LaSchlG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 8050-20
Gesetz über den Ladenschluss
vom 28.11.56 (BGBl_I_56,875)
geändert durch Art.2 Abs.3 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.03 (BGBl_I_03,744)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Begriffe | 1-2 |
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(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
1sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare
und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an
jedermann feilgehalten werden.
2Dem Feilhalten steht
das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich,
wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen
werden,
Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
§§§
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§§§
A-2 | Ladenschluss | 3-16 |
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(1) 1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
an Sonn- und Feiertagen (R),
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr (R),
am 24.Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von
Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen
auf 5.30 Uhr vorverlegen.
3Die beim Ladenschluss anwesenden
Kunden dürfen noch bedient werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages
geöffnet sein.
2An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist
nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege-
und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln
sowie Desinfektionsmitteln gestattet (Ow).
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde
hat für eine Gemeinde oder für benachbarte
Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass
während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd
ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Ow).
2An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle
ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken
bekannt gibt.
3Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§§§
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.
§§§
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2) (Ow) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§§§
§§§
(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen
und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen
des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen
Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am
24.Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
2Während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf
zulässig.
(2) (Ow) aDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die
Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen
des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht;
bes kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten
Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten
(§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
(2a) 1aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und
Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen;
1bsie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für
diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
§§§
(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des
ganzen Tages geöffnet sein, am 24.Dezember jedoch nur
bis 17 Uhr.
2An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist
nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet (Ow).
(2) (Ow) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.
(3) aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu
bestimmen, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen
und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Geund
Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen
während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an
Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an
Reisende abgegeben werden dürfen;
bsie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit
besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände,
Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,
Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs.2 des
Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und
Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend
sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs.1
Nr.1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis
zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen.
2Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der
zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen.
3Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die
Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
§§§
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs.1 Nr.1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs.2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen.
(2) 1In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen
kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden.
2Eine Offenhaltung am 2.Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll
nicht zugelassen werden.
3Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder
den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.
§§§
§§§
(1) 1Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs.1 Nr.1
dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier
Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
2Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten
Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
(2) 1Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte
Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
2Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet
sein dürfen, ist anzugeben.
3Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes
liegen.
(3) 1Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben
werden.
2In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs.1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die
Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs.1 Nr.1
freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.
§§§
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs.1 Nr.1 dürfen, wenn der 24.Dezember auf einen Sonntag fällt,
Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
§§§
§§§
A-3 | Arbeitnehmerschutz | 17 |
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(1) (Ow) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) (Ow) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
(2a) (Ow) 1In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf
gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet
sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens
22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
2Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.
(3) (Ow) 1aArbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen
gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den
hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind,
wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an
einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie
länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag
derselben Woche von der Arbeit freizustellen;
1bmindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei
bleiben.
2Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so
muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche
ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben.
3Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend
oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden.
4Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle
geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben
werden.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(5) (Ow) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (Ow) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen,
dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewähren ist,
dass die Arbeitnehmer während der Ladenschlusszeiten an Werktagen (§ 3 Abs.1 Nr.2, §§ 5, 6, 8 bis 10 und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
(8) 1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1
bis 5 bewilligen.
2Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen
werden.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.
§§§
A-4 | Marktverkehr | 18-20 |
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§§§
(1) (Ow) aWährend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)
dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten
Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher
nicht feilgehalten werden;
bjedoch kann die nach Landesrecht
zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen
einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften
zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen
einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten
zulassen.
(2) (Ow) Am 24.Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
(3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte.
§§§
(1) (Ow) 1aWährend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)
ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf
an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten;
1bdies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften
des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen
und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von
Tageszeitungen an Werktagen.
2Dem Feilhalten steht das
Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn
dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders
bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen
entgegengenommen werden.
(2) (Ow) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.
(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 gelten entsprechend.
(4) (Ow) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs.7 genannt, erlassen.
§§§
A-5 | Vollzug | 21-23 |
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(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,
einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen (Ow),
1aein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart
und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten
Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3
als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen
gewährte Freizeit zu führen;
1bdies gilt nicht für die pharmazeutisch
vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben (Ow).
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr.2 obliegt auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.
§§§
(1) aDie Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften üben, soweit es sich nicht um
Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach Landesrecht für
den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden
aus;
bob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht
beteiligt werden, bestimmen die obersten Landesbehörden.
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen
die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, (Ow)
1das Verzeichnis gemäß § 21 Abs.1 Nr.2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und
-zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,
die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden
Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
2Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens
bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten
Eintragung aufzubewahren. (Ow)
(4) (Ow) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr.1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 20 beschäftigten Arbeitnehmern.
§§§
(1) 1Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen
befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15
und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen
im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
2Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
4Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.
§§§
A-6 | Strafen | 24-26 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20
einer Vorschrift des § 17 Abs.1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich (Strafe),
einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs.7 oder § 20 Abs.4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Strafe),
einer Vorschrift des § 21 Abs.1 Nr.2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs.3 Nr.2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,
einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs.1 Satz 2, des § 6 Abs.2, des § 9 Abs.1 Satz 2, des § 17 Abs.5 oder einer nach § 4 Abs.2 Satz 1, § 8 Abs.2, § 9 Abs.2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten,
einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
der Vorschrift des § 21 Abs.1 Nr.1 über Auslagen und Aushänge,
als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs.1, 2 oder des § 20 Abs.1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder
einer Vorschrift des § 22 Abs.3 Nr.1 oder Abs.4 über die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c und Nr.2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§§§
§§§
A-7 | Schluss | 27-31 |
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Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
§§§
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
§§§
§§§
§§§
LaSchlG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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