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) aus und überprüft dessen Anordnungen von Beschränkungsmaßnahmen.
(2) Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) unterrichtet in Abständen von längstens 6 Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit es für diese zuständig ist.
§§§
(1) (2) 1Die Anzahl der Mitglieder der G 10-Kommission entspricht derjenigen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages.
2Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(2) (3) 1Die Mitglieder der G 10-Kommission werden vom Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestimmt.
2Ihre Amtszeit endet mit der Neubestellung der Mitglieder der G 10-Kommission.
3Die Neubestellung soll spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen.
(3) (3) 1Die G 10-Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) (3) 1Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes bedarf.
2Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.
3Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim.
4Die Mitglieder der G 10-Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommission bekannt geworden sind.
5Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der G 10-Kommission.
(5) (3) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben der G 10-Kommission erforderlichen Mittel sind im Einzelplan des Landtags des Saarlandes gesondert auszuweisen.
(6) (3) 1Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beanstandungen über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen.
2Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten des Landesamtes für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
3Der G 10-Kommission ist dabei insbesondere
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungensmaßnahme stehen, und
4Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz Gelgenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(7) (3) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (4) unterrichtet die G 10-Kommission über die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
2aBei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen;
2bdie Unterrichtung der G 10-Kommission ist unverzüglich - spätestens innerhalb von 48 Stunden - nachzuholen.
3Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium für Inneres und Sport (1) (4) unverzüglich aufzuheben.
(8) (3) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (5) unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die G 10-Kommission über Mitteilungen nach § 12 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
2Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann, unterrichtet das Ministerium für Inneres und Sport (1) (5) die G 10 Kommission nach Ablauf von zwei Jahren erneut, soweit keine frühere Unterrichtung notwendig ist.
3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 weiterhin vor, unterrichtet das Ministerium für Inneres und Sport (1) (5) die G 10-Kommission nach Ablauf von drei Jahren erneut, soweit keine frühere Unterrichtung notwendig ist.
4Trifft die G 10-Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung nach § 12 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes und hält eine Mitteilung noch nicht für geboten, hat die G 10-Kommission eine Frist zur erneuten Vorlage zu bestimmen.
5Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen.
(9) (3) 1Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission.
2Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (f) (6) ersucht auf Antrag des Landesamtes für Verfassungsschutz die G 10-Kommission um Zustimmung für den Verzicht auf Kennzeichnung vor der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen.
3Wird bei Gefahr im Verzug die Anordnung des Verzichts bereits vor der Zustimmung getroffen, ist die Zustimmung unverzüglich - spätestens innerhalb von 48 Stunden - nachzuholen.
(10) (3) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission haben bei Reisen innerhalb des Saarlandes Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und bei Reisen nach Orten außerhalb des Saarlandes Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.28 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
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