RohrFVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7102-49
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777, 3809)
zuletzt geändert durch Art.14 iVm Art.37 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
= Art.4 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung
bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.
§§§
(1) 1Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach § 20 Abs.1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl.I S.2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert werden:
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,
verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, T, T+ oder C,
Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.
2Stoffe, die unter Satz 1 Nr.1 oder 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.
(2) 1Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten
und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen
nach Absatz 1 sind.
2Sie umfassen neben den Rohrleitungen
auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen,
insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr-
und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regelund
Messanlagen.
3Diese Verordnung gilt nicht für Rohrleitungen
nach § 19a Abs.1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.August 2002 (BGBl.I S.3245), die Anlagen verbinden,
die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene
öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
(4) 1Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere
im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann
das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien,
die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen
sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die
Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung
zulassen.
2Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren
betreffen, bleiben unberührt.
4Das Bundesministerium der
Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über
die Anwendung dieses Absatzes.
§§§
(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind.
(2) 1Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem
Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
2Als Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere
die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs.5 veröffentlicht werden.
3Als gleichwertige Regeln der Technik im Sinne von Satz 1 gelten Normen, sonstige Bestimmungen oder technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern das geforderte Schutzniveau gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür
zu sorgen, dass die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem
Zustand erhalten und fortlaufend überwacht
wird.
2Er hat unverzüglich die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen.
(2) 1Der Betreiber hat spätestens bei Inbetriebnahme der
Rohrfernleitungsanlage eine zusammenfassende Dokumentation
nach Satz 2 zu erstellen, jährlich oder unverzüglich
nach Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2Die Dokumentation muss alle wesentlichen sicherheitsrelevanten
bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage
sowie ihres Betriebs enthalten.
(3) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat
sicherzustellen, dass auch nach endgültiger oder bei vorübergehender
Stilllegung eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere
keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen
und die Umwelt von einer Rohrfernleitungsanlage ausgehen.
2Die endgültige Stilllegung oder eine vorübergehende
Stilllegung von mehr als sechs Monaten sowie die erneute
Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist der zuständigen
Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem zur Schaffung und Beibehaltung der Integrität der Rohrfernleitungsanlage verfügen, das mindestens Folgendes enthält:
Eine eindeutige Betriebsorganisation mit Festlegung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,
Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs,
Regelungen zur Überwachung der Anlage und zur Dokumentation der Überwachungsdaten in prüffähigen Unterlagen,
2Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich zu machen.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen (2) durch Prüfstellen nach § 6 (2)
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs.1 zulassungsbedürftigen Änderung,
nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand
durchgeführt werden.
2Auf Antrag des Betreibers (3) kann aufgrund
einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung
von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden
Prüfungen nach Satz 1 Nr.6 auf bis zu drei
Jahre verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
§§§
(1) (3) 1Prüfstelle ist
die von der zuständigen Behörde auf Antrag als
Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt
worden ist.
2Die Anerkennung gilt im gesamten
Bundesgebiet.
3Sie kann mit einem Vorbehalt des
Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen
werden.
4Sie kann insbesondere widerrufen
werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt
Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt
wurden.
5Gleichwertige Anerkennungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen
nach Satz 1 gleich.
6aNachweise über die
gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten
im Original oder in Kopie vorzulegen;
6beine
Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden.
7Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen,
dass Nachweise über gleichwertige Anerkennungen
nach Satz 5 in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden.
8Die zuständige
Behörde benennt dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen.
9Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im
Bundesanzeiger bekannt.
(2) (3) 1Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind;
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung.
2aBei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig
sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüfstelle
die betreffenden Anforderungen des Satzes
1 erfüllt;
2bdabei sind auch Nachweise anzuerkennen,
aus denen hervorgeht, dass die Prüfstelle
im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen
oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen
ist.
3Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
4aHinsichtlich der Überprüfung der ausreichenden
Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der
Gewerbeordnung entsprechend;
4bbei vorübergehender
und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen
Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(3) (3) 1aÜber einen Antrag auf Anerkennung als
Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu entscheiden;
1b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
2Das Anerkennungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(4) ...(5)
(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.
(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2012 (4) auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.
§§§
(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder
außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder
sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder
Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder
Stoffe nach § 2 Abs.1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber
verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall
auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 (1)
sicherheitstechnisch
beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich
vorlegt.
2Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,
in denen die notwendigen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind.
2Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) 1Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der
Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne einzuweisen.
2Es sind in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen
durchzuführen.
(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten;
1die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln
(Technische Regeln) vorzuschlagen.
2Der Vorschlag
hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln
zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten
der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a (5)
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
berührt sind, mit diesem abzustimmen.
3Die Inhalte der Technischen Regeln, die
den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) (2);
(3) das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.
(3) 1In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen
Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen
nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen
und der Wissenschaft zu berufen.
2Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
3Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit.
(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr.3 (4) werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.2 zuwiderhandelt oder
entgegen § 7 Abs.1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 8 Abs.3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.
§§§
1Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober
2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden
sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem
Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen
nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend (1).
2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach (2) dieser Verordnung angepasst werden, wenn
die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 abzuwehren.
3Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen (3).
§§§
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