BeVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/
Verordnung
über den Bau und Betrieb von
Beherbergungsstätten
vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1520)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung
der Beherbergungsstättenverordnung
vom 16.11.12 (Amtsbl_I_12,450)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ Änderungen-2008 ] |
§§§
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.
§§§
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen
oder Schlafen von Gästen dienen.
2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein
Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§§§
(1) 1aFür jeden Beherbergungsraum müssen mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein;
1bsie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
2Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine
weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe.
3aIn Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60
Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des
Beherbergungsraumes;
3bdies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen.
2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
§§§
(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein.
2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
§§§
(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein
zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig.
2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.
§§§
(1) § 36 Abs.1 Satz 2 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.
(2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken, Putze und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§§§
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
von notwendigen Fluren in Untergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
§§§
(1) Beherbergungsstätten müssen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
§§§
(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen
haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können.
2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen
Fluren auch selbsttätig auslösen.
(2) 1Jeder Beherbergungsraum muss mindestens einen
Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
und gemeldet wird.
2Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit
nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen
Stelle haben.
3Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden.
4Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
(3) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten
Türen außer Betrieb gehen.
§§§
An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§§§
(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
müssen ständig frei gehalten werden.
2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen
sein.
2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht
versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(3) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang
ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen.
2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der
üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(4) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich
über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Hilfestellung für Menschen mit Behinderung zu belehren.
(6) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.
§§§
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
§§§
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden.
§§§
Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs.1 Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, die Aufstell- oder die Bewegungsflächen nicht frei hält,
entgegen § 11 Abs.2 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
entgegen § 11 Abs.3 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt,
wer als Betreiberin oder Betreiber der Anpassungspflicht nach § 13 nicht nachkommt.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2008 in Kraft und
mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Vierundzwanzigste
Verordnung zur Landesbauordnung (Gaststättenbauverordnung) vom 22.Januar 1979 (Amtsbl.S.237),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.13 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822), außer Kraft.
§§§
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