BekVO | ||
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BS-Saar Nr.2020-1-1
Verordnung
über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl.81,828)
geändert durch ANr.674 G-1327 (4.RBG) vom 26.01.94, (Amtsbl.94,509)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 221 Abs.1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (f) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (Amtsbl.S.801) verordnet der Minister des Innern:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen:
(2)1Die Gemeinden haben eine der in Absatz 1 bezeichneten Formen der öffentlichen Bekanntmachung durch Satzung festzulegen.
2Amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Vorschrift durch Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.
§§§
(1) 1In Gemeinden mit nicht mehr als 25000 Einwohnern kann die Satzung bestimmen, daß die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte durch Aushang an einer oder mehreren Bekanntmachungstafeln erfolgt.
2Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, daß sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind.
3Den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Satzung.
(2) 1Der Aushang hat spätestens am vierten, bei Dringlichkeitssitzungen spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zu erfolgen.
2Auf den Bekanntmachungen sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.
§§§
(1) 1Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.
2Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2) 1Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekanntzumachen.
2Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.
§§§
1Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf.
2In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
§§§
(1) 1Herausgeber des amtlichen Bekanntmachungsblattes ist der Bürgermeister.
2Das amtliche Bekanntmachungsblatt muß
in der Überschrift oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtliches Bekanntmachungsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
(2) Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen auch einen nichtamtlichen Teil, so ist dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen.
§§§
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des amtlichen Bekanntmachungsblatts oder der Zeitung vollzogen.
2Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
(2) 1Bei der Bekanntmachungsform durch Aushang nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen.
2Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(3) 1Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen.
2Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, daß sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
(4) Die Notbekanntmachung nach § 4 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
§§§
Die Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 6 dieser Verordnung gelten für die Gemeindeverbände entsprechend.
§§§
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise vom 2.September 1964 (Amtsbl.S.841) außer Kraft.
(2) 1Bis zum Inkrafttreten der nach §§ 1 bis 6 dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Änderungen der Satzung, längstens jedoch bis zum 1.August 1982, sind öffentliche Bekanntmachungen in der bisher vorgeschriebenen Form durchzuführen.
2Die geänderte Satzung ist zusätzlich in der von ihr vorgeschriebenen neuen Form öffentlich bekanntzumachen.
§§§
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