EZulV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2032-1-11-3
Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
– EZulV)
vom 24.04.76 (BGBl_I_76,110)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.98 (BGBl_I_98,3497)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1841
zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
bearbeitet und verlinkt (19)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] |
§§§
Allgemeines |
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1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung
besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der
Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen)
für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen.
2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§§§
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§§§
Erschwernisse | ||
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Dienst zu ungünstigen Zeiten |
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
aan den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr;
bdies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) 1aZulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung;
1bBereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
2Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit
mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet
wird.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) 1Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des
hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft)
oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich
genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei
Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.
2Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§§§
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31.Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,72 Euro je Stunde,
a. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je Stunde sowie
(2) aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a beträgt die Zulage
für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und
im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
0,77 Euro je Stunde;
bdies gilt auch für entsprechende Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§§§
(1) 1Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird
Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr
die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.
2Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem
besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang
damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen
ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des
Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen.
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§§§
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
aeiner Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
oder nach entsprechendem Landesrecht;
bausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9,
in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundes- oder Landesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag oder bei den
Landtagen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
5a. | einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, |
Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.
(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.
§§§
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§§§
T-2 | Tauchertätigkeit | 7-9 |
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(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.
2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmeroder Minentaucherzulage nach § 23e.
§§§
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Nr.1 beträgt je Stunde 3,24 (1) Euro.
(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Nr.2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern 13,44 Euro (2),
von mehr als 5 Metern 16,30 Euro (2),
von mehr als 10 Metern 20,25 Euro (2),
von mehr als 15 Metern 26,09 Euro (2).
2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,21 Euro (3) je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 wC Wärme um 25 vom Hundert.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§§§
(1) 1Die Zulage wird nach Stunden berechnet.
2Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden.
3aDabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt;
3bZeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
§§§
Explosivstoffe |
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(1) 1Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition
oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte
mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungsoder
Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr
oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
(Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage.
2Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden.
3Die Zulage beträgt täglich 4,49 Euro (1).
4Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,90 Euro (2), höchstens jedoch bis zu 9,01 Euro (2).
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage.
2Die Zulage beträgt 29,99 Euro (1) für jeden Einsatz im unmittelbaren
Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände
einer näheren Behandlung zu unterziehen.
3Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes.
4Die Behandlung umfasst insbesondere
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
5Die Zulage darf den Betrag von 449,91 Euro (2) im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 300,00 Euro (3) für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) 1Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 18,00 Euro (4) je Einsatz.
2Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
3Die Zulage darf den Betrag von 270,02 Euro (5)
im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 959,99 Euro (6) im Monat nicht übersteigen.
§§§
Antennen |
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(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
§§§
(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs.2 Nr.1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,
von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,
von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,
von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,
von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.
2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,
von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,
von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.
3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs.2 Nr.2 beträgt für jeden Tag bei
Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,
2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
§§§
aDie Zulagen nach § 12 Abs.2 Nr.1 und 2 werden nebeneinander
gewährt;
bjede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§§§
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
§§§
Klimaerprobung |
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1Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage.
2Die Zulage beträgt bei einem ,,Wind-Chill-Faktor’’ von mindestens
1400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index
von mindestens 20° C 2,05 Euro täglich.
3Die Zulage erhöht sich bei
einem ,,Wind-Chill-Faktor’’ von mehr als 1600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30° C um 0,51 Euro
täglich.
§§§
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5000 Metern verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) 1Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1,
höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich.
2Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
§§§
Pflege-Schwerbrandverletzter |
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Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,29 Euro.
§§§
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten |
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(1) 1Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangszeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt.
3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Mindeststundenzahl entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
§§§
(1) 1Die Zulage setzt sich zusammen aus
einem Grundbetrag von 1,44 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 64,80 Euro monatlich,
einem Erhöhungsbetrag von 0,60 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
einem monatlichen Zusatzbetrag von 12,00 Euro für Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
2Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(2) 1Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen.
2Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt.
3Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
§§§
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
folgenden Besoldungsempfängern:
a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
c) Beamten, die Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag erhalten.
§§§
(1) Die Zulage wird an Beamte weitergewährt, die vorübergehend dienstunfähig sind infolge
a) eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) 1Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
2Steht dem Beamten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, aufgrund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
§§§
Monatsbeträge |
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(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§§§
(1) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
2In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch
Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall
beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten
Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) 1Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
erfüllt sind.
2Es ist nicht erforderlich, dass sich der
Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung
bewusst war.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von
102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je
fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten.
2Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
2Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem
Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden.
3Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
4Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst
nicht vorsieht.
2aSie finden keine Anwendung auf Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst;
2babweichend hiervon erhalten
Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75
vom Hundert der entsprechenden Beträge.
3Sie finden ferner keine
Anwendung auf Beamte und Soldaten, die als Pförtner oder Wächter
tätig sind oder Auslandsdienstbezüge (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden
Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere
Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
4Satz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungsdienst beim Bundeskriminalamt.
(4) 1Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs.2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
vom 23.Juli 1992 (BGBl.I S.1370, 1376), den Nummern 5a, 8,
8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf die bei der
Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage.
2Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1
in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.
(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage in folgenden Stufen:
für zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Monat
von | bis | Euro |
25 35 45 55 65 75 85 95 105 115 ab 125 |
34 44 54 64 74 84 94 104 114 124 |
51,13, 56,24, 63,91, 71,58, 79,25, 86,92, 94,59, 102,26, 109,93, 117,60, 122,71. |
2Die vorstehenden Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro. Wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, erhalten sie
a) eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
b) eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
§§§
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,
zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.
(2) 1Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro.
2aDie Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen
ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen;
2bdas gilt auch für deren ständige Vertreter.
3Auf die Zulage wird eine für denselben
Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.
(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.
(4) 1Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.
2Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.
2Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei (1) oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.
(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder
Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet wird.
(3) 1Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen
Nr.6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a
gewährt.
2Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter
Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) 1Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe).
2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) 1Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro,
Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro,
Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro.
2Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch
mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage
für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19 findet keine Anwendung.
3Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere
Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im
Umfang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter
bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage.
2Die Zulage beträgt monatlich 586,47 Euro, wenn die Beamten oder
Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren
Gefahrenbereich tätig sind.
3Die Zulage verringert sich für jede
Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) 1Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen
Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage.
2Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro.
3Die Beamten müssen 135 oder mehr
Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich
tätig sein.
4Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert
sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
§§§
Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (2), die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord
eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden,
erhalten eine Zulage (Bordzulage).
2Bei einer Werftliegezeit des
Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat
an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist.
3Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die
an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,
1auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden,
das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten
Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist.
2Eingeschlossen ist die
Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen.
3Die Bordzulage steht nicht
zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) Die Bordzulage beträgt für
(4) 1Die Bordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen
Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest.
2Die erhöhte Bordzulage
wird nur für volle Kalendertage gewährt.
(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 53,69 Euro monatlich gewährt,
der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord
eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet
werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage).
2Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.
(2) 1Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die
nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der
dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese
mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens
drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im
Monat beträgt.
2Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller
Kalendertag.
(3) 1Die U-Boot-Zulage beträgt für
a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige
230,08 Euro monatlich,
b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an
103,54 Euro monatlich,
Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören,
7,67 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
2Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs.4 erfüllt sind.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet
werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage).
2Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist.
3Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines
in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,
1Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an
mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten
Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist.
2Eingeschlossen ist die Dauer
des Aufenthaltes in Seehäfen.
3Die Maschinenzulage steht nicht
zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) 1Die Maschinenzulage beträgt für
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
2Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die
Voraussetzungen des § 23b Abs.4 erfüllt sind.
(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.
§§§
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.
(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.
(4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere
oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden
Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden
Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen
oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden,
erhalten eine Zulage (Fliegerzulage).
2Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,
während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
1wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen
als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum
Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und
mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen
(Sondergruppe).
2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen
Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) 1Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 470 Euro monatlich,
sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 360 Euro monatlich,
sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 310 Euro monatlich,
ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 245 Euro monatlich,
2Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger
als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert
sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro.
3§ 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich.
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 330 Euro monatlich,
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 225 Euro monatlich.
(6) § 22a bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungsoder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
verwendet werden.
2Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot
erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten
Testpilotenschule.
(2) 1Die Zulage beträgt in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 153,39 Euro monatlich,
des Absatzes 1 Nr.2 102,26 Euro monatlich.
2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung
mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen
in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs-
oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als
Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst
verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage).
2Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
(2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
(3) 1Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines
mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus.
2Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich.
(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 38,35 Euro monatlich,
der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte nach § 23m in Höhe von 63,91 Euro monatlich,
der Bergführerzulage nach § 23l Abs.1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich
gewährt.
§§§
(1) 1Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine Zulage.
2Eine verantwortliche Mitarbeit
des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst
setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) 1Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei
Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der
Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum
eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist.
2Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:
Belastungs- wert Gruppe |
Flugsicherungskontroll- personal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit- Jagdlizenz und/ oder Luftlagelizenz |
Aufsichtspersonal (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit- Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) |
Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes |
Höhe der Zulage | Höhe der Zulage | Höhe der Zulage | |
1001-2000 I | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro |
2001-4500 II | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro |
4501-7000 III | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro |
mehr als 7000 IV | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro |
(4) 1Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2
ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen
Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich
ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen
verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt.
2Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§§§
(1) 1Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außenund Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage.
2Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen
der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.
(2) 1Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich.
2Der Anspruch auf die
Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende
Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach
Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g und § 23i.
§§§
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich.
(2) aDie Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs.4 in Höhe von 34,51 Euro nur in Höhe von 51,13 Euro monatlich gewährt;
bsie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 Euro.
§§§
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 57,52 Euro monatlich.
(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr.1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 23,01 Euro monatlich.
(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 38,35 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 15,34 Euro monatlich gewährt.
§§§
(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.
(3) 1Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
2Neben einer Stellenzulage
nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§§§
(1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich,
bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich,
bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,
Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.
(2) 1Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger
Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben
im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören.
2Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.
§§§
Übergangsregelung |
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1Beamten, die für Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Januar bis März 2015 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulageberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird.
2aDer Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten für die Monate Januar bis März 2015 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht;
2bein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt.
3§ 20 Absatz 2a, 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind anzuwenden.
§§§
EZulV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§