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(1) 1Für die Wahl der Versichertenältesten und der
Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und
62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts
Abweichendes bestimmt.
2Den Vorschlagslisten sind
Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde
zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten
für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
berechtigt sind.
(2) 1Die Stellvertretung der Versichertenältesten und
der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt.
2Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender
Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
abweichend von § 60 regeln.
§§§
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,
einen ersten und einen zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden.
2Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den
Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.
(2) 1Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die
Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt,
wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
2Bei gleicher Stimmenzahl gelten die
Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der
Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger
Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr
zu führen haben.
3Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene
Zahl von Personen als gewählt, entscheidet
das Los;
3bdas Gleiche gilt für die Reihenfolge.
4Bei der
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Bundesvertreterversammlung und des
Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden
Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4
erforderlich.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter
der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein
Jahr den Vorsitz führen.
2aBei den Trägern der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter
der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwechselnd
je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu
führen;
2bEntsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die
Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass
für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit
einer der Vertreter den Vorsitz führt.
3Die Satzung bestimmt das Nähere.
(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
(5) 1Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen.
2Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet
die Amtsdauer mit der Neuwahl.
(6) 1Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein
Nachfolger gewählt.
2Für einen nach § 59 ausscheidenden
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans
gewählt.
§§§
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
2Sie müssen einberufen
werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(3) 1Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
2Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich,
soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten
des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften
oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des
Ersten Buches) befassen.
3aFür weitere Beratungspunkte
kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden;
3bder Beschluss ist in öffentlicher
Sitzung bekannt zu geben.
(3a) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers
offengelegt werden, der ihm im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans
Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes
ist, dem der Arbeitnehmer angehört.
2Diesen Personen
darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer
Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben
werden.
3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1
und 2 sind
die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und
andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.
(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden
Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen
Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.
2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als
Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden.
(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.
§§§
(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist.
2aIst ein Selbstverwaltungsorgan
nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der
nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann
beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit
nicht vorliegt;
2bhierauf ist in der Ladung zur nächsten
Sitzung hinzuweisen.
(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder
sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2aBei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter
Beratung wiederholt;
2bbei erneuter Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung
schriftlich abstimmen.
2Die Vertreterversammlung kann
schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.
3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans
der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist
über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten
und abzustimmen.
(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung
und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.
2Bei Beschlüssen
der Bundesvertreterversammlung und des
Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger
mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger
mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet.
3In der Bundesvertreterversammlung
orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb
der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten
der einzelnen Träger.
4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes
innerhalb der Bundesträger.
5Das Nähere
zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die
Satzung.
§§§
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,
die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht,
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.
§§§
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung
einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung,
Ausschüssen übertragen.
2Zu Mitgliedern können
bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch
Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden.
3Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder
abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 und 64 entsprechend.
§§§
Haushalts- und Rechnungswesen |
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(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
(2) 1aIm Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten
und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger
nach Besoldungsgruppen auszubringen;
1bfür die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger
sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und
Lohngruppen zu erläutern.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel,
die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers
im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich
sind.
2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet
werden können.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§§§
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen
und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung
angemessener und anerkannter Methoden der
Personalbedarfsermittlung begründet sind.
2Die Erforderlichkeit
der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen
und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen
regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) 1aDer Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan
der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung
des Bundesministeriums der Finanzen;
1bder Haushaltsplan
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens
am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,
für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle
vorgelegt werden kann.
2aDer Haushaltsplan der Unfallkasse
des Bundes bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen;
2bder Haushaltsplan
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens
am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,
für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt
werden kann.
3Die genehmigende Stelle kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder
wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe
des Bundes nicht beachtet sind.
(3) 1Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs,
für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
von Amts wegen vorzulegen.
2Die Aufsichtsbehörde
kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb
von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit
gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht verstoßen oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
3aDie Aufsichtsbehörde
kann ebenfalls beanstanden, wenn bei
landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden
Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern
die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe
des Bundes nicht beachtet sind;
3bdie
Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei
zu berücksichtigen.
4Berücksichtigt die Vertreterversammlung
bei der Feststellung des Haushaltsplans die
Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit
den Feststellungsbeschluss aufheben und den
Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist,
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in
einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen.
3Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Absatz
4 aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gemäß § 64 Absatz 4 festgestellt.
(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger
der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens
am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll,
der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan
oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach
Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Träger maßgebendes Recht verstoßen
wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher
Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung
und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen.
2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen
Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Rentenversicherung.
3Die Abstimmung
nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches
bleibt unberührt.
(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
durch die Bundesregierung.
2Er soll so rechtzeitig festgestellt
werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn
des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung
vorgelegt werden kann.
3Diese kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt
oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder
allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
wird vom Vorstand aufgestellt.
2Der Verwaltungsrat stellt
den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4) 1Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen,
stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan
fest.
2aWerden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt,
hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung
einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung
vorzulegen;
2beinen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen
Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung
genehmigten Fassung selbst feststellen.
§§§
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
den Gründungszuschuss nach § 58 Absatz 2 des Dritten Buches,
die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
Leistungen der Trägerförderung nach § 434s Absatz 5 des Dritten Buches,
den als Folge des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss und
den Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten
Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung
zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen
die Aufgaben wahrnehmen.
2Bei der Zuweisung der Mittel
sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung,
die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und
Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung
im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu
anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher
Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung
nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und
Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit.
2Dabei
ist ein angemessener Anteil für die Förderung der
Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten
Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen
(Vermittlungsbudget).
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind
nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar.
2Die jeweiligen
nicht verausgabten Mittel der Agenturen für
Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich
zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.
3Verpflichtungsermächtigungen für
folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.
§§§
1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten
Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt.
2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten
Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur
Eingliederungsrücklage nicht.
3Die Eingliederungsrücklage
ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres
aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz
5 gebildeten Ausgabereste.
§§§
1Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen,
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erteilt.
3Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden
kann.
4aDiese kann die Genehmigung auch für einzelne
Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern
die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe
des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren
Versicherungsträgern die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nicht beachtet sind;
4bdie Besonderheiten der Versicherungsträger
sind hierbei zu berücksichtigen.
5Das Benehmen
nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium
innerhalb von einem Monat nach Zugang
des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.
§§§
1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft,
der die Durchführung von Aufgaben nach § 6
des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind
die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen
und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer
gesonderten Aufstellung auszuweisen.
2Der Haushaltsplan
bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§§§
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) 1aDer Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
1bder Beschluss des
Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
anzuzeigen.
2Bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit
bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen
erfolgt.
§§§
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, wenn
ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde,
die Einwilligung des Bundesvorstandes der
Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet.
2Bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen erfolgt.
3Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei
der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung
des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
4Bei der Unfallkasse des Bundes ist
die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.
5Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den
landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,
die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001
nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab
1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
§§§
1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit
der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen.
2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan
und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),
sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
2Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung des Vorstands.
3§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz
2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
2Einer Verpflichtungsermächtigung
bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer
Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden,
die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
§§§
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und
in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden.
3aIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche
auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige
Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche
die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam
und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten;
3bdie Grenzbeträge sollen
auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden,
wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung
der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle.
2Hat die Einzugsstelle einem
Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche
gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt,
ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung
die zuständigen Träger der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe
der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über
den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet
sind, zu unterrichten.
3Die Einzugsstelle darf
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige
Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich
und zweckmäßig ist.
2Die Einzugsstelle darf den Vergleich
über rückständige Beitragsansprüche, deren
Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im
Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit schließen.
3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich
über rückständige Beitragsansprüche schließen,
wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
4Für die
Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es
sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes
Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher
ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung
eine Jahresrechnung auf.
2Über die Entlastung
des Vorstands und des Geschäftsführers wegen
der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung.
3Über die Entlastung des Bundesvorstandes und
des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse
für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die
Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der
satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
4Über die Entlastung
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt
der Verwaltungsrat.
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.
§§§
1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.
2Die allgemeinen
Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind
zu beachten.
3Abweichungen von Satz 1 können nach
§ 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur
für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des
Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung
und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung
und die Rechnungslegung zu regeln.
2aDie Regelung
ist nach den Grundsätzen des für den Bund und
die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen;
2bsie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und
der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über
ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges
statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich
zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch
den für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen
bestimmten Stellen vorzulegen.
2Die Unterlagen für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im
jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich
dieses Buches zuständigen Verband maschinell
verwertbar und geprüft zuzuleiten.
3Nach Aufbereitung
leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer
Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen
weiter.
4aDer Verband hat die aufbereiteten Unterlagen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger den
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder den von diesen bestimmten
Stellen auf Verlangen zuzuleiten;
4bdies gilt entsprechend
für Unterlagen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in
dem betreffenden Land haben.
5aSoweit ein Versicherungsträger
einem Verband nicht angehört, kann er die
Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig
zuständigen Verband vorlegen;
5bbei unmittelbarer
Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeleitet.
6Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die
Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung
unmittelbar vorgelegt werden.
(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt,
Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften bestimmt.
2Soweit sich die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare
Versicherungsträger richten, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
(3a) 1Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze
1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an
die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
das Bundesministerium für Gesundheit tritt und
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen
ist.
2Soweit Bedarf für besondere Nachweise im
Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben
anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt
und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen
ist.
3Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,
sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden,
dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft tritt und
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales herzustellen ist.
(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
§§§
Vermögen |
---|
(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
§§§
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, b) Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich- rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen,
Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundoder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht,
Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
(2) 1Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in
der im Inland geltenden Währung erfolgen.
2Der Erwerb
von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist
nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft
zulässig.
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.
§§§
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
§§§
(1) 1Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb
und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung
und der Umbau von Gebäuden bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Die Absicht,
sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme
von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches
zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen
und -systeme anzukaufen, zu leasen
oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist
der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen
anzuzeigen.
3Solange das Systemkonzept
der Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert
wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich.
4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei
den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung
von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend.
5Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
zu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluss
ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des
Versicherungsträgers bleibt.
6Die Aufsichtsbehörde kann
auf eine Anzeige verzichten.
(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung,
die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden
bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten
Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt
festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers,
mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand
Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro
(Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen.
2Bei
dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven
Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
§§§
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
§§§
Aufsicht |
---|
(1) 1Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher
Aufsicht.
2Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger
maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
(3) 1Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1,
§ 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz
4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz
4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt,
untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
2Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit
Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz
oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.
(3) 1§ 274 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung
der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie ihres Spitzenverbandes.
2Für diese Prüfung gelten ferner folgende
Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:
Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und des Spitzenverbandes vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird.
§§§
(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines
Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde
zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die
Rechtsverletzung behebt.
2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb
angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde
den Versicherungsträger verpflichten, die
Rechtsverletzung zu beheben.
3Die Verpflichtung kann
mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts
durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung
angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden
ist.
4Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall
der Nichtbefolgung androhen.
5§ 13 Absatz 6 Satz 2
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden.
2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie
die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen
leiten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger),
führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der
Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
2Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom
auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen
Unfallversicherung führt das Bundesministerium der
Finanzen.
(2) 1aDie Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger),
führen die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder
oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmten Behörden;
1bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) 1Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung
Bund führt das Bundesversicherungsamt.
2aSoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatzund
Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales die Aufsicht;
2bes kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt
übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) 1Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu
einem Erfahrungsaustausch.
2Soweit dieser Erfahrungsaustausch
Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung betrifft, nehmen auch
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz teil.
§§§
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
§§§
Versicherungsbehörden |
---|
(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter
und das Bundesversicherungsamt.
2Durch Landesrecht
können weitere Versicherungsbehörden errichtet
werden.
(2) 1aDie Landesregierungen können einzelne Aufgaben,
die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden
zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere
Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung
übertragen;
1bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die obersten Landesbehörden weiter
übertragen.
§§§
1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige
Behörde im Sinne von Satz 1 ist.
3Sie können
diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden
der Länder übertragen.
4Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames
Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden
bei einer dieser Behörden errichtet
wird.
5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen
oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein
gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde
auch für Gebietsteile mehrerer Länder
errichtet werden.
§§§
(1) 1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten
der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen
und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges
Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
2a Die
Landesregierungen können einzelne Aufgaben der
Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch
Rechtsverordnung übertragen;
2bdie Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden
weiter übertragen.
(2) 1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen
aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.
2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den
Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,
soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an
den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) 1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen
Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat.
2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes
1 erfüllt waren.
§§§
(1) 1Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige
Bundesoberbehörde.
2Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch
Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen.
2Es untersteht dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
dem Bundesministerium für Gesundheit.
3Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,
nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums
gebunden.
§§§
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften |
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Absatz 3 des Dritten Buches,
Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes und
Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.
§§§
(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 145 Absatz 1 des Sechsten Buches) wird eine räumlich, organisatorisch und personell getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97 Absatz 1 übermittelten Daten speichert.
(2) 1Der Informationstechnischen Servicestelle der
Gesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahrnehmung
der Aufgaben der Registratur Fachverfahren
nach § 100 übertragen.
2Soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche Stelle.
(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im Auftrag oder die Übermittlung von Daten abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen ist unzulässig.
(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren müssen voneinander getrennt sein.
§§§
Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten |
---|
(1) 1Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle
für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten
monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung
eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält,
die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen
sind.
2Das sind insbesondere
die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4), Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten,
das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
3Sonstige personenbezogene Daten darf die Meldung
nicht enthalten.
4Zusätzlich zur monatlichen Meldung
nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle
die Meldung zu den erfassten Nachweisen
zu dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt zu übermitteln,
den das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz
bestimmt.
5 Auf die Übermittlung und den Anspruch des
Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.
6Eine Meldepflicht des
Arbeitgebers besteht nicht, wenn Entgelte
ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung
in einem Privathaushalt nach § 8a erzielt werden.
(2) 1Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale
Speicherstelle ist zu protokollieren.
2Die Protokollierung
umfasst
3Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu
löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu Beweiszwecken
in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren benötigt wird und der Arbeitgeber
davon Kenntnis hat.
4In diesem Fall ist sie unverzüglich
nach Mitteilung der abrufenden Behörde, dass das Verfahren
abgeschlossen worden ist, zu löschen.
5Die Mitteilung
hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen.
(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten keine Versicherungsnummer nach
§ 147 des Sechsten Buches vorhanden oder zu vergeben,
beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung nach
Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der
Zentralen Speicherstelle unter Angabe der für die Vergabe
der Verfahrensnummer erforderlichen Daten des
Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten.
2Die Zentrale Speicherstelle
leitet den Antrag an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung weiter.
3Für die
Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des Sechsten
Buches entsprechend.
4Dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber
ist die vergebene Verfahrensnummer unverzüglich
mitzuteilen; dies kann auch elektronisch erfolgen.
(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geändert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeitraum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüglich eine erneute Meldung mit den geänderten Daten zu erstatten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§§§
(1) 1Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben
sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster
Nachweis erforderlich wird.
2Mit dieser Anmeldung
oder mit der ersten Meldung nach § 97 Absatz 1 wird
der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat
Teilnehmer am Verfahren.
(2) 1Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 sind die
Versicherungs- oder Verfahrensnummer und die Zertifikatsidentitätsnummer
eines zum Zeitpunkt der Einverständniserklärung
zum Abruf gültigen qualifizierten Zertifikats,
die sich zusammensetzt aus der laufenden
Nummer des Zertifikats nach § 7 Absatz 1 Nummer 4
des Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters
sowie seinem Niederlassungsstaat
nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Signaturgesetzes,
anzugeben.
2Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldestelle,
die den Antrag unverzüglich an die Registratur
Fachverfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Registratur
Fachverfahren.
3Für die Anmeldung können die
von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung gestellten
Einrichtungen genutzt werden.
4Nach der Anmeldung
erhält der Teilnehmer eine Bestätigung über
die erfolgreiche Anmeldung.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers hat
sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.
2Bei der Anmeldung
zum Verfahren ist der Nachweis des gesetzlichen
Vertretungsrechtes zu führen.
3Erlischt das gesetzliche
Vertretungsrecht, ist dies unverzüglich über
eine Anmeldestelle oder direkt der Registratur Fachverfahren
mitzuteilen.
4Zu diesem Zeitpunkt erlischt die
Teilnahmeberechtigung des Vertreters.
§§§
Aufgaben und Befugnisse |
---|
(1) 1Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Arbeitgeber
nach § 97 Absatz 1 in verschlüsselter Form
übermittelten Daten.
2Sie darf diese Daten nur verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist.
(2) 1Die Zentrale Speicherstelle überprüft die übermittelten
Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit.
2Der Eingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu
protokollieren.
3Die Protokollierung umfasst
4§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
5Sind die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder erfolgt
aus sonstigen Gründen keine Speicherung, ist der Arbeitgeber
durch eine Fehlermeldung zu unterrichten.
6Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten unverzüglichen
Übermittlung einer korrekten Meldung verpflichtet.
7Bei Speicherung der Daten durch die Zentrale Speicherstelle
ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine Abfrage
bei der Registratur Fachverfahren die Möglichkeit
der Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer
oder vorläufigen Identitätsnummer und speichert die
angenommenen Daten in verschlüsselter Form.
2Der Datenbank-
Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
verwaltet.
3Die Daten dürfen ausschließlich unter
der Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen
Identitätsnummer gespeichert werden.
4§ 79 Absatz 2
des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung.
5Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen,
dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden
können.
6Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen werden
bei der Zentralen Speicherstelle die Abrufbefugnis
der verantwortlichen Person sowie das Vorliegen des
Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf
durch die abrufende Behörde gespeichert.
(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche, für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Absatz 1 genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren.
(5) 1Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht,
dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person übermittelten
Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert
worden sind und beantragt er bei der abrufenden Behörde
eine Überprüfung, ist die Zentrale Speicherstelle
verpflichtet, die korrekte Übernahme der Daten unverzüglich
zu prüfen.
2Das Prüfergebnis ist der abrufenden
Behörde nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten.
3Fehlerhafte
Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und
neu vorzunehmen.
(6) 1Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten
Daten nur für die Übermittlung an abrufende
Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach diesem
Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig.
3Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten,
dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden können.
4Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicherstelle
gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten
Daten gewährleisten.
5Der Nachweis der Urheberschaft
des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
(7) 1Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten
Daten nur an zum Abrufverfahren zugelassene
Behörden weiter übermitteln.
2Über einen Antrag auf Zulassung
entscheidet die Zentrale Speicherstelle im Einvernehmen
mit der Registratur Fachverfahren.
3Sie darf
nur Behörden zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise
verlangen können.
4Die Zentrale Speicherstelle
prüft, ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren
durch die ersuchende Behörde gewährleistet sind.
5§ 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend.
6Die abrufende
Behörde hat die Zentrale Speicherstelle unverzüglich
über alle technischen Veränderungen zu informieren.
7Sind die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben,
ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen.
§§§
(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe,
die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter elektronisch vorgenommene Anmeldung zum Verfahren entgegenzunehmen,
soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und auch keine vorläufige Identitätsnummer vorliegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer zu vergeben,
die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers zu verbinden und zu speichern,
die vorläufige Identitätsnummer und alle einem Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern zu verbinden und zu speichern,
die Registrierung von gesetzlichen Vertretern als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie
der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Daten zu übermitteln.
(2) 1Die Registratur Fachverfahren darf personenbezogene
Daten nur erheben und verwenden, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist.
2Zu diesem Zweck verarbeitet die Registratur
Fachverfahren die Angaben des Teilnehmers und
seines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung
zum Verfahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
des Teilnehmers aus der Meldung nach
§ 97 Absatz 1.
(3) 1Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitätsnummer
vorhanden, vergibt sie eine vorläufige Identitätsnummer.
2Die vorläufige Identitätsnummer gilt ausschließlich
für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer
aufgebaut, wobei anstelle des Namens
des Zertifizierungsdiensteanbieters die Kennung
der Registratur Fachverfahren eingesetzt wird.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungsnummer gleicht die Registratur Fachverfahren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für das Verfahren erforderlichen Daten mit dem Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten Buches) ab.
(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen Registratur Fachverfahren und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln diese durch Vereinbarung.
(6) 1Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüglich
alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht mehr
als Ordnungskriterium für die in der Zentralen Speicherstelle
gespeicherten Daten erforderlich sind.
2Gleiches
gilt für vorläufige Identitätsnummern.
3Ansonsten sind
in der Registratur Fachverfahren gespeicherte Daten
spätestens 80 Jahre nach der Geburt des Teilnehmers
zu löschen.
(7) 1Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung
eines Teilnehmers und die Vergabe einer vorläufigen
Identitätsnummer zu protokollieren.
2Die Protokollierung
einer Anmeldung enthält den Zeitpunkt des Eingangs
der Anmeldung, die gemeldete Versicherungs- oder
Verfahrensnummer und die Bestätigung der Deutschen
Rentenversicherung über die Richtigkeit der Versicherungs-
oder Verfahrensnummer.
3Die Protokollierung der
Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält den
Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers,
die Versicherungs- oder Verfahrensnummer sowie die
vorläufig vergebene Identitätsnummer.
4§ 97 Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) 1Die Registratur Fachverfahren darf die von ihr
verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser Vorschrift
oder für Auskünfte an den Teilnehmer nach diesem
Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig.
3Die Registratur Fachverfahren hat zu gewährleisten,
dass Auskünfte an Teilnehmer auch im
Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden können.
4Dabei ist sicherzustellen, dass
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Unversehrtheit der bei der Registratur
Fachverfahren gespeicherten und an den Teilnehmer
übermittelten Daten gewährleisten.
5Der Nachweis der
Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte
elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
führen.
§§§
Abrufverfahren |
---|
(1) 1Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst
die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,
das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,
die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.
2Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig
oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung
nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden
Behörde unverzüglich mit.
3Anderenfalls übermittelt
sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren
erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende
Behörde.
(2) 1Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe
zu protokollieren.
2Die Protokollierung umfasst mindestens
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,
3§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99
Absatz 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen
Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter.
2Dieser
ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Bediensteten
dieser Behörde zuständig.
3Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.
4Änderungen hinsichtlich der befugten
Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen
Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen.
5Jeder Abrufberechtigte muss sich
für den jeweiligen Abruf gegenüber der Zentralen Speicherstelle
persönlich als Behördenmitarbeiter
mit seiner sicheren Authentisierungseinheit
nach dem Signaturgesetz authentisieren.
(2) 1Die abrufende Behörde muss über die notwendigen
technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen.
2Der Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Absatz
7 zu führen.
3Änderungen der technischen Einrichtung
sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten
für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu protokollieren.
2Die Protokollierung umfasst mindestens
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,
3§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren verwendet
werden, für deren Durchführung sie abgerufen
worden sind.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
§§§
(1) 1Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer
oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur sein Einverständnis gegenüber
der Zentralen Speicherstelle erklärt hat.
2Das Einverständnis
kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl
künftiger Abrufe beziehen.
3Der Teilnehmer hat das
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder
zeitlich zu begrenzen.
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nummer 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach § 98 Absatz 1 oder Absatz 3 angemeldet sein.
(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,
den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
(4) 1Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren Anspruch
auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten.
2Der Teilnehmer kann die Übermittlung
der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in
schriftlicher Form verlangen.
3Der Anspruch kann bei der
abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in
Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden.
4Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anliegens
und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten
Stellen zu informieren.
(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.
(6) 1Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufenden
Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um
ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten
auf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifizierten
Zertifikates in angemessener Höhe erstattet.
2Mit der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber
zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als
angemessen anerkannt werden.
(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§§§
§§§
Aufbewahrung von Unterlagen |
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(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) 1Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen
diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren,
soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht.
2Nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere
sicherzustellen, dass
die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird,
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,
die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und
als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) 1Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen
lesbar zu machen.
2aSoweit erforderlich, ist die
Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise
auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen
beizubringen;
2bdie Behörde kann Ersatz
ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden.
2Die Anbietungs- und Übergabepflichten
nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes
und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften
der Länder bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt insbesondere
für
Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.
(2) 1aUnterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern
oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden
sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als
Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung
von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden
sind;
1bwerden die Unterlagen anderen Stellen zur
Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung
zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen
des Signaturgesetzes das Nähere zu
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen
für Unterlagen.
2aDie Vereinbarung kann auf
bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;
2bsie ist von den beteiligten Spitzenverbänden
abzuschließen.
3Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.
§§§
Ist eine Unterlage nach § 110a Absatz 2 auf anderen dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als Bildträgern aufbewahrt und
die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder
bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder § 28p Absatz 9, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht,
entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,
entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird. In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 9 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,
die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a, 4, 8 und Absatz 2,
4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird,
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6,
4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 9 bis 14,
die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) 1aDie Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat;
1b§ 66 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
2aDiese Kasse trägt
abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
2bsie ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung,
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung
zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts ergeben.
2Sie unterrichten sich gegenseitig
über die für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.
3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße
gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe
oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe
oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörden.
§§§
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften |
---|
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes
1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 8.
2Als Zusatzleistungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-
rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.
2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.
§§§
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro.
§§§
(1) 1aWertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar
2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden;
1bdies gilt auch für neu vereinbarte
Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage
früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.
§§§
(1) § 71 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet werden.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
§§§
Von den in § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 99 Absatz 7 und den §§ 102 und 103 Absatz 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden
auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse
nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken
vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen.
2Ein
entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an
die Zentrale Speicherstelle zu richten.
(3) § 97 Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen sind.
(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
§§§
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