PfandBarwertV | ||
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BGBl.III/FNA 7628-8-1
Verordnung
über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von
Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen
und Schiffspfandbriefen
nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken
vom 14.07.05 (BGBl_I_05,2165)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 4 Abs.6 des Pfandbriefgesetzes vom 22.Mai 2005 (BGBl.I S.1373) in Verbindung mit § 1 Nr.4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.Mai 2005 (BGBl.I S.1373) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
1Im Sinne dieser Verordnung ist
„Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktüblicher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten Zahlungsströme und
„Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit, wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse ergibt.
2Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro- Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
§§§
1Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe
(Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwendeten
Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert
bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen.
2Der
Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der
zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen.
3Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unverzüglich
in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig
auszugleichen.
§§§
(1) 1Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Verwendung
der währungsspezifischen Zinskurve für Swapgeschäfte
zulässig.
2Derivate sind abweichend von Satz 1
mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der
durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,
welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen
organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen
erfüllt, zu ermitteln ist.
(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.
§§§
1Die Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die
barwertige Deckung nach § 4 Abs.2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
auch im Falle von Zins- und Währungskursveränderungen
gegeben ist.
2Hierzu hat sie das der
Berechnung nach § 3 Abs.1 zugrunde liegende Portfolio
mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe
der §§ 5 und 6 zu unterziehen.
3Ergibt sich bei dem
anschließenden betragsmäßigen Abgleich des Wertes
der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer
Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in
dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine barwertige
Unterdeckung, so ist der höchste aus der
Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige
Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmasse
einzustellen.
4Eine Verminderung der Deckungsmasse
darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des
Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung
ausweist.
§§§
(1) 1aZur Abbildung der Auswirkung von Zinsveränderungen
sind die zur Barwertberechnung verwendeten
Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines
dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte
Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschieben;
1bsich ergebende negative Zinssätze sind auf
null zu setzen.
2Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile
des der Berechnung nach § 3 Abs.1 zugrunde liegenden
Portfolios mittels der sich ergebenden neuen
Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln.
3Auf Fremdwährungspositionen
ist anschließend § 6 anzuwenden.
Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der Basispunkte 250.
Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des Geschäftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl und Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert
in Ansatz gebracht werden.
2Dieser ist mittels eines eigenen
Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes schriftlich bestätigt hat.
3§ 32 Abs.3 Satz 1 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der
Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.Oktober 1997 (BAnz.S.13 555), zuletzt geändert
durch die Bekanntmachung vom 20.Juli 2000 (BAnz.S. 17 077), gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr.2 genannten Laufzeiten beinhalten.
Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforderungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entsprechend den dort genannten Anforderungen zusätzlich einzubeziehen.
Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.
§§§
(1) 1Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung
ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der
gemäß § 5 Abs.1 ermittelten Barwerte der Fremdwährungsaktivpositionen
und Fremdwährungspassivpositionen
entspricht.
2Im Falle eines positiven Nettobarwertes
sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes
sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
berücksichtigen.
(2) 1Pa6A2Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmenden
Abschläge oder Aufschläge muss nach einem statischen
oder einem dynamischen Ansatz erfolgen.
2Das
einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle
Berechnungen anzuwenden.
Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vorzunehmen:
a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz,
b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan, d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger Staaten.
1Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabweichung
der Tagesdifferenzen der logarithmierten jeweiligen
Wechselkurse auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes
der vorherigen 250 Bankarbeitstage
zu bestimmen.
2Die Standardabweichung des
jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter
Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus
von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios
von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel
aus 125 zu multiplizieren.
3Der sich ergebende
Wert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen
Fremdwährung zu multiplizieren.
4Das Ergebnis entspricht
dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den
aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.
§§§
(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs.1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs.1 Nr.2,
die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs.2 Nr.3 und
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs.2 Nr.2
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.
§§§
1Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte
Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
wechseln.
2Als Wechsel gilt dabei nicht nur die
Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens,
sondern ebenso der Wechsel von Parametern und
Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens.
3Bei Verwendung eigener Risikomodelle
gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass
unbeschadet des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel
der Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des
Wechsels der in § 5 Abs.2 genannten Parameter erforderlich
ist.
4Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn
die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die
geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität
führt.
§§§
(1) Pfandbriefbanken, die eine Anzeige nach § 51 des Pfandbriefgesetzes abgegeben haben, haben für die von dieser Anzeige erfassten Pfandbriefe und die zu deren Deckung verwendeten Werte die jeweiligen Vorschriften der Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19.Dezember 2003 (BGBl.I S.2815) oder der Hypothekenpfandbrief- Barwertverordnung vom 19.Dezember 2003 (BGBl.I S.2818) weiter anzuwenden.
(2) Pfandbriefbanken, die bereits vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes Schiffspfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen nach § 1 des Schiffsbankgesetzes begeben haben, dürfen die nach § 4 Abs.2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen Deckung dieser Pfandbriefe nach dem Barwert noch bis zum 30.November 2005 nach einem anderen geeigneten Verfahren durchführen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19.Dezember 2003 (BGBl.I S.2815) und
die Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung vom 19.Dezember 2003 (BGBl.I S.2818).
§§§
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