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BGBl.III/FNA 610-1-20
Verordnung
zur Durchführung von § 89 Abs.2 der Abgabenordnung
vom 30.11.07 (BGBl_I_07,2783)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 89 Abs.2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866, 2003 I S.61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr.9 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem nach § 89 Abs.2 Satz 2 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt, in den Fällen des § 89 Abs.2 Satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern, zu stellen und hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs.2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
(2) 1Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen
Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs.2 Satz 2 der Abgabenordnung),
kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden.
2Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.
(3) 1Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann.
2In diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr.1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.
§§§
(1) 1Die von der nach § 89 Abs.2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte
verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Abs.3 für die Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die den Sachverhalt verwirklicht hat,
bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht
oder nur unwesentlich abweicht.
2Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.
(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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