StIdV 1-7
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BGBl.III/FNA 610-1-19

Verordnung
zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

(Steueridentifikationsnummerverordnung)

(StIdV)


vom 28.11.06 (BGBl_I_06,2726)
geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
com 26.06.07 (BGBl_I_07,1185)

 

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   StIdV
Zeitpunkt der Einführung, Aufbau

aDie Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt;
bsie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

§§§



§_2   StIdV (F)
Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) 1Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs.6 Satz 1, 3, Abs.7 Satz 1 und Abs.8 (1) der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
2aIm Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen;
2bdabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs.4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
3Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
4Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht (3).

(2) 1Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs.6 Satz 5 (2) und Abs.7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
2Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
3Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
4Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs.4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs.4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

§§§



§_3   StIdV (F)
Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs.6 der Abgabenordnung

(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30.Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

   Blattnummern des Datensatzes
für das Meldewesen
– Einheitlicher Bundes-/
Länderteil – (DSMeld)
1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)

0101 bis 0106,
2.frühere Namen

0201, 0202,
3.Vornamen

0301, 0302,
4.Doktorgrad

0401,
5.Ordensnamen/Künstlernamen

0501, 0502,
6.Tag und Ort der Geburt

0601 bis 0603,
7.Geschlecht

0701,
8.gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung

1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212.

(2) (1) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs.6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31.Juli 2007.

(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.

(4) (2) 1Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer.
2Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.

§§§



§_4   StIdV
Löschungsfrist

Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

§§§



§_5   StIdV (F)
Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens (1)

1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
2Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.

§§§



§_6   StIdV
Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten.

(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs.3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit.
2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

§§§



§_7   StIdV
Erprobung des Verfahrens

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs.1 erheben zum Zwecke der Erprobung

  1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,

  2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,

  3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.

2§ 2 Abs.1 gilt entsprechend.

(2) 1Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1.Juli 2007, zu löschen.

§§§




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