ZVG (7) | ||
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Schiffe und Luftfahrzeuge | ||
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Zwangsversteigerung | 1 |
Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.
§§§
(1) 1aFür die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk sich das Schiff befindet;
1b§ 1 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch
wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
2Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1), bei der Zwangsversteigerung eines
Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
§§§
1aDie Beschränkung des § 17 gilt für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs nicht, soweit sich aus den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas
anderes ergibt;
1bdie hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu
machen, soweit sie nicht dem Gericht offenkundig sind;
1cdem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugnis der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beizufügen.
§§§
(1) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffs anzuordnen.
2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(2) 1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem
betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung
einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt.
2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden.
3Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des
Schuldners zu nutzen.
4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht.
5In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.
§§§
(1) Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Eigentümer wirksam ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Eigentümer.
(2) 1aDer Schiffer gilt in diesem Fall als Beteiligter nur so lange, als er das Schiff führt;
1bein neuer Schiffer gilt als Beteiligter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
§§§
(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr.4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
§§§
(1) (1) 1Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes
Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden.
(3) Die im § 39 Abs.2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
§§§
aufgehoben
§§§
1Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als bei dem
Versteigerungsgericht bewirkt.
2Das Registergericht hat bei der Übersendung der im
§ 19 Abs.2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht
weiterzugeben.
§§§
Für die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
§§§
(1) 1Ist das Schiff einem Mieter oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des § 578a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2aSoweit nach § 578a Abs.2 für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des
Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des
Schiffs maßgebend;
2bist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf Antrag des Gläubigers dem
Mieter oder Pächter zugestellt, so gilt mit der Zustellung die
Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.
(2) 1Soweit das Bargebot bis zum Verteilungstermin (1) nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister einzutragen.
2Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat.
3Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940
(Reichsgesetzbl.I S.1499) über die durch Rechtsgeschäft bestellte
Schiffshypothek.
§§§
(1) 1aAuf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden;
1b§ 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des
Verkehrswerts keine Anwendung.
(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.
§§§
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs.1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§§§
(1) 1Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist.
2Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) 1§ 163 Abs.1, §§ 165, 167 Abs.1, §§ 168c, 169 Abs.2, § 170 gelten sinngemäß.
2An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister.
3Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung auch
durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekanntgemacht
werden.
4An Stelle der im § 43 Abs.1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs.2 bestimmten Frist eine solche von einer Woche.
§§§
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht die Eintragung im Schiffsregister voraussetzen und sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) 1aAls Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet;
1b§ 1 Abs.2 gilt entsprechend.
2aDie Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes
ergibt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff
im Eigenbesitz hat;
2bdie hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu
machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.
(3) 1Die Terminsbestimmung muß die Aufforderung an alle Berechtigten, insbesondere an die Schiffsgläubiger, enthalten, ihre Rechte
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu
machen, widrigenfalls die Rechte bei der Verteilung des
Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und
den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden.
2Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens tunlich ist, auch den aus den
Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern und sonstigen
Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im
Schiffsregister eines fremden Staates
eingetragen ist, der Registerbehörde
mitgeteilt werden.
(4) 1Die Vorschriften über das geringste Gebot sind nicht anzuwenden.
2Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.
(5) 1Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs.1 und 3, §§ 169a, 170 Abs.1 sind anzuwenden.
2Die vom Gericht angeordnete Überwachung und Verwahrung des Schiffs darf erst aufgehoben und das Schiff dem Ersteher erst
übergeben werden, wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die
Einwilligung der Beteiligten nachgewiesen wird.
§§§
T-2 | Luftfahrzeuge | 171a-171n |
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1Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g
etwas anderes ergibt.
2Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
§§§
(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
§§§
(1) 1Die Zwangsversteigerung darf erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen ist.
2Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuordnen.
2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(3) 1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem
betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung
einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt.
2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden.
3Das Gericht kann ihn im Einverständnis mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen des
Schuldners zu nutzen.
4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht.
5In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.
§§§
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs.2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
§§§
Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
§§§
§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.
§§§
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs.1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§§§
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
§§§
(1) In der dritten Klasse (§ 10 Abs.1 Nr.3) werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.
(2) In der vierten Klasse (§ 10 Abs.1 Nr.4) genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.Februar 1959 (Bundesgesetzbl.I S.57) das Vorrecht dieser Klasse wegen der laufenden und der aus den letzten drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge.
§§§
Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlagnahme veräußert oder mit einem Recht nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veräußerung oder Belastung nach Artikel VI des Genfer Abkommens vom 19.Juni 1948 (Bundesgesetzbl.1959 II S.129) anzuerkennen, so ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.
§§§
(1) Das Vollstreckungsgericht teilt die Anordnung der Zwangsversteigerung tunlichst durch Luftpost der Behörde mit, die das Register führt, in dem die Rechte an dem Luftfahrzeug eingetragen sind.
(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin muß mindestens sechs Wochen betragen.
2Die Zustellung der Terminsbestimmung an
Beteiligte, die im Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur Post bewirkt.
3Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
4Sie soll tunlichst durch Luftpost
befördert werden.
5Der betreffende Gläubiger hat die bevorstehende Versteigerung mindestens einen Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen.
§§§
1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs.2 verletzt sind.
§§§
Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.
§§§
Besondere Fälle |
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Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.
§§§
1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme.
2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§§§
1aHat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots
nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden;
1bin diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
§§§
1aDer Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs.1 Nr.1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden;
1bin diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
§§§
(1) 1Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstück, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks
beantragen.
2Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen kann.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.
§§§
Wird die Zwangsversteigerung nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 177, 178 ein anderes ergibt.
§§§
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
§§§
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) 1aDurch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht
beendigt;
1bfür das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.
§§§
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß verweigert werden.
§§§
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der
mehreren Miteigentümer angemessen erscheint.
2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig.
3§ 30b gilt entsprechend.
(3) 1Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur
sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag
dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung
des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften
Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes
erforderlich ist.
2Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig.
3§ 30b gilt entsprechend.
4Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
§§§
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) 1Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des
Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt.
2Von dem Vormund (1)
eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des
Familiengerichts,
von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung
des Betreuungsgerichts (1)
gestellt werden.
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs.3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
§§§
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
§§§
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.
§§§
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
§§§
(1) Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs.1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl.I S.1091) anhängig und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung rechtskräftig entschieden ist.
(2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom Zuweisungsverfahren erfaßten Grundstücke eingestellt wird.
(3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im übrigen fortzusetzen.
(4) Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen.
§§§
Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22.Dezember 2006 (BGBl.I S.3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.
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