SpätAWG | ||
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BGBl.III/FNA 240-11
Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler
vom 06.07.89 (BGBl_I_89,1378)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.05 (BGBl_I_05,2474)
[ Änderungen-2005 ]
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.
(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlern.
§§§
(1) 1Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind.
2Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
§§§
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers oder Übersiedlers.
(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar
nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung
des Bundes registrieren zu lassen.
2aSind sie erwerbsfähig,
erhalten sie vor der Registrierung nur die
nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
2banderenfalls erhalten
sie vor der Registrierung nur die nach den
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) 1Spätaussiedler, die abweichend von
der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
der Zuweisung auf Grund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer
von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung
des Bundes in der Regel nur Leistungen
nach Absatz 1 Satz 2.
2aDie für den Zuweisungsort
jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer
eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen
weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler
sich dort nach Beendigung der Sprachförderung
zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen
Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon in
Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht
übersteigt;
2bdie Gesamtdauer der Abwesenheit vom
Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist
drei Monate nicht übersteigen.
3Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.
§§§
(1) 1Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von
der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder
der Zuweisung auf Grund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen.
2Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch führt.
(2) Als Härtefall gilt,
wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder auf Grund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben,
wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder
wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.
(3) 1Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr.1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 bei der gemäß § 3 Abs.1 zuständigen
Behörde zu stellen.
2Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern.
3Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung,
entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
4Die länderübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote
nach § 8 Abs.3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.
§§§
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,
die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs.1 und 4 zu bestimmen,
die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
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(weggefallen)
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(weggefallen)
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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