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BS-Saar Nr.?
Vorn 16. Januar 1998
(Amtsbl.98,134)
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von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 19 Abs.6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S.1130) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
(1) 1Abzumarken sind in der Regel die Eck- und Knickpunkte der Grenze.
2Die Abmarkung, ist so vorzunehmen, daß die Grenze von einem abgemarkten Punkt gerade zum nächsten verläuft.
3Ist die unmittelbare Abmarkung in den Eck- und Knickpunkten wegen dauernder örtlicher Hindernisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so sollen die Punkte mittelbar wie durch Zurücksetzen der Marken in der abzumarkenden Grenze (Rückmarken) abgemarkt werden.
4Sind durch die Abmarkung in den Eck- oder Knickpunkten die geraden Grenzstrecken nicht ausreichend gekennzeichnet, so sollen weitere Grenzmarken als Zwischenmarken eingebracht werden.
(2) Wird eine Grenze durch einen Kreisbogen gebildet, so sind in der Regel mindestens drei Punkte des Bogens abzumarken.
(3) Grenzmarken müssen so gesetzt werden, daß sie senkrecht stehen und von ihnen keine Gefährdung ausgeht.
(4) 1Grenzmarken sind durch unterirdische Merkmale wie Tonrohre, Tonkegel, Flaschen oder dergleichen zu sichern.
2Werden größere Gebiete neu vermessen und geschlossen abgemarkt, kann auf die Sicherung durch unterirdische Merkmale verzichtet werden.
§§§
(1) 1Als Grenzmarken sind in der Regel roh behauene, ortsfremde Natursteine aus quadratischem Querschnitt aus wetterbeständigem Gestein wie Granit zu verwenden.
2An Stelle von Natursteinen können auch dauerhafte Kunststeine, insbesondere aus armiertem Beton, verwendet werden; die Mitte des Kopfes muß durch ein Kreuz gekennzeichnet sein.
3Die Grenzsteine sollen mindestens 60 cm lang und so gestaltet sein, daß sie als Grenzmarken unzweifelhaft erkennbar sind.
4Der Querschnitt des Kopfes soll gradlinig begrenzt sein und mindestens 12 cm Seitenlänge haben.
5Die Standfläche soll mindestens so groß sein wie die Kopffläche.
(2) 1Als Grenzmarken können auch unverwesliche Kunststoffmarken mit quadratischem oder rundem Kopf verwendet werden, soweit sie vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zugelassen sind.
2Die Länge der Kunststoffmarken soll mindestens 60 cm betragen.
3Die Kopfoberseite der Kunststoffmarken soll eine Kantenlänge von mindestens 7 cm oder einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben.
4Außer einem Mittelloch oder Kreuz muß auf der Kopfoberseite die Aufschrift "Grenzpunkt" eingearbeitet sein.
(3) Werden Grenzpunkte abgemarkt, die zugleich Gemarkungs- oder Gemeindegrenzen bezeichnen, so können auf Antrag auch größere Grenzmarken verwendet werden.
(4) Es ist anzustreben, bei der erstmaligen Abmarkung eines größeren Gebietes einheitlich Steine oder Kunststoffmarken zu verwenden.
(5) 1In sumpfigem Gelände sind als Grenzmarken dauerhafte Pfähle aus Eichen- oder Lärchenholz mit einer Länge von mindestens 1 m und einem Durchmesser von mindestens 10 cm zu verwenden, wenn Steine oder Kunststoffmarken keinen sicheren Stand haben und auch nicht als Rückmarken gesetzt werden können.
2Ist die Verwendung von Grenzsteinen oder Kunststoffmarken wegen sonstiger örtlicher Verhältnisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so sind die Grenzpunkte durch eiserne Rohre, Bolzen oder ähnliche dauerhafte Markierungsmittel zu kennzeichnen.
3Grenzpunkte, die auf einen Felsen oder ein Bauwerk oder dergleichen fallen, können auch durch Meißelzeichen (Kreuze) gekennzeichnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der Träger des Zeichens auf lange Zeit erhalten bleibt.
§§§
1Die Vorschriften dieser Verordnung, gelten nicht für die Abmarkung der Bundesgrenze und der in die Bundesgrenze fallenden Eigentumsgrenzen.
2Unberührt bleiben auch abweichende Regelungen über die Abmarkung der Landesgrenze.
§§§
Bis zur Abmarkung nach den Vorschriften dieser Verordnung gelten Grundstücksgenzen als abgemarkt, solange sie durch Grenzmarken, die den früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken vom 2, August 1965 (Amtsbl. S.689), geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1977 (Amtsbl. S.740), außer Kraft.
§§§
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