FHSVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2030-10
Gesetz Nr.1120
über die Fachhochschule für Verwaltung
vom 27.02.80 (Amtsbl.88,449)
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher
und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)
bearbeitet und verlinkt (89)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Fachhochschule für Verwaltung wird als Ausbildungseinrichtung für Beamte des gehobenen Dienstes errichtet.
2Sie vermittelt auf wissenschaftlicher Grundlage eine auf die Aufgaben der Verwaltung bezogene Ausbildung.
3Die fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) Die Fachhochschule für Verwaltung wirkt in Grundsatzfragen mit den übrigen staatlichen Fachhochschulen zusammen.
(3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (2) Bildungsaufgaben zum Erwerb der Hochschulreife durch Rechtsverordnung übertragen.
(4) aDie Fachhochschule für Verwaltung führt Fortbildungsveranstaltungen durch;
bzur Deckung der Kosten können Gebühren erhoben werden. (1)
§§§
1Die Fachhochschule ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Landes.
2Sie ist dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) zugeordnet.
3Ihr Sitz ist in Saarbrücken.
§§§
1Lassen andere Dienstherren als das Land Beamte an der Fachhochschule ausbilden, haben sie sich anteilig entsprechend der Zahl der auszubildenden Beamten an den laufenden Kosten zu beteiligen.
2Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium (1) der Finanzen durch Rechtsverordnung.
§§§
1Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche
2aDie Landesregierung kann nach Anhörung des Konzils weitere Fachbereiche einrichten;
2bEntsprechendes gilt für die Aufhebung.
§§§
Organisation |
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(1) Zentrale Organe der Fachhochschule sind
der Rektor,
das Konzil.
(2) Organe der Fachbereiche sind
der Fachbereichsleiter,
der Fachbereichsrat.
(3) 1Die Kollegialorgane geben sich Geschäftsordnungen.
2Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
(4) 1Die Kollegialorgane tagen in nichtöffentlichen Sitzungen.
2Sie sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1Der Rektor ist Leiter der Fachhochschule.
2Er führt die Geschäfte der Fachhochschule, überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, übt das Hausrecht aus, stimmt die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen ab und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs sowie den wirtschaftlichen Einsatz der Sachmittel und der Verwaltungseinrichtungen.
(2) Während des fachwissenschaftlichen Studiums ist der Rektor Vorgesetzter der Studierenden und nimmt insoweit die Befugnisse des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 33 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes (1) wahr.
(3) 1Der Rektor wird nach Anhörung des Konzils der Fachhochschule aus dem Kreis der Dozenten für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) bestellt.
2Die Stellung als Dozent bleibt unberührt.
3Der Rektor kann nicht gleichzeitig Fachbereichsleiter sein.
(4) 1Der Rektor hat das Recht, an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen und sich über deren Arbeit zu unterrichten.
2Beschlüsse der Fachbereichsräte sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für den Rektor ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 und 2 (4) ein Stellvertreter zu bestellen, der den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und ihn bei Verhinderung vertritt.
§§§
(1) Dem Konzil gehören an
der Rektor als Vorsitzender,
die Fachbereichsleiter,
je Fachbereich zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der Lehrkräfte (1),
je Fachbereich zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden,
ein Vertreter der Gemeinden und ein Vertreter der Gemeindeverbände.
(2) 1Für die in Absatz 1 Nr.3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr.4 und deren Stellvertreter werden von den Lehrkräften (1) des Fachbereichs aus ihrer Mitte gewählt.
3Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr.5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs aus ihrer Mitte gewählt.
4Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr.6 und deren Stellvertreter werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) bestellt, der Vertreter der Gemeinden und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages, der Vertreter der Gemeindeverbände und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Landkreistages Saarland.
§§§
(1) Das Konzil ist zu hören
vor der Errichtung oder Aufhebung von Fachbereichen (§ 4 Satz 2),
vor der Bestellung des Rektors (§ 6 Abs.3), der Fachbereichsleiter (§ 10 Abs.1) und der Stellvertreter,
vor Erstellung des Voranschlags zum Haushaltsplan der Fachhochschule,
bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Fachhochschule oder mehrere Fachbereiche.
(2) 1Das Konzil berät und unterstützt den Rektor bei der Leitung der Fachhochschule.
2Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Das Konzil nimmt den Jahresbericht des Rektors entgegen.
§§§
(1) 1Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtung die Aufgaben der Fachhochschule.
2Ihnen obliegt insbesondere
die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
die Aufstellung der Pläne über die Unterrichtsveranstaltungen,
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen.
3Die Aufstellung der Studienpläne bedarf (1) der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Ministers.
(2) Dem Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium (2) die gesamte oder Teile der fachwissenschaftlichen Ausbildung von Beamten anderer Laufbahnen des gehobenen Dienstes durch Rechtsverordnung übertragen.
§§§
(1) Der Fachbereichsleiter wird auf Grund einer Vorschlagsliste des Fachbereichsrates, die drei Namen von Dozenten des Fachbereichs enthalten soll, nach Anhörung des Konzils vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) für die Dauer von vier Jahren bestellt.
2Im Falle des § 4 Satz 2 erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium (2).
3Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden.
4Kommt es auf Grund der Vorschlagsliste des Fachbereichsrates nicht zu einer Bestellung, hat der Fachbereichsrat eine neue Vorschlagsliste vorzulegen.
5Legt der Fachbereichsrat in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vor, bestellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) den Fachbereichsleiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung des Stellvertreters des Fachbereichsleiters.
(3) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.
§§§
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
der Stellvertreter,
die Fachgruppenleiter, (1)
(2) ein vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) bestimmter Vertreter,
(2) zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der Lehrkräfte (3) des Fachbereichs,
(2) zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs,
(2) für den Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst zwei Vertreter der Gemeinden und ein Vertreter der Gemeindeverbände,
(2) ein von dem zuständigen Minister bestellter Vertreter, ausgenommen für den Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst.
(2) § 7 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs und erfüllt die dem Fachbereich in § 9 Abs.1 übertragenen Aufgaben.
(2) 1Der Rektor der Fachhochschule ist zu den Sitzungen einzuladen.
2Er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.
§§§
1Zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Ziels der Ausbildung können bei Bedarf Dozenten zu Fachgruppenleitern bestellt werden.
2Ihnen obliegt die Leitung und Koordination der Fachgruppe.
3Die Fachgruppenleiter werden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) nach Anhörung des Fachbereichsrates bestellt.
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Lehrkräfte |
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(1) Die Lehraufgaben der Fachhochschule werden von hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten erfüllt.
(2) Als Dozent an der Fachhochschule kann unterrichten, wer
a. ein auf die Fachrichtung bezogenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
b. die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
die erforderliche pädagogische Eignung hat,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit hat und
entsprechende außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren nachweist.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann als nebenamtlicher Dozent unterrichten, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist.
2An der Gewinnung eines solchen Dozenten muß ein besonderes dienstliches Interesse bestehen.
(4) (1) 1Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch hauptamtliche und nebenamtliche Lehrbeauftragte zur Ergänzung des Lehrangebots betraut werden.
2Sie müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen.
(5) Die Stellen der hauptamtlichen Dozenten und Lehrbeauftragten (2) sind öffentlich auszuschreiben.
(6) Die Dozenten und Lehrbeauftragten werden durch die Fachhochschule (4) bestellt.
(7) In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen Lehraufträge längstens für ein Jahr befristet werden, können als nebenamtliche Lehrkräfte in Betracht kommende Personen auf Antrag des Fachbereichsleiters ohne Anhörung des Fachbereichsrates Lehraufträge erteilt werden. (3)
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Studierende |
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(1) Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule ist eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfüllt die Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung besitzt und zum Aufstieg in den gehobenen Dienst oder als Kommissaranwärter zugelassen ist. (1)
(3) (2) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllt die Voraussetzungen für das Studium an der Fachhochschule im Fachbereich Polizeivollzugsdienst auch, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann und seine Eignung im Anschluss an ein Probestudium nachgewiesen hat.
2Dem Probestudium soll eine umfassende Beratung durch die Fachhochschule vorausgehen.
3Das Probestudium entspricht entspricht demnach dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Grundstudium.
4Die Eignung ist nachgewiesen, wenn auf Grund der Leistungen im Grundstudium die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium erfüllt sind.
5An die Stelle dieser Eignungsfeststellung kann auch eine nach der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehene Zwischenprüfung treten.
6Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule.
7Alles Nähere regelt dann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (5) durch Rechtsverordnung.
(4) (3) Für die Zulassung zum Studium in Fachbereichen nach § 4 Satz 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) (3) Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes und des Laufbahnrechts bleiben unberührt.
§§§
(1) An der Fachhochschule studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Aufstiegsbeamte und Beamte der Einheitslaufbahn.
(2) 1Das Studium an der Fachhochschule regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
2Diese haben eine Ausbildung von mindestens drei Jahren vorzusehen, von denen mindestens 18 Monate auf das fachwissenschaftliche, die übrige Zeit auf das berufspraktische Studium entfallen.
3Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können eine Verbindung von fachwissenschaftlicher und berufspraktischer Ausbildung bis zur Dauer eines Jahres vorsehen.
§§§
1Wer die Laufbahnprüfung oder eine entsprechende Prüfung bestanden hat, kann von der Fachhochschule diplomiert werden.
2Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (1) kann die Hochschulreife verleihen.
3Das Nähere über die Diplomierung bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Bildung und Sport durch Rechtsverordnung.
§§§
1Die Studierenden an der Fachhochschule für Verwaltung bilden zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Fachhochschule einen Personalrat.
2Die Gesamtheit der Studierenden gilt im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland als Dienststelle, der Rektor als Leiter der Dienststelle.
3Die Amtszeit des Personalrates beträgt ein Jahr.
4Wahlrecht und Wählbarkeit sind unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Fachhochschule.
5Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei der Stammbehörde bleiben unberührt.
6Im übrigen ist das Personalvertretungsgesetz für das Saarland sinngemäß anzuwenden.
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Schluss |
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(1) 1Beamte, die vor dem 1.Januar 1980 ihre Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung begonnen haben oder die vor dem 1.August 1980 zum Aufstieg zugelassen sind, setzen die Ausbildung nach bisherigem Recht fort.
2Das gleiche gilt für Beamte, die vor dem 1.Januar 1980 als Kommissaranwärter zugelassen sind oder die Eignungsprüfung bestanden haben und als Kommissaranwärter zugelassen werden.
(2) Die Ausbildung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamten wird durch § 20 nicht berührt.
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(1) Das Konzil der Fachhochschule und die Fachbereichsräte konstituieren sich spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) 1Bis zur Konstituierung des Konzils der Fachhochschule werden dessen Aufgaben vom Rektor wahrgenommen.
2Die Aufgaben der Fachbereichsräte werden von den Fachbereichsleitern wahrgenommen.
(3) Bis zur Bestellung eines Rektors (§ 6 Abs.3) und der Fachbereichsleiter (§ 10 Abs.1) betraut der Minister des Innern Dozenten an Vorgängereinrichtungen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors und der Fachbereichsleiter.
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 1980 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 13 Abs.6, § 14 Abs.3, § 18 Abs.1 und § 19 Abs.3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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