TKV (1) | 1-8 | |
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BGBl.III/FNA 900-11-8
vom 11.12.1997 (BGBl_I_97,2910),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
bearbeitet und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
1.Teil: | Allgemeine Bestimmungen | §§ 1 - 8 |
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(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
§§§
Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
§§§
(1) 1Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen anzubieten.
2Die so abgegrenzten Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren.
(2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem Angebot oder einer Rechnung zusammengefaßt, sind die einzelnen Leistungen getrennt auszuweisen.
§§§
(1) 1Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten, daß Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.
2Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist.
3Die in Verleihungen nach § 97 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten entsprechenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) 1Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich binden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder einschränken.
2Er darf Diensteanbietern keine ungünstigeren Bedingungen einräumen als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, daß dies sachlich gerechtfertigt ist.
§§§
1Bei der Abrechnung haben die Anbieter folgende Grundsätze zu beachten:
Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln.
Die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1 ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.
2Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, dem nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union stehenden Anforderungen einstellen oder beschränken.
2Es hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
die Sicherheit des Netzbetriebes,
die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
die Interoperabilität der Dienste,
der Datenschutz.
(3) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung zu unterrichten.
2Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben.
3Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung
nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder
die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern wüde.
§§§
(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) 1Haftung der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von Zwölftausendfünfhundert Euro (1) je Nutzer.
2Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
3Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach beschränken.
4Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten.
5Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbieters auf zehn Millionen Euro (2) jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt.
6Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis geküzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
7Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§§§
Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
§§§
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