TKGebV  
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BGBl.III/FNA 900-15-4

Verordnung
über Telekommunikationsgebühren

(Telekommunikationsgebührenverordnung)

(TKGebV)


vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1477)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 142 Abs.2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.Juni 2004 (BGBl.I S.1190) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22.November 2004 (BGBl.I S.2899), von denen § 142 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr.1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



§_1   TKGebV
Erhebung von Gebühren

1Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung.
2Daneben werden für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
3Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.

§§§



§_2   TKGebV
Gebührenbefreiungen

(1) 1Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.
2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern.

(2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) 1Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
2Gleiches gilt für Amtshandlungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.

§§§



§_3   TKGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26.Juni 2004 in Kraft.

§§§



A-1Anlage 1 

Gebührentatbestände
für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung
von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs.1 Nr.3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

Lfd
Nr

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

A

Allgemeine Gebühren

A.1

Zweitschrift eines Registrierungsbescheides

60

A.2

Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens

50 - 500

A.3

Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt




B

Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern

B.1

Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern

524

B.2

Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern

616

B.3

Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern



860


C

Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen

C.1

Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen

500 - 15000

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

§§§



A-2Anlage 2 

Gebührentatbestände
für die einzelfallbezogene Koordinierung,
Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen
nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs.1 Nr.4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

Lfd
Nr

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

A

Allgemeine Gebühren

A.1

Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde

60

A.2

Änderung einer bestehenden Urkunde

60

A.3

Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt




B

Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte

B.1

Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference- Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte

4 760

B.2

Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

27 970

B.3

Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

57 480

B.4

Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle)

53 820

B.5

Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS)

68 810

B.6

Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich)

65 510

B.7

Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2

11 900

B.8

Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6



17 210

C

Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen

C.1

Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen

50 - 5 000

C.2

Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen

100 - 50 000

1Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.
2Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

§§§



A-3Anlage 3 

Gebührentatbestände
für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten
nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs.1 Nr.7 des Telekommunikationsgesetzes

Lfd
Nr

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

A

Allgemeine Gebühren

A.1

Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung

60

A.2

Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung

120 - 150

A.3

Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt

A.4

Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat



200 - 1 500

B

Gebühren für die Übertragung von Wegerechten

B.1

Erteilung einer Nutzungsberechtigung

800

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

§§§



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