Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten ZVG |
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§§§
Zu § 3 ZVG |
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In § 3 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 10 ZVG |
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§ 10 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
§ 10 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 10 Abs.3 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 11.07.09 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
Zu § 30c ZVG |
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In § 30c wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 38 ZVG |
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§ 38 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.3 a) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 38 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.3 b) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 45 ZVG |
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§ 45 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
Zu § 49 ZVG |
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In § 49 Abs.1 wurden die Wörter „im Verteilungstermin“ durch die Wörter „vor dem Verteilungstermin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 49 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 52 ZVG |
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§ 52 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
In § 52 Abs.2 Satz 2 Buchstabe a wurde die Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.78 Abs.4 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
Zu § 57c ZVG |
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§ 57c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen,
(2) 1aIm Sinne des Absatzes 1 Nr.2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen;
1bist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre,
so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nr.2 vorgesehenen Zeitraums an die
Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung
des Beitrags vereinbart worden wäre.
2In jedem Fall ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen.
(3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nr.1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.
§§§
Zu § 57d ZVG |
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§ 57d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Vollstreckungsgericht hat, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, daß die in § 57c vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers in Betracht kommt, unverzüglich nach Anordnung der Zwangsversteigerung die Mieter und Pächter des Grundstücks aufzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche Beiträge im Sinne des § 57c Abs.1 von ihnen geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind.
(2) Das Vollstreckungsgericht hat im Versteigerungstermin bekanntzugeben, ob und welche Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden sind.
(3) 1Hat ein Mieter oder Pächter keine oder eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach Absatz 2 erfolgt, so ist § 57c ihm gegenüber nicht anzuwenden.
2Das gilt nicht, wenn der Ersteher die Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben würde.
(4) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzustellen.
2Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3 bestimmten Rechtsfolgen enthalten.
§§§
Zu § 68 ZVG |
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§ 68 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.6 a) aa) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§ 68 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.6 a) bb) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 68 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.6 b) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 68 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.4 Abs.4a iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 69 ZVG |
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§ 69 Abs.1 wurde dem bisherigen Abs.1 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.7 a) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69 bisherige Absätze 1 und 2 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.7 b) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 69 neuer Abs.2 wurden die Sätze 1 und 2 wie neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.7 c) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) 1Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft.
2Dies gilt für Verrechnungsschecks nur,
wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von
Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland
zahlbar sind.
In § 69 neuer Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.7 d) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.7 e) iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 70 ZVG |
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§ 70 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.8 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 72 ZVG |
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§ 72 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.9 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 75 ZVG |
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§ 75 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.10 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Zahlt nach dem Beginn der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
§§§
Zu § 82 ZVG |
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In § 82 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 83 ZVG |
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In § 83 Nr.7 wurde er Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.11 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 85 ZVG |
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§ 85 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.12 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 88 ZVG |
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In § 88 Satz 1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 103 ZVG |
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In § 103 Satz 1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 105 ZVG |
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In § 105 Abs.4 wurde die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.13 Nr.11 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 105 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 107 ZVG |
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§ 107 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.12 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 116 ZVG |
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In § 116 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 117 ZVG |
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§ 117 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.12 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 118 ZVG |
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In § 118 Abs.1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 128 ZVG |
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§ 128 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.12 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 132 ZVG |
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In § 132 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 140 ZVG |
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In § 140 Abs.3 wurden die Wörter „spätestens im Aufgebotstermin“ durch die Wörter „innerhalb der Aufgebotsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.32 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 141 ZVG |
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In § 141 Satz 1 wurde das Wort „Ausschlussurteils“ durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.32 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 144 ZVG |
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In § 144 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 69 Abs.2“ durch die Angabe „§ 69 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.19 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 156 ZVG |
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§ 156 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
Zu § 163 ZVG |
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In § 163 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Seeberufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.07.09 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
Zu § 168 ZVG |
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In § 168 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.08, durch Art.58 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 169 ZVG |
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§ 169 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „im Verteilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Verteilungstermin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.17 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 181 ZVG |
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In § 181 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder dem Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.32 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 186 ZVG |
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§ 186 wurde die Wörter „im Verteilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Verteilungstermin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.11 Nr.17 iVm Art.28 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
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Fussnoten-ZVG | [ ] |
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