SpätAWG  
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BGBl.III/FNA 240-11

Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

(Spätaussieder-Wohnort-Gesetz) n-amtl

(SpätAWG) n-amtl


vom 06.07.89 (BGBl_I_89,1378)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.05 (BGBl_I_05,2474)

[ Änderungen-2005 ]

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




§_1   SpätAWG (F)
Zweckbestimmung

(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.

(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlern.

§§§

§_2   SpätAWG (F)
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes

(1) 1Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind.
2Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.

(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.

(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.

§§§

§_3   SpätAWG
Entscheidung über die Zuweisung

(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers oder Übersiedlers.

(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§

§_3a   SpätAWG (F)
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (5)

(1) 1Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
2aSind sie erwerbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
2banderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(2) 1Spätaussiedler, die abweichend von

  1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder

  2. der Zuweisung auf Grund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort

ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1 Satz 2.
2aDie für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;
2bdie Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen.
3Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.

§§§

§_3b   SpätAWG (F)
Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung (3)

(1) 1Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von

  1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder

  2. der Zuweisung auf Grund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen.

2Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch führt.

(2) Als Härtefall gilt,

  1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder auf Grund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben,

  2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder

  3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.

(3) 1Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 bei der gemäß § 3 Abs.1 zuständigen Behörde zu stellen.
2Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern.
3Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
4Die länderübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs.3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet.

(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.

§§§

§_4   SpätAWG
Ermächtigung für den Erlaß von Rechtsverordnungen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,

  2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,

  3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs.1 und 4 zu bestimmen,

  4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.

2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§§§

§_5   SpätAWG (F)
Ausschluss der Anwendung (1)

(weggefallen)

§§§

§_6   SpätAWG (F)
Anwendungsbereich (1)

(weggefallen)

§§§

§_7   SpätAWG
Inkrafttreten (aF)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§


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