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zu § 3 JzwVO |
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In § 3 Abs.1 Nr.1 und 2 wurden jeweis die Wörter "im Reichsgebiet" durch die Wörter "im Sinne des § 29 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.1 a) iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 3 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter "Kriegsdienstes einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder" durch das Wort "nichtberufsmäßigen" und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.1 b) iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 3 Abs.1 Nr.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.1 c) iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
Bisheriger Wortlaut:
4. die Zeiten einer Internierung, in der sich der Beamte als Deutscher wegen seiner Volks- und Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befunden hat und aus der er seit dem 1.Januar 1948 entlassen worden ist, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ständigen Aufenthalt genommen hat, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1 Abs.1 Nr.1 des Häftlingshilfegesetzes, in dem sich der Beamte als deutscher Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt länger als drei Monate befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen hat oder nimmt oder in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgekehrt ist oder zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder Rückkehr nicht eingerechnet werden.
In § 3 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.1 d) iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
In § 3 Abs.1 Nummer 2 wurden die Wörter „hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit“ durch die Wörter „Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.10.13, durch Art.1 Nummer 1 a) aa) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 09.10.13 (Amtsbl_I_13,292)
In § 3 Abs.1 Nummer 3 wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „befreit“ ein Komma und die Wörter „eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz sowie eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.10.13, durch Art.1 Nummer 1 a) bb) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 09.10.13 (Amtsbl_I_13,292)
§ 3 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.10.13, durch Art.1 Nummer 1 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 09.10.13 (Amtsbl_I_13,292)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§§§
zu § 4 JzwVO |
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§ 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.2 iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt
die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem 8.Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht wieder verwendet wurden, längstens bis zum 31.März 1951,
(2) Für einen Beamten, dessen Dienstverhältnisse nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von früheren Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, von berufsmäßigen Angehörigen der früheren Wehrmacht sowie deren Hinterbliebenen (Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen - DRG -) geregelt wurde oder der bereits am 30.November 1952 entsprechend seiner am 8.Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung in den öffentlichen Dienst innerhalb des Saarlandes wieder übernommen wurde, findet Absatz 1 Nr.1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit vom 9.Mai 1945 bis 30.November 1952 zu berücksichtigen ist.
§§§
zu § 7 JzwVO |
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§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Jubiläumszuwendung erhalten nicht Beamte, gegen die
die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 153 Euro oder einer Gehaltskürzung verhängt worden ist, es sei denn, dass die Disziplinarmaßnahme aus den Personalakten getilgt ist,
die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verhängt worden ist, es sei denn, dass seit der Rechtskraft des Urteils mehr als sieben Jahre vergangen sind.
In § 7 Abs.2 wurde das Wort "förmliches" gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.10.13, durch Art.1 Nummer 2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 09.10.13 (Amtsbl_I_13,292)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Eine Jubiläumszuwendung erhalten nicht Beamte, gegen die
die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 300 Euro oder einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Disziplinarmaßnahme aus den Personalakten entfernt ist,
die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, es sei denn, dass seit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tag des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein (2) Disziplinarverfahren schwebt.
§§§
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zu § 12 JzwVO |
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In § 12 wurden die Wörter "der Minister des Innern" durch die die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.15 Nr.3 iVm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 12 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.10.13, durch Art.1 Nummer 3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 09.10.13 (Amtsbl_I_13,292)
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Fußnoten-JzwVO | [ ] |
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