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Zu § 2 NRSchG |
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Durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 01.12.08 - Lv_2/08, Lv_3/08, Lv_6/08 wurde folgendes entschieden:
§ 2 Abs.1 Nr.7 in Verbindung mit § 3 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz — NRSchG) vom 21.November 2007 (Amtsbl. 2008, 75) verletzt den Beschwerdeführer zu 4) in seinem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes — SVerf — und ist nach Maßgabe der Gründe mit ihr unvereinbar.
Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.Dezember 2010 zu treffen hat, gelten die Vorschriften mit folgender Maßgabe fort:
In den in § 3 Abs.3 Nr.2 NRSchG genannten Gaststätten darf die gelegentliche Mithilfe auch durch volljährige Personen erfolgen, die nicht Familienmitglieder der Betreiberin oder des Betreibers sind.
Unabhängig von der Regelung des § 3 Abs.3 Nr.2 NRSchG darf auch die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit weniger als 75 m2 Gastfläche das Rauchen gestatten, wenn den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Für diese Gaststätten gilt § 3 Abs. 8 des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechend.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 iVm § 61 Abs.3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.
In § 2 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Heimen, Hospizen und Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S.2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407, 2007 I S.2149)“ durch die Wörter „Einrichtungen nach § 1 des Landesheimgesetzes Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl.S.906) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 19.07.09 bis zum 31.12.15, durch § 22 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 b) des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
In § 2 Abs.1 Nr.7 Satz 2 wurden nach dem Wort „Diskotheken“ die Wörter „sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird“ angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
§§§
Zu § 3 NRSchG |
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Durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 01.12.08 - Lv_2/08, Lv_3/08, Lv_6/08 wurde folgendes entschieden:
§ 2 Abs.1 Nr.7 in Verbindung mit § 3 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz — NRSchG) vom 21.November 2007 (Amtsbl. 2008, 75) verletzt den Beschwerdeführer zu 4) in seinem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes — SVerf — und ist nach Maßgabe der Gründe mit ihr unvereinbar.
Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.Dezember 2010 zu treffen hat, gelten die Vorschriften mit folgender Maßgabe fort:
In den in § 3 Abs.3 Nr.2 NRSchG genannten Gaststätten darf die gelegentliche Mithilfe auch durch volljährige Personen erfolgen, die nicht Familienmitglieder der Betreiberin oder des Betreibers sind.
Unabhängig von der Regelung des § 3 Abs.3 Nr.2 NRSchG darf auch die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit weniger als 75 m2 Gastfläche das Rauchen gestatten, wenn den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Für diese Gaststätten gilt § 3 Abs. 8 des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechend.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 iVm § 61 Abs.3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.
§ 3 Abs.1 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
§ 3 Abs.3 Nr.2 wurde durch die Nummern 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 b) aa) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
Bisheriger Wortlaut:
2. (1) 1die Gaststätte inhabergeführt ist.
2Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte
im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um
eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin oder des Betreibers handelt.
§ 3 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 b) bb) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
§ 3 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für Vereinsheime gilt die Nummer 1 des Absatzes 3.
In § 3 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „und“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 3 gilt auch für“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 d) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
§ 3 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.1 e) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
Bisheriger Wortlaut:
(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Abs.1 Nr.7 müssen die Nebenräume nach Absatz 3 Nr.1 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Raucherräume und die Gaststätte nach Absatz 3 Nr.2 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Rauchergaststätte kennzeichnen.
In § 3 Abs.3 bis 9 wurden aufgehoben und der bisherige Absatz 10 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1a a) und b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Abweichend von § 2 Abs.1 Nr.7 ist das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn
1abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet werden, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen.
2In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.
(3) 1die Gaststätte inhabergeführt ist.
2Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin
oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte
im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im
laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich
um eine gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person handelt.
(3) die Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter verfügt und den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden.
2Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr haben keinen Zutritt zu Rauchernebenräumen im Sinne der Nummer 1 und Gaststätten im Sinne der Nummern 2 und 3 (4).
(4) (5) Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten auch für Vereinsheime.
(5) 1Absatz 3 Nr.1 gilt auch für Beherbergungsbetriebe, Absatz 3 gilt auch für (6) Diskotheken.
2In Diskotheken dürfen Räume mit Tanzfläche nicht zum Raucherbereich erklärt werden.
(6) Absatz 3 gilt nicht für Gaststätten, die Teile von Gesundheits- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nrn.2 bis 4 Buchstaben a) bis d) sind.
(7) In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend Absatz 8 gekennzeichnet ist.
(8) (7) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 müssen die Nebenräume im Sinne der Nummer 1 (f) ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Raucherräume, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr keinen Zutritt haben, und die Gaststätte im Sinne der Nummer 2 und 3 (f) ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18.Lebensjahr keinen Zutritt haben, kennzeichnen.“
(9) In Vereinsheimen und in Gemeinschaftshäusern oder sonstigen nicht gewerblich betriebenen Einrichtungen können die Verantwortlichen nach § 5 zur Durchführung geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen.
Durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 21.06.10 - Lv_3/10 e.A., Lv 4/10 e.A., Lv 6/10 e.A., Lv_3/08, Lv_6/08 wurde folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Vollzug von Art. 1 Nr. 1 a Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) insoweit einstweilen ausgesetzt, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. S. 396) auch für Betriebe aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11. März 2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren.
Der Vollzug von Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) wird gleichfalls ausgesetzt.
Die einstweilige Anordnung ist auf die Dauer von 3 Monaten begrenzt. Ihre Verlängerung setzt voraus, dass die Antragssteller sie beantragen und der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gem. § 10 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs.3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft. (vgl Bekanntmachung vom 07.07.10 (Amtsbl_I_1236)
§§§
Zu § 5 NRSchG |
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In § 5 Überschrift wurde nach dem Wort „des“ das Wort „Rauchverbots“ durch die Wörter „Rauch- und Zutrittsverbots“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
In § 5 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 2“ ein Komma und die Wörter „des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 3 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.02.09, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.01.09 (Amtsbl_09,396)
In § 5 Überschrift wurden nach dem Wort „des“ die Wörter „Rauch- und Zutrittsverbots“ durch das Wort „Rauchverbots“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
In § 5 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 2“ das Komma und die Wörter „des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 3 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
§§§
Zu § 6 NRSchG |
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In § 6 Abs.1 Nr.3 wurden die Angabe „§ 3 Abs. 8“ und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
In § 6 Abs.2 Nr.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
§ 6 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
§§§
Zu § 7 NRSchG |
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§ 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1685 Landesheimgesetz Saarland — LHeimGS vom 06.05.09 (Amtsbl_09,906)
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