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BGBl.III/FNA 2170-1-23
Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 03.06.04 (BGBl_I_04,1067)
geändert durch Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung Vom 20.11.06
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003, BGBl.I S.3022, 3023) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§§§
Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.
§§§
(1) 1Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der
aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende
Eckregelsatz.
2Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde
legen.
(2) (1) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
Abteilung 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von 100 vom Hundert,
Abteilung 04
(Wohnen, Energie,
Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
Abteilung 05
(Innenausstattung,
Haushaltsgeräte und
-gegenstände)
zu einem Anteil von 91 vom Hundert,
Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von 71 vom Hundert
Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von 75 vom Hundert
Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
zu einem Anteil von 55 vom Hundert
Abteilung 11
(Beherbergungs- und
Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 29 vom Hundert,
Abteilung 12
(Andere Waren und
Dienstleistungen)
zu einem Anteil von 67 vom Hundert.
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und
für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
2Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom
Hundert des Eckregelsatzes.
3Der Regelsatz für den
Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
des Eckregelsatzes.
(3) (1) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) (2) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§§§
Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1.Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs.3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14.November 2003 (BGBl.I S.2190), außer Kraft.
§§§
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