WiPrüfVO | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA 860-5-31
Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs.4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 05.01.04 (BGBl_I_04,29)
geändert durch durch Art.25 und 25a iVm Art.46 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 106 Abs.4a Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 1988, BGBl.I S.2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr.82 Buchstabe h des Gesetzes vom 14.November 2003 (BGBl.I S.2190) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
(1) 1Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss sind
jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzurichten.
2Die Ausschüsse bestehen aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs,
mindestens jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen
Vereinigung und der Krankenkassen.
3Mitarbeiter der Landesverbände
der Krankenkassen und der Verbände (10) der
Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in
die Ausschüsse entsandt werden.
3Für den Vorsitzenden
sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und
der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter
in ausreichender Anzahl zu bestellen.
4aDie Mitglieder der Ausschüsse sind gegenüber den sie entsendenden
Organisationen fachlich nicht weisungsgebunden;
4bdies gilt nicht bei Entscheidungen nach § 4 Abs.4.
(2) 1Die Ausschüsse können für die Prüfungen in Kammern
gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung besteht.
2Die Kammern bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher
Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei.
(3) aZur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses bestimmt der jeweilige Ausschuss das Nähere;
bdie getroffenen Regelungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) 1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der
unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei
Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen
anwesend sind.
2Für die Beschlussfähigkeit
der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3
Abweichendes bestimmt werden.
3Kann eine Sitzung
wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden
werden.
(5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt in erforderlichen
Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit
und Qualität der Versorgung.
2Die Beratung kann in geeigneten Fällen nach Vorgaben des Prüfungsausschusses
von der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
3Qualifizierte Berater können an der Durchführung
der Beratung beteiligt werden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben
des Ausschusses verantwortlich.
2Er führt die laufenden
Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu
der Geschäftsstelle.
3Insbesondere hat er
die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,
soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,
in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,
die Sitzungen zu leiten und
den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.
(3) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten
eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag
sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt.
2Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und
Nacharbeit von Sitzungen abgegolten.
3Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung
und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich.
4Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung
der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen
sein.
(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.
§§§
(1) 1aDie Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an
den Sitzungen teilzunehmen;
1bbei Verhinderung haben sie
die Geschäftsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können
aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde
oder von den in § 2 Abs.3 Satz 3 genannten Vertragspartnern
durch übereinstimmenden Beschluss abberufen
werden.
2aIm Falle des § 106 Abs.4 Satz 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde
den Vorsitzenden und seine Stellvertreter
abberufen;
2bdie in § 2 Abs.3 Satz 3 genannten Vertragspartner
sind vor der Abberufung zu hören.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren.
§§§
(1) 1Die Geschäftsstelle hat insbesondere
im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden, die Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen nach § 106 Abs.4a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übersenden,
die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen,
Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,
ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,
die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,
1für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs.7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und
abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der
festgesetzten Maßnahmen zu erstellen.
2Dieser Bericht
ist bis zum 15.Februar des Folgejahres den Ausschüssen
vorzulegen.
2Die Vorlagen nach Satz 1 Nr.1 können entweder in
Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
übermittelt werden.
3Die in § 2 Abs.3 Satz 3 genannten
Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes
nach Nummer 8.
(2) 1Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss
beschließen in gemeinsamer Sitzung über die
Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln
und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der
Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung
des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Geschäftsstelle
sachlich, personell und organisatorisch so
ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und
effektiv erfüllen kann.
3Die Leitung der gemeinsamen Sitzung
der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) 1Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss
bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle.
2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind ausschließlich
den Ausschüssen sowie dem Leiter der Geschäftsstelle
gegenüber fachlich weisungsgebunden.
3In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der
Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist,
herzustellen.
(4) 1Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs.3
Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich – spätestens
zum 30.September eines Jahres – eine Einnahmen-
und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr
und spätestens zwei Monate nach Ablauf
eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über
die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres
vor.
2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben
gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
§§§
(1) 1Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prüfungs-
und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stellvertreter
verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten
der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte.
2Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie
Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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