Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten SpätAWG |
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§§§
zu § 1 SpätAWG |
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In § 1 Abs.1 wurde nach der Angabe „Ländern,“ die Angabe „Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.05.05, durch Art.1 iVm Art.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1371)
§§§
zu § 2 SpätAWG |
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In § 2 Abs.4 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17a Nr.1 des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 3a SpätAWG |
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In § 3a Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „vor der Registrierung von“ die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17a Nr.2 a) des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 3a Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „in der Regel von“ die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17a Nr.2 b) des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 3a Abs.2 Satz 3 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17a Nr.2 c) des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
3aDer für den Zuweisungsort zuständige Träger der Sozialhilfe kann für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Hilfe weiter gewähren, wenn ein arbeitsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, den Träger der Sozialhilfe vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;
In § 3a Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.25 Nr.1 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts în das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.05.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1371)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
2Sie erhalten vor der Registrierung von der zuständigen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder (1) dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (4).
(2) 1Spätaussiedler, die abweichend von
der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
2Sie erhalten in der Regel von der zuständigen Agentur
für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder (2) dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene
Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (4).
3aDie für den Zuweisungsort zuständige Agentur für
Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an
einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren,
wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder
eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort
nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke
der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit
vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt
und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; (3)
3bdie Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der
dreijährigen Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen.
§§§
§§§
zu § 3b SpätAWG |
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In § 3b Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.25 Nr.2 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts în das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 3b Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 111 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 110 Abs.2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.25 Nr.2 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts în das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 3b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.05.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1371)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Nehmen Spätaussiedler abweichend von
der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (1),
ist der Träger der Sozialhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des nach
einer anderen landesinternen Regelung bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der
Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten gemäß § 3a Abs.1 Satz 2 zu erstatten.
2§ 110 Abs.2 des wölften Buches Sozialgesetzbuch (2) findet auf
länderübergreifende Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung.
(2) aIst eine Zuweisung oder eine andere landesinterne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs.1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme
verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger der
Sozialhilfe;
bmangels einer Bestimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet drei Jahre nach der Registrierung des Spätaussiedlers in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
§§§
zu § 5 SpätAWG |
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§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.05.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1371)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 6 SpätAWG |
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In § 6 Nr.1 wurden die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz und“ gestrichen und nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.25 Nr.3 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts în das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.05.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1371)
Bisheriger Wortlaut:
Auf Spätaussiedler, die im Geltungsbereich des Gesetzes
nach dem 29.Februar 1996 und vor dem 15.Juli 1997 den ständigen Aufenthalt genommen haben, ist das Gesetz in der vor dem 1.Juli 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer der Zuweisung an einen vorläufigen Wohnort sowie der Bindung von Leistungen nach dem Dritten und Zwölften (1) Buch Sozialgesetzbuch an den Zuweisungsort drei Jahre nicht überschreiten darf,
nach dem 14.Juli 1997 registriert worden sind oder registriert werden, ist das Gesetz in der vom 1.Juli 2000 an geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
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