BGBl.III/FNA 7104-6
Verordnung
über die Haftpflichtversicherung
für Schausteller
(Schaustellerhaftpflichtverordnung)
(SchauHV)
vom 17.12.84 (BGBl_I_84,1598)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 der Verordnung
zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
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von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1978 (BGBl.I S.97), der durch Artikel 2 Nr.16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl.I S.1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates:
§_1 SchauHV
Versicherungspflicht
(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden
abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind:
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
Schießgeschäfte,
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
Zirkusse,
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
Reitbetriebe.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und
für Sachschäden 150.000 Euro,
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000
Euro.
§§§
§_2 SchauHV (F)
Vorzeigen der Versicherungsunterlagen (1)
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs.2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen,
aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt,
auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.
§§§
§_3 SchauHV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs.1 Nr.2 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe
abschließt oder aufrechterhält,
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.
§§§
§_4 SchauHV
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
§§§
§_5 SchauHV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
§§§
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