StIdV | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-1-19
Verordnung
zur Vergabe steuerlicher
Identifikationsnummern
vom 28.11.06 (BGBl_I_06,2726)
geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
com 26.06.07 (BGBl_I_07,1185)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
aDie Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt;
bsie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
§§§
(1) 1Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden
an das Bundeszentralamt für Steuern nach
§ 139b Abs.6 Satz 1, 3, Abs.7 Satz 1 und Abs.8 (1) der Abgabenordnung
gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
2aIm Fall des § 3 kann die Datenübermittlung
auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren
Datenträger erfolgen;
2bdabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs.4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
3Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen
und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
4Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für
Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht (3).
(2) 1Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts
für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs.6
Satz 5 (2) und Abs.7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen
durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
2Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
3Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu
verschlüsseln.
4Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs.4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs.4 Satz 2 der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
§§§
(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30.Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
(2) (1) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs.6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31.Juli 2007.
(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.
(4) (2) 1Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt
für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer.
2Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.
§§§
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
§§§
1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
2Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt
für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
§§§
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten.
(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der
Daten im Sinne des § 139b Abs.3 der Abgabenordnung
fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit.
2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
§§§
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs.1 erheben zum Zwecke der Erprobung
des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,
der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,
der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.
2§ 2 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) 1Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten
Zwecke verwendet werden.
2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1.Juli
2007, zu löschen.
§§§
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§§§