USt-SchlZ-VO | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 605-1-12-4
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung
der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach §§ 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
vom 25.09.08 (BGBl_I_08,1927)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 5c Abs.2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr.2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 31.Juli 2008 (BGBl.I S.1626) geändert worden sind, und des § 17 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3955, 3956), dessen Absatz 1 durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 31.Juli 2008 (BGBl.I S.1626) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Grund des § 5a Abs.2 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.Oktober 1997 (BGBl.I S.2590, 2597) eingefügt worden sind, und des § 15a Abs.2 des Finanzausgleichsgesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29.Oktober 1997 (BGBl.I S.2590, 2598) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
§§§
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.August 2008 (BGBl.I S.1728) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30.Juni maßgebend.
(2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.August 2008 (BGBl.I S.1728) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
(3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insgesamt ohne die nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.
(4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Erhebungsjahre für die Merkmale nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.
§§§
(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Gemeindefinanzreformgesetzes
wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 ermittelt, indem
der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs
nach § 4 Nr.2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für
das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nr.2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
dividiert wird.
2Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz
wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre
durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird.
3Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz
wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle
Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert
wird.
4Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merkmale
nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnittliche
bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2003 bis 2005 wird entsprechend den Sätzen
1 bis 3 berechnet.
(2) 1Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit
dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der
Anteil der Gemeinde an der Bundessumme des Merkmals mit dem Quotient von gewogenem durchschnittlichen
örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen
bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird.
2Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes
erfolgt entsprechend Satz 1.
3Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von
Eins ab, werden die Anteilswerte rechnerisch angepasst, so dass sich eine Bundessumme von Eins ergibt.
(3) 1Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen
während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31.Dezember 2007 wird der
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-
Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge
des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller
einzubeziehenden Jahre gemäß Absatz 1 berechnet.
2Bei Gemeindeteilaus- und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge
des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen
Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt und anschließend aus
der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche
örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 errechnet.
(4) 1Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab
dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz,
dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches
Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene
durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet,
indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss
herangezogen werden, frühestens jedoch ab dem Jahr 1999.
2Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln,
wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde gemäß der Einwohnerzahl der Teilgemeinden
auf diese aufgeteilt.
(5) 1Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich
größer Null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung
eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.
2Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von Null in einem
oder mehreren Berichtsjahren wird dieses Jahr für die
Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
Gewerbesteuer-Hebesatzes nicht herangezogen.
3Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-
Hebesätze von Null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz
ebenfalls bei Null.
§§§
Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Abs.2 Satz 2 Nr.1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von Null ausgegangen.
§§§
Die Merkmale nach § 5b Abs.2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
§§§
(1) 1aIn den Fällen kommunaler Neugliederung nach dem 31.Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu festzusetzen;
1bdabei sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen.
2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.
4Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.
(2) 1In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abgeleiteten
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert
wurden.
2§ 1 ist entsprechend anzupassen.
§§§
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) 1In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen
von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte
Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den
Wert Eins ergibt.
2Bei Abweichungen der Bundessumme der Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die
Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen
den Wert Eins ergibt.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung
der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und
5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24.Februar 2000 (BGBl.I S.163) außer Kraft.
§§§
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