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BGBl.III/FNA 7631-1-40
Verordnung
über die Finanzierung des
Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
vom 11.05.06 (BGBl_I_06,1172)
geändert durch Art.1 der 1.Änderungsverordnung
vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2390)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 129 Abs.6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Dezember 1992 (BGBl.1993 I S.2), der durch Artikel 1 Nr.27 des Gesetzes vom 15.Dezember 2004 (BGBl.I S.3416) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs.2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22.November 2005 (BGBl.I S.3197) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) 1Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen
bereitzustellen.
2Der Umfang dieses Sicherungsvermögens
soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds
angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.
(3) (1) 1Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs
ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene
Versicherungsgeschäft entfallen.
2Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres
der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs.1 oder,
wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss
ausgewiesen sind.
§§§
(1) 1Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen
beteiligt.
2Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und
jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.
(3) (1) 1Für die Berechnung der Soll-Beteiligung
eines Mitglieds werden versicherungstechnische
Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem
Viertel ihres Betrages berücksichtigt.
2Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit
sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.
(4) (1) 1Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens
richtet sich nach seinem Risikomaß.
2Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs.3d Satz 1 und
Abs.3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (2) zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung.
3Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde
anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden
Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.
(5) (1) 1Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes
in eine Rangfolge gestellt.
2Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:
3Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten
Risikomaß an, deren versicherungstechnische
Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller
Mitglieder betragen.
4Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder
mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren
versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der
Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen.
5Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten
oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch
die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils
überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an.
6Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3
entsprechend (3).
(6) (1) 1Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor
von 0,75.
2Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt
ein Risikofaktor von 1,25.
3Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb
des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß,
erhöht.
(7) Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs.1 entspricht.
§§§
(1) 1Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten.
2Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf
0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen.
3Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den
Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile
am Sicherungsvermögen zugeordnet.
4Die Beitragspflicht
beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
(2) 1Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen
ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert
des Sicherungsvermögens dividiert durch die Zahl
der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem
Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile.
2Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil
zugeordnet.
(3) 1Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am
Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich
nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile.
2Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen
zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl
der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31.Dezember
eines jeden Jahres mit.
(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem als Anlage im Sinne des § 1 Abs.1 und § 2 Abs.3 der Anlageverordnung.
§§§
(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich zum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Abs.2 für jedes Mitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung und dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.
(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz unter Berücksichtigung von § 3 Abs.1 Satz 2 als Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) 1Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die
Soll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied ausbezahlt.
2Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren sich entsprechend.
(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut um nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung ab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen von einer Beitragserhebung bzw Auszahlung absehen.
(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungsfonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung, im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.
(6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein, nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Beitragszahlung in Raten vereinbart werden.
§§§
(1) 1Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht
zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind
Sonderbeiträge zu erheben.
2Die Sonderbeiträge müssen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüsse,
insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräußerungserlöse,
sowie der Fehlbeträge der übernommenen
Versicherungsverträge und der entstehenden Verwaltungs-
und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der
Sicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt.
(2) 1Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalenderjahr
auf 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder begrenzt.
2Die Sonderbeiträge können in mehreren
Tranchen erhoben werden.
3Für einen Sicherungsfall darf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen aller Mitglieder als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen des nach § 125 Abs.7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen
Mitglieds außer Betracht bleiben.
(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der Anforderung des Sonderbeitrags angehören.
(4) (1) 1Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst
sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung
zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder,
wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs.7
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen
Mitglieds außer Betracht bleibt.
2Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte.
(5) Entsprechend ihrer Sonderbeiträge werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsfonds zugeordnet.
(6) 1Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil
von der Zahlung eines Sonderbeitrages befreien, wenn
ansonsten die Voraussetzungen des § 89 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären.
2Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in
diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Beteiligungen
untereinander.
(7) 1Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der
Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß § 125 Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen.
2Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds
im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des
Privatrechts gemäß § 127 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
aus dem freien Vermögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt
werden.
§§§
1Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist
von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen
gemäß den §§ 3 und 5 dieser Verordnung befreit.
2Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei
der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer
Ansatz.
§§§
(1) 1Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum
31.Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5)
bei Bedarf zu erheben.
2Ihre Höhe ist vom Sicherungsfonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.
(2) 1Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein
Bewertungsstichtag voraus.
2Der Bewertungsstichtag liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitragserhebung.
(3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderlichen Daten bis spätestens zum 31.August eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch eine schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.
(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch einen uneingeschränkten Vermerk des Abschlussprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.
(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.
(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(8) 1Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum
taggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro
Jahr verzinst.
2Für jede nach Fälligkeit ergehende Mahnung
wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur
pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben.
§§§
1Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr
an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen
am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt.
2Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat
nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.
§§§
1Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung eines
übernommenen Versicherungsbestandes verwendet,
so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Überschüssen
des übernommenen Versicherungsbestandes
an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am
Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbehörde
festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestandes
abgeschlossen ist.
2Der Kapitaleinsatz des nach § 125 Abs.7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen
Mitglieds wird hierbei nicht berücksichtigt.
§§§
(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds
aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum
Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt.
2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem
Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag
in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden
Betrages erhoben.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung,
wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet,
weil dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
gemäß § 125 Abs.7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds)
erlischt.
2Seine Anteile am Sicherungsfonds gehen mit
dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
entschädigungslos unter.
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.
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aInstitute, die nach dem 21.Dezember 2004 (Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und anderer Gesetze vom 15.Dezember
2004, BGBl.I S.3416) dem Sicherungsfonds
für die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für
das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine
einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe
der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
aller Mitglieder zu leisten;
b§ 1 Abs.3 und § 7 sind entsprechend
anzuwenden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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