ZugErschwG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 772-5
Gesetz
zur Erschwerung des
Zugangs zu kinderpornographischen
Inhalten in Kommunikationsnetzen
vom 17.02.10 (BGBl_I_10,78)
= Art.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
bearbeitet und verlinkt (35)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte
Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen
und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie
nach § 184b des Strafgesetzbuchs
enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige
Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).
2Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste
zur Verfügung.
(2) 1Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit
zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots
abzielen, nicht oder nicht in angemessener
Zeit erfolgversprechend sind.
2Bevor das Telemedienangebot
eines Diensteanbieters, der in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“,
ABl.L 178 vom 17.7.2000, S.1) niedergelassen ist, in
die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren
nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes
durchzuführen.
3In Staaten außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot
sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn
nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon
auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere
Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den
polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen,
nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer
Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) 1Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut
in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt
in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses
Telemedienangebot als eigene Information im Sinne
des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung
bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot
nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund
hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem
Aufwand zu ermitteln ist.
2Hat ein solcher Diensteanbieter
seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes
der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt
die für den polizeilichen Informationsaustausch
mit anderen Staaten zuständige Stelle in
dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht
bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
§§§
(1) 1Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes,
die den Zugang zur Nutzung von Informationen
über ein Kommunikationsnetz für mindestens
10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte
ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische
Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten,
die in der Sperrliste aufgeführt sind,
zu erschweren.
2Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter
ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen
Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern
durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge
nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst
vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) 1Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen,
Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen
von Telemedienangeboten verwendet werden.
2Die
Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten
Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen
Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§§§
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
§§§
1Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen,
durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote
abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes
Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die
Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit
zum Bundeskriminalamt informiert.
2Die
Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
§§§
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stoppmeldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
§§§
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§§§
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§§§
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
§§§
1Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium
gebildet, das aus fünf Mitgliedern besteht.
2Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum
31. Dezember 2012 bestellt.
3Die Mehrheit der Mitglieder
muss die Befähigung zum Richteramt haben.
4Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen.
5Das Gremium überprüft
mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten
Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf
der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1
erfüllen.
6Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes
Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt,
muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot
bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste
entfernen.
§§§
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§§§
1Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4
eingeschränkt.
2Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge
im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
betroffen.
§§§
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§