MarktAngV | ||
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BGBl.III/FNA 4110-4-8
Verordnung
über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen
bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes (1)
vom 30.09.04 (BGBl_I_04,2576)
Geändert durch Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2498)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 37i Abs.1 Satz 3 und 4 und des § 37m Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2708), die durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr.1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
A-1 | Anwendungsbereich | 1 |
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes (1).
§§§
A-2 | Erlaubnisantrag | 2-10 |
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1Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des (1) Marktes, des Betreibers
und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten.
2Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.
§§§
1Die Geschäftsleiter haben zur Prüfung ihrer Zuverlässigkeit dem Antrag eine Erklärung,
ob gegen sie ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gegen sie anhängig gewesen ist oder ob sie oder ein von ihnen geleitetes
Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt
war oder ist, beizufügen.
2Weiterhin ist dem Antrag ein tabellarischer Lebenslauf der
Geschäftsleiter beizufügen, der die Namen der Unternehmen, für die die Geschäftsleiter
bisher tätig gewesen sind, und die Angabe der Art der jeweiligen Tätigkeit enthalten
muss.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bestellung eines Vertreters, der im Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
§§§
Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:
den satzungsmäßigen Geschäftszweck des (1) Marktes;
die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des (1) Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;
(weggefallen) (2)
(weggefallen) (2)
adie Darstellung des organisatorischen Aufbaus des (1) Marktes unter Beifügung einer
graphischen Übersicht;
bdiese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche
und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle,
Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe
erkennen lassen;
cdaneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen
Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden;
dweiterhin ist mitzuteilen, ob und
welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte
übertragen wurden;
(weggefallen) (2)
adie Darstellung der internen Kontrollverfahren des (1) Marktes;
b
cweiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere
des Preisbildungsprozesses, darzustellen;
des ist darzulegen, welche
Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und
wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden.
§§§
1Der Antragsteller hat Namen und Anschrift eines Bevollmächtigten im Inland anzugeben,
der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) mit Wirkung für den Antragsteller
entgegenzunehmen.
2Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer Abschrift der
entsprechenden Urkunde nachzuweisen.
§§§
(1) 1Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des (1) Marktes anzugeben.
2Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse
der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem (1) Markt, seinem Betreiber,
den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen
natürlichen und juristischen Personen darzulegen.
3Hier sind insbesondere die
Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten,
Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation,
Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse
zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der
Verhängung anderer Sanktionen darzustellen.
(2) 1Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz
1 genannten Gebieten bestehen.
2Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle
beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei
der Aufsicht über den (1) Markt hervorgeht.
(3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen, auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 beruhen, ist beizufügen.
§§§
1Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den
unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen.
2Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen.
3Sonstige an dem (1) Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben.
§§§
1Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und jeweils der Anschrift der
Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang
gewährt werden soll.
2Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform und Sitz
anzugeben.
§§§
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
§§§
1Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu übersenden.
2Angaben und Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst sein.
3In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
§§§
A-3 | (weggefallen) (1) | 11-13 |
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§§§
A-4 | Schlussbestimmungen | 14-15 |
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Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16.Oktober 2004 eingegangen sind.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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