RegelsVO | ||
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BGBl.III/FNA 2170-1-3
Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 20.07.62 (BGBl_I_62,515)
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14.11.03 (BGBl.I_03,2190)
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H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 22 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.Juni 1961 (Bundesgesetzbl.I S.815) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§§§
(1) 1Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
2Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang, für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen
für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden.
(2) Laufende Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, soweit nicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes bestimmt.
§§§
(1) 1Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
2Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten auch für den Alleinstehenden.
(2) (gestrichen)
(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres 50 vom Hundert, beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
vom Beginn des 8.bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres 65 vom Hundert,
vom Beginn des 15.bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres 90 vom Hundert und
vom Beginn des 19.Lebensjahres an 80 vom Hundert
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§§§
(1) 1Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
2Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs.1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
3aVor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe
über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen;
3bsind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
4§ 15a Abs.1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden.
5Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden.
6Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Sind laufende Leistungen für Heizung zu gewähren, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so werden in der Regel die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
§§§
§§§
(gegenstandslos)
§§§
Die Verwaltungsvorschriften über den Aufbau der Fürsorgerichtsätze und ihr Verhältnis Verhältnis zum Arbeitseinkommen von 23.Dezember 1955 (Bundesanzeiger Nr.251 vom 29.Dezember 1955) treten außer Kraft.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1962, § 6 jedoch mit Wirkung vom 1.Juni 1962 in Kraft.
§§§
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