SGB IV (1) | ||
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Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
vom 12.11.09 (BGBl.-T.I/S.3710)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Grundsätze und Begriffsbestimmungen | ||
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Geltungsbereich und Umfang der Versicherung |
(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie
die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).
2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme
des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts
und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung.
3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses
Buches als Versicherungsträger.
(2) 1a§ 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung
für Arbeitsuchende;
1baußerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.
§§§
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See- Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und auf einem
Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen
Eigentum eines deutschen Reeders mit
Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen
Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach
Satz 1 Nummer 2 zu stellen.
3Der Reeder hat auf Grund
der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern
die Pflichten eines Arbeitgebers.
4Ein Reeder mit
Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten
im Inland zu bestellen.
5aDer Reeder und
der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern
als Gesamtschuldner;
5bsie haben auf Verlangen
entsprechende Sicherheit zu leisten.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
§§§
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
§§§
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit |
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(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
(1a) 1Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
2Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der
Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
der Freistellung nicht unangemessen von dem für die
Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt
später erzielt werden soll.
3Eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit
der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit
der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen
einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren
vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
nicht mehr erbracht werden kann.
4Die Vertragsparteien
können beim Abschluss der Vereinbarung nur
für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung
der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit,
des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine
Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden
können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte,
auf die Wertguthaben übertragen werden.
6aBis zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland
werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst;
6bsind
für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet
und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche
Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend,
die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben
erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
nicht länger als einen Monat.
2Eine Beschäftigung gilt
auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem
der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen
Wertguthaben bezogen wird.
3Satz 1 gilt nicht, wenn
Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld
oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld
oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in
Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst
geleistet wird.
4Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme
von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung
beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet.
2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach
Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
(§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte,
Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ist.
3Über den Antrag
entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die
Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den
Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen
sie für ihre Entscheidung benötigt.
2Sie setzt den
Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese
die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen
haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
(7) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,
dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende
Wirkung.
2Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist
abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
§§§
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
§§§
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,
für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.
§§§
(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen.
2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3) 1Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften
über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern
nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts
entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in
Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent
zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Wertguthabens mindestens in der
Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist.
2Ein
höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig,
wenn
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.
§§§
(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.
(2) 1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung
durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz
des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus
dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere
in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare
Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen
des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem
offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter
Weise sicherstellt.
2Die Vertragsparteien können in der
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis
im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel
vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell
oder ein schuldrechtliches Verpfändungsoder
Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung
gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) 1aHat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich
aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber
dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung
zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach,
kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit
sofortiger Wirkung kündigen;
1bdas Wertguthaben ist
nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen, weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.
(7) 1Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder
nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung
oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet
der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.
2Ist der
Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen
Vertreter gesamtschuldnerisch für den
Schaden.
3Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher
Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu
vertreten haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§§§
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat,
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
(2) 1Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben
für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung
und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch
nehmen.
2aDer Antrag ist spätestens einen Monat
vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen;
2bin dem Antrag
ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt
aus dem Wertguthaben entnommen werden soll;
2cdabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet
die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages
als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger
Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
treuhänderisch.
2Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften
über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern
nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts
anzulegen.
3Die der Deutschen Rentenversicherung
Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung
von Wertguthaben entstehenden Kosten sind
vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen
und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
Absatz 2 gesondert auszuweisen.
§§§
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes.
§§§
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder
Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach
Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung
nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen.
2Eine geringfügige Beschäftigung
liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen
des Absatzes 1 entfallen.
3Wird bei der Zusammenrechnung
nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung nicht
mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit
dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die
Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung
ein.
4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich
oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt
für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
aufzuklären.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird.
2Dies gilt nicht für das Recht der
Arbeitsförderung.
§§§
1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich
in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8.
2Eine geringfügige
Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn
diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und
die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt wird.
§§§
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) 1Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und
wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt,
gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb
seinen Sitz hat.
2Leitet eine Außenstelle des Betriebs
die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle
maßgebend.
3Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der
Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
(6) 1In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige
Beschäftigungsort als fortbestehend.
2Ist ein solcher
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an
dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt
wird, seinen Sitz hat.
§§§
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort
der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes.
2Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen
des Seeschiffs.
2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt
als Beschäftigungsort Hamburg.
§§§
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
§§§
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2) 1aHeimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener
Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden,
gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften
erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen;
1bsie gelten als Beschäftigte.
(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder
Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellten Personen.
2Dies gilt nicht für das Recht
der Arbeitsförderung.
§§§
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
§§§
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen |
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(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes
für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse
verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer
26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als
Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich
der darauf entfallenden Steuern und der seinem
gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als
vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
§§§
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,
wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht
zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
§§§
1aGesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuerrechts;
1bes umfasst insbesondere
das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bezugsgröße (§ 18).
2Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige
aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
§§§
(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder
Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs
umgerechnet, den die Europäische Zentralbank
öffentlich bekannt gibt.
2aWird für die fremde Währung
von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs
nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach
dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs
für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet;
2bfür Länder mit differenziertem Kurssystem ist
der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde
zu legen.
(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt.
2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten
Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs
für den ersten Monat des Kalendervierteljahres
maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung
von Einkommen vorausgeht.
3Überstaatliches
Recht bleibt unberührt.
(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
§§§
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
§§§
Einkommen beim Zusammentreffen |
---|
(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
2Nicht zu berücksichtigen sind
steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
(2) 1Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
und vergleichbares Einkommen.
2Nicht als Erwerbseinkommen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch
Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung für
betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie
das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem
Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld
im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
2Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene
Leistungen bleiben außer Betracht.
3Wird eine
Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden
Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen
zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung
der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung
zu zahlen wäre.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
§§§
(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte
monatliche Einkommen.
2Mehrere zu berücksichtigende
Einkommen sind zusammenzurechnen.
3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist
das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.
4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf
Kalendermonate als erzielt.
5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem
Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten
erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate,
in denen es erzielt wurde.
2aWurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen;
2bwurden diese
Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das
Erwerbseinkommen maßgebend.
3Die für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung
gilt entsprechend.
4Für die Zeiten des Bezugs
von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger
gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend.
5aBei Vermögenseinkommen
gilt als monatliches Einkommen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr
erzielten Einkommens;
5bbei einmalig gezahltem
Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten
Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1
Satz 1.
(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz
2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt
als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 das laufende Einkommen.
2aSatz 1 gilt auch bei
der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende
Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um
wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach
Absatz 2 maßgebende Einkommen;
2bjährliche Sonderzuwendungen
sind beim laufenden Einkommen mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen.
3Umfasst das laufende Einkommen
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung
gezahlt wird.
(4) 1aBei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende
Einkommen;
1bjährliche Sonderzuwendungen sind beim
laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 zu kürzen,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.
2aDie Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur
für Arbeit zu kürzen;
2bdie verbleibenden
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn
vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen.
3aSatz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind;
3bfür Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2
bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung
der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte entsprechend.
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
§§§
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren
Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen
für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder
vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, ausstellt.
2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung
der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er
der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den
Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
bereits gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht,
wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze
übersteigt oder die abgegebene Meldung
nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.
§§§
(1) 1aEinkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden
1. Juli an zu berücksichtigen;
1beinmalig
gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des
Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als
erzielt gilt.
(2) 1aMinderungen des berücksichtigten Einkommens
können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt
voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert
geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;
1bErwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese
Leistung gezahlt wird.
2Jährliche Sonderzuwendungen
sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren
Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das
letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare
Einkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung
nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung
das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über
die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits
gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche
Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a) 1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf
Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr
erzieltes Einkommen mitzuteilen.
2Für Bezieher
von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes
haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung
über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4) 1Soweit dem Versicherungsträger das nach den
Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt
ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen
vom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vomhundertsatz
anzupassen, um den sich die Renten in der
Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur
Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berechtigten
sich in anderer Weise verändern oder unverändert
bleiben.
2Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben
unberührt.
3aWird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt
vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß
den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
gemeldet oder übersteigt das tatsächliche
Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden
1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger
das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird;
3bspätestens dann ist
dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen.
4Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen
unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom
nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben.
(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
§§§
Erhebung, Verarbeitung |
---|
(1) 1aDie Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit,
die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer
nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung
der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist;
1bdie Deutsche
Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer
auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erheben,
verarbeiten und nutzen.
2Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von überund
zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen
Sicherheit.
3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention,
der Rehabilitation und der Forschung, die
dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten
vorzubeugen oder diese zu beheben, und für
entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit
ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen
erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen
Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem
Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in
Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über
ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen.
4Die Versicherungsnummer
darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
§ 24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz
anwenden, erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden.
(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder
in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten
gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren
Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von
Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches
genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
Aufgaben entsprechend.
(3) 1Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nutzung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
2Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, verarbeitet oder genutzt werden.
(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Absatz 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
§§§
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
§ 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet werden soll, sind unwirksam.
2Eine befugte
Übermittlung der Versicherungsnummer begründet
kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen
als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
§§§
Sozialversicherungsausweis |
---|
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.
(2) 1Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:
2Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis
nicht enthalten.
3Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises
im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung
Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu genehmigen
und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
2Kann der Beschäftigte dies
nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so
hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der
zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises
oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.
2Ein neuer Sozialversicherungsausweis
wird ausgestellt
auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.
3aEine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten
Sozialversicherungsausweis besitzen;
3bunbrauchbare
und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.
§§§
Leistungen und Beiträge | ||
---|---|---|
Leistungen |
1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen
Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich
aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
nichts Abweichendes ergibt.
2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
§§§
1Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den
Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung,
der Umschulung einschließlich der praktischen
Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
benachteiligt werden.
2Ansprüche können nur insoweit
geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen
und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen
Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt
sind.
§§§
Beiträge |
---|
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) 1aEine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches
liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro
und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von
800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet;
1bbei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.
2aWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte;
2bin der gesetzlichen
Krankenversicherung gilt dies nur für den um den
Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen
ist, reduzierten Beitrag.
§§§
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
§§§
(1) 1Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger
entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
2Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt,
das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben
errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche,
sobald dieses ausgezahlt worden ist.
3Satz 2
gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des
§ 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt
worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben
abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem
Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) 1Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren
Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen
sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern
sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung
nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass
sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze
erreichen.
2Für die knappschaftliche Rentenversicherung
und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt
durchzuführen.
§§§
(1) 1Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden
entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen fällig.
2aBeiträge,
die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen
zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung
oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als
ausgeübt gilt;
2bein verbleibender Restbeitrag wird zum
drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
3aDer Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in
Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen
der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel
oder variable Entgeltbestandteile dies
erfordern;
3bfür einen verbleibenden Restbetrag bleibt es
bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats.
4Sonstige Beiträge werden spätestens
am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den sie zu entrichten sind.
5Die erstmalige Fälligkeit
der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist
abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse,
das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle
für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten
die Versicherungspflicht der Pflegeperson
festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte
feststellen können.
6aWird die Feststellung in der Zeit
vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen,
werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten
des folgenden Monats fällig;
6bwird die Feststellung
in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines
Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am
Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig;
6cdas Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der
beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen
für die Beihilfe.
(2) 1Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
§ 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich
Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften
und des Sechsten Buches über die Kranken- und
Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden
sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung
folgenden Monats fällig.
2Die Träger der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit können
unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die
Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen
der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt
festgelegten Fälligkeitsterminen für die
Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden.
3Die Träger
der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur
für Arbeit und die Behörden des sozialen
Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes
1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus
Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens
zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender
Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin
gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) 1aGeschuldete Beiträge der Unfallversicherung
werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist;
1bEntsprechendes
gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid
hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.
2
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende
Fälligkeitstermine bestimmen.
3Für den Tag der Zahlung
und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen
entsprechend.
4Die Fälligkeit von Beiträgen für
geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach
§ 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden
sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz
2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen,
die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.
2Als einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1,
wenn sie
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) 1Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt
die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
erreicht.
2aDie anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des
Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist;
2bauszunehmen
sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem
(nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) 1In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen
mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2
übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden
Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
§§§
(1) 1Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der
tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme
des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige
Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend.
2aIm Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils
maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt;
2bin Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das
fällige Arbeitsentgelt.
(2) 1Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder
nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne
Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die
Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung
der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig
gewesen wäre.
2Maßgebend ist jedoch höchstens der
Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten
zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
des Arbeitsentgelts.
3Zugrunde zu legen ist
der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten
Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt
der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
einer Rente wegen Alters oder wegen
des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann.
4Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß
an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden,
ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende
angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung
zugrunde zu legen.
5Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten
Beiträgen zugrunde liegt.
6aFür die Berechnung
der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum
nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig
geltende Beitragssatz und die für diesen
Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
zuständige Einzugsstelle maßgebend;
6bfür Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
7Die Beiträge
sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für
den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat
folgt, in dem
8aWird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit
festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts
der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin
erzielten Wertguthabens;
8bin diesem Fall sind die Beiträge
mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
folgenden Entgeltabrechnung fällig.
9Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen.
10Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des
Arbeitgebers.
(2a) 1Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1
gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag,
der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat
der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben
für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden
Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um
die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert
wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens
im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
des Arbeitsentgelts.
2Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet
Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) 1aKann das Wertguthaben wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer
Vereinbarung nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet
werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen
Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und
bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate
nach dem Kalendermonat, in dem das
Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet
worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in
diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns
fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung
wird vereinbart;
1bbeginnt in diesem Zeitraum
eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte
Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) 1aSieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem
Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen
der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter
Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze,
zu der eine Rente wegen Alters beansprucht
werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung
für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen
Altersversorgung verwendete Wertguthaben
nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt;
1bdies gilt
nicht,
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.
2Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
§§§
(1) 1Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld
oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das
Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
2aZur Berechnung
des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern
der gesetzlichen Krankenversicherung ist der
um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte
Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung
abzuziehen;
2bdies gilt entsprechend für Personen
und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind einschließlich der Versicherung für
das Krankentagegeld.
3Für Beschäftigte, die nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von
der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten,
sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2 des
Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten
entsprechend abzuziehen.
(2) 1Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben
über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und
sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund
nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen.
2Der Arbeitgeber kann dem
Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen erstatten.
3Den Aufbau des Datensatzes,
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur
für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger
in Gemeinsamen Grundsätzen.
4aDie Gemeinsamen
Grundsätze bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit;
4bdie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
ist anzuhören.
(3) 1Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung
nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger
alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch
Datenübertragung zu erstatten.
2Absatz 2 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers
Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
der Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2
Satz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln.
4Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können private
Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber
dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 erstatten.
§§§
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert
des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten
Betrages zu zahlen.
2Bei einem rückständigen
Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu
erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern
wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
§§§
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
sind.
2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge
verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem sie fällig geworden sind.
(2) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
2Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber
gehemmt;
3diese Hemmung der Verjährung
bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund
eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern
und deren weiteren Nachunternehmern.
4Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach
ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende
Stelle zu vertreten hat.
5Die Hemmung beginnt mit dem
Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei
der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung
beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe
des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf
von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
6Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle
nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der
Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger
in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich
bestimmten Tag.
7Die Sätze 2 bis 5 gelten
für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten,
in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen
Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am
1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind.
§§§
(1) 1Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens
der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der
nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden,
gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
2Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden
dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
3Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach
Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) 1aZu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten,
es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den
Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind,
Leistungen erbracht oder zu erbringen hat;
1bBeiträge, die für Zeiten
entrichtet worden sind, die während des Bezugs von
Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) 1Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die
Beiträge getragen hat.
2Soweit dem Arbeitgeber Beiträge,
die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden
sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
§§§
(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines
Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über
die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit
vier vom Hundert zu verzinsen.
2Verzinst werden volle
Euro-Beträge.
3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig
Tagen zugrunde zu legen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge
entrichtet worden sind.
2Beanstandet der Versicherungsträger
die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt
die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs
der Beanstandung.
(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
2Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf
die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs
gehemmt.
3Die Hemmung endet sechs Monate
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag
oder den Widerspruch.
§§§
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
§§§
Meldepflichten des Arbeitgebers | ||
---|---|---|
Meldungen des Arbeitgebers |
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,
bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
a) die Anschrift,
b) der Beginn der Beschäftigung,
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,
g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,
bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19
a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung. Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten.
(4) 1Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
bei Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
2Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150
Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert.
4Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1.
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.
(7) 1Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der
Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte
Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz
8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat
nicht übersteigt.
2Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle
eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
3Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten
zu unterschreiben.
4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3),
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.
(10) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der
Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen
nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die
Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
zu erstatten.
2Die Datenübermittlung hat
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen.
3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten
die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten
bei der Versorgungseinrichtung.
4Die Absätze 5
bis 6a gelten entsprechend.
(11) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
monatliche Meldungen zur Beitragserhebung
zu erstatten.
2Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.
3Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
4Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) 1Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen
Mitglieder monatlich eine Meldung an
die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung
mit den für den Nachweis der Beitragspflicht
notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer,
den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen
Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht
zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein
Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16
Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln.
2Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens
wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend
§ 28b Absatz 2.
3Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§§§
(1) 1Die Einzugsstelle nimmt die Meldung für die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach
dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale
Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch
nichts anderes bestimmt ist.
2Die Einzugsstelle
hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig
erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig
und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig
weitergeleitet werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber durch Datenübertragung. Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See kann für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 1 abweichen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.
(5) 1Für die Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11
gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsständischen
Versorgungseinrichtungen entsprechend.
2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch
die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
zu beteiligen ist, soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11
betroffen sind.
(6) 1Für die Meldungen nach § 97 Absatz 1 sowie die
Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren,
der Zentralen Speicherstelle und den abrufenden
Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der
Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städtetages,
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei
der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung
und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
zu beteiligen sind.
2Die Genehmigung
erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.
§§§
Verfahren und Haftung |
---|
1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung
für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten
oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag
aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung
werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes
versicherten Beschäftigten.
3Die nicht nach dem Arbeitsentgelt
zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes
versicherten Beschäftigten gelten zusammen
mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung
im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
§§§
(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der
Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung
Bund zu zahlen.
2Die Zahlung des vom
Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten
erbracht.
3aIst ein Träger der Kranken- oder
Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit
der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger
oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist,
auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
als gezahlt;
3bdies gilt für
die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis
der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers
haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher
wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer
gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen
worden sind.
2Er kann die Zahlung verweigern,
solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt
hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
3Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile
des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den
hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zu zahlen.
4aHinsichtlich der Zahlungspflicht
nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem
Entleiher als Arbeitgeber;
4bbeide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für
den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne
von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet
der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die
Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen,
wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
2Der Arbeitgeber
des Bergwerkbetriebes kann die Befriedigung verweigern,
solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der
knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die
Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) 1Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen
anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen
im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches
beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht
dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer
beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer
Bürge.
2Satz 1 gilt entsprechend für die vom
Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern
abzuführenden Beiträge.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
(3c) 1Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag
eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses
Unternehmers mitzuteilen.
2Kann der Auskunftsanspruch
nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein
Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung
von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle
auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer,
die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen
beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) 1Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert
aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen
Bauleistungen von 500 000 Euro.
2Für die Schätzung gilt
§ 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I
S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden
ist.
(3e) 1Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a
erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen
Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte
nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung
des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger
Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft
anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung
der Haftung nach Absatz 3a ist.
2Maßgeblich für
die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich.
3Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,
das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in
der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
4Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt
nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten
in privaten Haushalten.
3Die landwirtschaftlichen Krankenkassen
können wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen
Ausnahmen zulassen.
4Für die Aufbewahrung
der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise
gilt Satz 1.
(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.
(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht
nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die
Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe
nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger
der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung
von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte geltend machen.
2Satz 1 gilt nicht,
soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu
zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten
Beschäftigten zugeordnet werden kann.
3Soweit der
prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der
Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er
diese zu schätzen.
4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt
eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort
ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen.
5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf
Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit
zu widerrufen, als nachträglich Versicherungsoder
Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt
und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen
werden.
6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides
geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der
Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) 1aDer Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung
zu übermitteln;
1bdies gilt
nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten
bei Verwendung von Haushaltsschecks.
2aÜbermittelt
der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann
die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende
Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis
ordnungsgemäß übermittelt wird.
2bDer Beitragsnachweis
gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid
der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument
zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle.
3Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer
des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis
die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte
enthält.
(4) 1Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei
(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen,
dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis
eingereicht wird.
2Dies gilt auch für Arbeitgeber,
die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche
Krankenkassen zu zahlen haben, gegenüber
dem jeweiligen Bundesverband.
3Gibt die beauftragte
Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen
Einzugsstellen zu unterrichten.
4Im Falle des Satzes 1
erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
den sie arbeitstäglich durch Überweisung
unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten
hat:
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit.
5Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese
weiterzuleiten.
6Die Träger der Pflegeversicherung, der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die
Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der
beauftragten Stelle prüfen.
7§ 28q Absatz 2 und 3 sowie
§ 28r Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen
Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember
2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren.
2Die Pflicht zur
Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohnunterlagen
dem Betroffenen aushändigt oder die für die
Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt,
frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung
der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber
folgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen
aufgelöst wird.
§§§
1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den vom Beschäftigten
zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
geltend gemacht werden.
3Ein unterbliebener
Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur
dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers
unterblieben ist.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz
1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt
oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge
erhält.
§§§
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die
Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen.
2Die Einzugsstelle
überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises
und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt
worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1aDie Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen
bei geringfügiger Beschäftigung nach den
§§ 8 und 8a;
1bsie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts
nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses
zu schätzen.
2Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt
des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche
Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt
die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit
die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und
zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens
ein.
2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und
Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung die für die
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten.
3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
§§§
1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die
Krankenversicherung durchgeführt wird.
2Für Beschäftigte,
die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden
Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung
an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber
in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz
3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat.
3Zuständige
Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2
die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches
bestimmte Krankenkasse.
4Zuständige Einzugsstelle ist
in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
5Bei geringfügigen
Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/
Verwaltungsstelle Cottbus als Träger der Rentenversicherung.
§§§
(1) 1Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger
der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und
der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten
Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und
Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter;
2dies gilt entsprechend
für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds.
3Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen
die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum
31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit.
4Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen
der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger
unter Berücksichtigung der folgenden
Parameter fest:
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
(2) 1Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die
Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung weitergeleitet.
2Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere über eine pauschale Berechnung und
Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten
Träger der Sozialversicherung.
§§§
(1) 1Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend
für die Künstlersozialkasse.
2aDie Höhe und die
Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der Deutschen Rentenversicherung Bund, der
Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse
geregelt;
2bvor dem Abschluss und vor Änderungen der
Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung anzuhören.
3In der Vereinbarung
ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle
ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch
erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen,
dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen
mindert.
4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen
nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zustehende
Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1
an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen
zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen
aufzurechnen.
(1a) 1Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
von den Trägern der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Künstlersozialkasse,
von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft und die Künstlersozialkasse
zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen Euro.
2Der jeweilige Anteil beträgt für
die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro,
die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die Krankenkassen,
die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro.
3Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden
monatlichen Raten an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden
Verhältnis der auf die einzelnen Krankenkassen
entfallenden Vergütung zu zahlen.
4aErfüllt eine Einzugsstelle
ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entstehen
dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert
sich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu
50 Prozent;
4berheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich
von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungsbeitrag
einzuziehen ist;
4c§ 28r bleibt unberührt.
(2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
§§§
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.
(2) 1Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können,
falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach
§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.
2aSoweit
sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst
zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers;
2b§ 28f
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) 1aZahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben;
1bbei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.
(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,
zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann,
Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.
§§§
Auskunfts- und Vorlagepflicht |
---|
(1) 1aDer Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur
Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung
erforderlichen Angaben zu machen und, soweit
erforderlich, Unterlagen vorzulegen;
1bdies gilt bei mehreren
Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
(2) 1Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen
Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über
die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei
erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für
die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu
erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
§§§
(1) 1aDie Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen;
1bsie prüfen insbesondere
die Richtigkeit der Beitragszahlungen und
der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.
2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn
der Arbeitgeber dies verlangt.
3Die Einzugsstelle unterrichtet
den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der
Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung
bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält.
4Die Prüfung
umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten,
für die Beiträge nicht gezahlt wurden.
5aDie Träger der
Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung
Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich
der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern;
5binsoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in
Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches
nicht.
6Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen
abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten mitarbeitenden
Familienangehörigen vor.
(1a) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß
erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig
und vollständig entrichten.
2Das Prüfverfahren kann mit
der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden.
3Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit
die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht,
zur Höhe der Künstlersozialabgabe
und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der
Widerspruchsbescheide.
4Die Träger der Rentenversicherung
unterrichten die Künstlersozialkasse über
Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten
der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
betreffen.
(1b) 1Die Träger der Rentenversicherung teilen den
Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus
der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2
des Siebten Buches mit.
2Die Träger der Unfallversicherung
erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle
des Arbeitgebers.
2Die Träger
der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche
Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils
nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
Prüfhilfen zu leisten.
2Abrechnungsverfahren, die mit
Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren
und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten
Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen
erstatten.
2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser
Stellen.
3Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine
Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden
Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen.
2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht
bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung
mit Wirkung für diese.
(8) 1aDie Deutsche Rentenversicherung Bund führt
eine Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer,
der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger
und weitere Identifikationsmerkmale
eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung
der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die
Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert
sind;
1bdie Deutsche Rentenversicherung Bund
darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die
Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen
Unternehmer verarbeiten und nutzen.
2aIn die
Datei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach
§ 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung
der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von
den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist;
2bdie Träger der Unfallversicherung haben die
erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei
den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebsnummer
eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer
des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
Entgelt der bei ihm Beschäftigten in
Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei
ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei
ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des
Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der
für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen
Beschäftigung gespeichert sind.
4aSie darf die Daten
der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des
Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150
Absatz 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den
Arbeitgebern verarbeiten und nutzen;
4bdie Daten der
Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach
§ 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen.
5Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des
prüfenden Trägers der Rentenversicherung
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten
und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe
Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch
zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen,
erforderlich ist.
6Die dem prüfenden Träger der
Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich
nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle
und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu
löschen.
7Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen,
die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur
für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
Bund und der Datenstelle die für die
Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu
übermitteln.
8Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern
Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne
dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches bedarf.
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) 1Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber
von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung
Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar
1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der
Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt
der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen
kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen
Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge
oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend.
2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen
Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger
der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse
bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt
der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet
hatte.
3§ 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens
alle vier Jahre.
2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der
Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse.
3Die Deutsche Rentenversicherung Bund
speichert in der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten
Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung
nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies
für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich
ist.
4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung
bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung
der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene
Prüfhilfen zu leisten.
2Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende
Vereinbarungen.
3Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftlichen
Krankenkassen können dabei ausgenommen
werden.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die
Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle
wahrnehmen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit
für diese Stellen entsprechend.
(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit
prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung
deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle
vier Jahre.
2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien
(§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren
durchgeführt werden.
3Bei geringfügigen Beschäftigungen
gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
Cottbus als Einzugsstelle.
§§§
(1) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle
schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem
Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden.
2Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt
sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) 1aVerletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers
der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse,
der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit
für einen diesen zugefügten Schaden;
1bdies gilt entsprechend
gegenüber den Trägern der Unfallversicherung
für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten
Buches.
2Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe
von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
§§§
Träger der Sozialversicherung | ||
---|---|---|
Verfassung |
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
§§§
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) 1aDen Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer
Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung
nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden;
1bdadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten.
2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger
zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere
in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell
unterstützen.
2aDadurch entstehende Kosten sind ihnen
grundsätzlich zu erstatten;
2bAusnahmen werden in den
jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von
Bund und Ländern festgelegt.
§§§
(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als
Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung
und ein Vorstand gebildet.
2Jeder Versicherungsträger
hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender
Stimme angehört.
3Die Aufgaben des Geschäftsführers
werden bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers
haben die Eigenschaft einer Behörde.
2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) 1Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher
Vorstand gebildet.
2§ 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für
diese Krankenkassen nicht.
(3b) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
werden eine Bundesvertreterversammlung und ein
Bundesvorstand gebildet.
2Diese Organe entscheiden
anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
soweit § 64 Absatz 4 gilt.
(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die
Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können
Selbstverwaltungsorgane bilden.
2Die Satzung
grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe
gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe
der Hauptverwaltung ab.
§§§
Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.
§§§
(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung
und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers
sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen
Fällen.
2aBei der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird der Beschluss über die Satzung von der
Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst;
2bder Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst,
soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
der Rentenversicherung trifft.
3Im Übrigen entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch
Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) 1Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger
gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
2Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen,
dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt
wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a.
2Soweit das Sozialgesetzbuch
Bestimmungen über die Vertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese
für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden.
3Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen
auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden
nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten
Titel.
(4) 1Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen
über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden
trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden entsprechend.
2Für den Beschluss über die Satzung gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3.
§§§
(1) 1Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.
2Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
zuständigen Behörde.
(2) 1Die Satzung und sonstiges autonomes Recht
sind öffentlich bekannt zu machen.
2Sie treten, wenn
kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
3Die Art der Bekanntmachung
wird durch die Satzung geregelt.
§§§
(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand
kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger
vertreten können.
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem
Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten
der Träger der Rentenversicherung betroffen
sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die
Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes
Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2Soweit das
Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand
oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den
Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
§§§
(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen
sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall
durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
vertreten können.
3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen
Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
4aBei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Vorstand;
4bbei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus.
2aDie Amtszeit beträgt bis zu sechs
Jahre;
2bdie Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis
zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,
bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei
Personen.
2Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich
gegenseitig.
3§ 37 Absatz 2 gilt entsprechend.
4Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse
mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
2Bei Betriebskrankenkassen
bleibt § 147 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt;
bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die
für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen,
so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter
im Verwaltungsrat.
3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der
Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder
durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen
wahrgenommen.
(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche
fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung
im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul-
oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen
zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung
in herausgehobenen Führungsfunktionen.
2Die Höhe der
jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen
Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht
jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im
Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige
Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift
der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen.
3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang
mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung
eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat
gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend.
2Gründe
für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat,
es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar
unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
§§§
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden
auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung
gewählt;
2§ 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2a) 1aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden
bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium
der Finanzen bestellt;
1bihre Bestellung
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter
im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
2aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei
der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bestellt;
2bdie Bestellung bedarf
der Zustimmung des Vorstandes.
3Vor der Bestellung
des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist
der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die
zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere
über die Führung der Geschäfte.
2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der
Zustimmung des Vorstands.
(3a) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden
und zwei Geschäftsführern.
2Die Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung
der Deutschen Rentenversicherung Bund werden
grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen.
3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder
des Direktoriums durch die Satzung bestimmt.
4Die Vorschriften
über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4
Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.
(3b) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes
von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64
Absatz 4 gewählt.
2Über den Vorschlag entscheidet der
Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund gemäß § 64 Absatz 4.
3Die Amtsdauer der Mitglieder
beträgt sechs Jahre.
(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb
Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,
dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands
eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung
und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.
2Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere
Versicherungszweige zuständig sind.
3Die Vorschriften
über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung
entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung
vertreten sich gegenseitig.
4Die Satzung kann
bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung
den Versicherungsträger vertreten können.
(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter
und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die
dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze
und die hiernach anzuwendenden anderen
dienstrechtlichen Vorschriften.
2Die in ihnen vorgeschriebenen
Voraussetzungen dienstrechtlicher Art
müssen bei der Wahl erfüllt sein.
(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige
Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung
von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang
oder eine Probezeit zurückgelegt oder
bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht
für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder
eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche
Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben haben.
2Die Feststellung, ob ein Bewerber
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers
zu entscheiden.
4Die Sätze 2 und 3 gelten auch,
wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers
für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers
zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens-
und Berufserfahrung erworben hat.
§§§
in der Unfallversicherung ferner
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die
Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und
die Bestellung ihrer Mitglieder.
2Zu Mitgliedern der besonderen
Ausschüsse können nur Personen bestellt
werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als
Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren
Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.
3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus
den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe
Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen
Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
§§§
(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen
nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen,
werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt.
2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt
unberührt.
(2) 1aSind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit
an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr
Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen
leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit
der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen;
1bbei einer Geschäftsführung erstreckt sich die
Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz.
2Die Beauftragung
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans
gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende
des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene
Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem
Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde
zu unterrichten.
2Die aufschiebende Wirkung
bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde,
längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
§§§
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die
Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers
mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten
herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.
2Die Satzung bestimmt das Nähere.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Stellvertreter
haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten
oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen,
die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
3Satz 2 gilt für
Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
entsprechend.
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.
§§§
(1) 1aDer Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen;
1ber kann hierfür feste Sätze vorsehen.
2Die Auslagen
des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag
abgegolten werden.
(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen den tatsächlich
entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet
ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung
selbst zu tragen haben.
2Die Entschädigung
beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18).
3Wird durch schriftliche
Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht,
dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen
Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des
in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen.
4aDer Verdienstausfall wird je
Kalendertag für höchstens zehn
Stunden geleistet;
4bdie letzte angefangene Stunde ist
voll zu rechnen.
(3) 1aDen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane
kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag
für Zeitaufwand geleistet werden;
1bdie Höhe des
Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1
Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem
regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen
Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen,
stehen.
2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand
kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher
Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag
des Vorstands die festen Sätze und die Pauschbeträge
nach den Absätzen 1 und 3.
2Bei den in
§ 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der
Vorschlag des Vorstandes.
3Die Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren |
---|
(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
wird durch die Satzung entsprechend der Größe
des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für
die folgende Wahlperiode geändert werden.
2aDie Vertreterversammlung
hat höchstens sechzig Mitglieder;
2bder Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder.
3aDie Vertreterversammlungen
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder;
3bbis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden
Wahlperiode gilt Satz 2.
4Für die Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gilt § 44 Absatz 5.
(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen
Stellvertreter vertreten.
2aStellvertreter sind die als solche
in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen
in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer
Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt;
2bMitglieder,
die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5
haben, bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Bei dem Bundesvorstand
der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die
als solche gewählten Personen.
4Bei der Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die
von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder.
5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können
für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie
für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates
der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher
Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben
Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder
deren Stellvertreter sein.
2Eine Mitgliedschaft in den
Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen
ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb
oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen,
gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den
Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein
Vertreter an.
2aEr hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die
Vertreter der Versicherten;
2bbei einer Abstimmung kann
er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden
Versichertenvertretern zustehen.
3Bei Betriebskrankenkassen,
die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem
Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
4aDie Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen;
4bSatz 2 gilt entsprechend.
5Die Satzung legt das Verfahren zur
Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates
sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung
fest.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,
deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches
enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden
Wahlperiode.
(2a) 1Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse
Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und
Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für
den Landes- und kommunalen Bereich gehören den
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der
Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern
oder ein Arbeitgebervertreter an.
2Bei der Unfallkasse
des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen
Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl
wie die Vertreter der Versicherten an.
3Die Arbeitgebervertreter
werden bestimmt
bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landesund kommunalen Bereich a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen,
bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Bundesagentur für Arbeit.
4aGehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie
die Vertreter der Versicherten;
4bbei einer Abstimmung
kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den
anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.
5aDas Verhältnis der
Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem
Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter
aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen
im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der
auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz
1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten
Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der
Wahl;
5bdas Nähere bestimmt die Satzung.
(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften wirken in Angelegenheiten
der Krankenversicherung der Landwirte und
der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der
Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung
nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz
4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter
der Arbeitnehmer nicht mit.
2aAn die Stelle der nicht
mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die
Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert
sind;
2bsind solche Stellvertreter nicht in genügender
Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach
§ 60 zu ergänzen.
(4) 1Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei
den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jeweiligen
Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in seiner
Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden
Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
und 2 geregelt werden.
2Der Verwaltungsrat muss mindestens
zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.
(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder
in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
2Die Gewählten müssen je
zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe
der Arbeitgeber angehören.
3aDie weiteren Mitglieder der
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden von den Versicherten und
Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund
gewählt;
3bihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt
und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.
4Bis zum Ablauf
der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode
darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten.
5Der Vertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber
der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten
Mitglieder an.
(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund besteht aus 22 Mitgliedern.
2Zwölf Mitglieder
werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger,
acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag
der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählt.
3Die Gewählten müssen
je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der
Gruppe der Arbeitgeber angehören.
4Dem Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund bestimmt wurden.
§§§
(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen
oder Wahlen in besonderen Fällen.
2Allgemeine Wahlen
sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich
stattfindenden Wahlen.
3Wahlen in besonderen
Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger
und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig
erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2) 1aDie Wahlen sind frei und geheim;
1bes gelten die
Grundsätze der Verhältniswahl.
2Das Wahlergebnis wird
nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt.
3Dabei
werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die
mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten haben.
§§§
(1) 1aDie Versicherten und die Arbeitgeber wählen die
Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt
auf Grund von Vorschlagslisten;
1bdas Gleiche gilt
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande
gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter
benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich an.
2Diese beruft die Mitglieder
und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren.
3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
§§§
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau- Berufsgenossenschaft,
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.
§§§
(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,unterzeichnet sein.
2Für die in Satz 1 genannte Anzahl
von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres
vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung
maßgebend.
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste
nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts
nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz
1 Satz 2 erfüllen.
2Von der Gesamtzahl der Unterzeichner
dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert
dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz
6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen
sowie deren Verbände entsprechend.
2Das gilt nicht, wenn diese
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die
Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen
sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend.
2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende
Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von
jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz
4 Satz 1) enthalten.
2Die Reihenfolge der Stellvertreter
ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter
zu den Beauftragten gehört.
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten
zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer
Vorschlagslisten sind zulässig.
2Verbundene Listen gelten
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis
zu den übrigen Listen als eine Liste.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft
erfüllen oder wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit
und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit
ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin
gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten
bieten.
2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten
zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern
muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung
die Verwirklichung sozialer oder beruflicher
Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder
einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.
(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.
2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe
genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende
Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.
§§§
(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei
denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach
§ 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt.
2Der Antrag
auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr
vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des
Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine
Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender
Wirkung setzen.
2Die Entscheidung soll innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen
werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren gilt
Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung
erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf
Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden,
können die Feststellung ihrer allgemeinen
Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten
beantragen.
2Die Feststellung der allgemeinen
Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer
Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.
(2) 1Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar
des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen.
2Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne
zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist.
3Die Entscheidung
ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und
dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben.
4Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung
im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren
gilt § 48b Absatz 2 entsprechend.
3Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten
im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit
der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
zu stellen ist.
4Die Ablehnung der Feststellung
der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist
unanfechtbar.
§§§
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.
(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur
Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der
Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1)
bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
und wahlberechtigten Personen.
2Er hat bei
bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen.
3Für das
Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich,
bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
die Versicherten wahlberechtigt sind.
(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,
den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-
Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene
1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je
angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und
Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene
100 000 Einwohner.
2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag
für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die
Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte
und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
2Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
haben, können in der Renten- und Unfallversicherung
an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der
Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem
Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf
Teilnahme an der Wahl stellen.
3In der Rentenversicherung
ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt,
der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher
bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) 1aAnstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht
wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher
Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter
das Wahlrecht ausüben;
1bdie Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
§§§
(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
2aIn der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3
entsprechend;
2bwer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in
dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Satz 1 Nummer 2
und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1
Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie
als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften
oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder
deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von
den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden,
als Vertreter der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen
der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen
werden (Beauftragte).
2aVon der Gesamtzahl der Mitglieder
einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan
darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören;
2bjedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein
Beauftragter je Gruppe angehören.
3Eine Abweichung
von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds
ergibt, ist zulässig.
(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt ist,
a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
§§§
(1) 1Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von
Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in
den Vorstand;
2das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-
Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane
Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen
bestellt.
2Die Mitglieder der Wahlorgane und die
Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter
werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter
von den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt.
2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen
Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu
den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten
die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern
ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der
sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige
Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten
ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
und in den Umschlägen verschließen können.
2Sind
mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen,
sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu
ermöglichen ist.
3Der Arbeitgeber oder der sonst für die
Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür
Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe
und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung
des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen
jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche
Wahlordnung.
2Es trifft darin insbesondere Vorschriften
über
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
§§§
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) 1Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich
bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt,
oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt
gemacht worden ist.
2Die Klage ist spätestens einen
Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für
den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht
zu erheben.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
§§§
(1) 1Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des
Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die
erste Sitzung des Organs stattfindet.
2Die neu gewählte
Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate
nach dem Wahltag zusammen.
(2) 1aDie Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
beträgt sechs Jahre;
1bsie endet jedoch unabhängig
vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt
der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten
Selbstverwaltungsorgane.
2Wiederwahl ist zulässig.
§§§
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind.
2Jedes Mitglied
hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich
Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
(3) 1Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat
der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes
zu entheben.
2aDer Vorstand kann die sofortige Vollziehung
des Beschlusses anordnen;
2bdie Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben
kann.
(4) 1Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein
Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
2Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss
ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.
§§§
(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert
der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die
Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat
(Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate
Nachfolger vorzuschlagen.
2Sind in einer Liste
Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält
der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich,
kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung
abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2
vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
der Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende
des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger
oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen.
2Scheiden von den
Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes
die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen.
3Das Nähere regelt
die Satzung.
4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5
gelten entsprechend.
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen
der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss
fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,
und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden
der Vertreterversammlung, den Listenträger,
die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten.
2Wird
dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1
und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde
den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand
Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit,
teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach
Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung
mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt
gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag
beim Vorstand eingeht.
2Nach Ablauf eines Monats
gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
3Wird dem Vorstand
innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2
kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag
eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden
Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach
§ 52 neu zu wählen.
(5) 1§ 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51
und 57 gelten entsprechend.
2An die Stelle des Zeitpunkts
der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt
der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
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SGB IV | [ ] |
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