HeizkostenV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-4-4
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
vom 23.02.81 (BGBl_I_81,261, 296)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3250)
bearbeitet und verlinkt (95)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wasser oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 in der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) aDiese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und
Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume,
soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den
einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesamtverbrauch zugrunde legt;
bin diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§§§
1Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig
davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende
Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind.
2Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend
anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
getroffen worden sind.
3Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind
entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten
zu verteilen.
§§§
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) 1aEr hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen;
1bdie Nutzer haben dies zu dulden.
2aWill der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
Kosten mitzuteilen;
2bdie Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
3Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) 1Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung
ausgenommen.
2Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder
Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§§§
(1) 1Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
2Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen
bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre
Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
3Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat.
4Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß ihre
technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) 1Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs.1 versorgten Nutzer
nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung vom
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit
gleichen Ausstattungen erfaßt wird.
2Der Gebäudeeigentümer kann auch bei
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen
eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§§§
(1) 1Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf
der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen
Nutzer zu verteilen.
2Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in
der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden (1).
3Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,
wenn das Ableseergebnis über einen längeren
Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert
ist und von diesem selbst abgerufen werden
kann (1).
4Einer gesonderten Mitteilung des
Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann
nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler
eingebaut ist (1).
(2) 1In den Fällen des § 5 Abs.2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom
Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Nutzergruppen aufzuteilen.
2Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis
der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
3Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) 1In den Fällen des § 4 Abs.3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der
erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume
aufzuteilen.
2Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen
Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) 1Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
§ 7 Abs.1 Satz 1, §§ 8 und 9 (2)
bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen.
2Er kann diese (3) für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
(4) bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
(5) nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
(5) aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
3Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§§§
(1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom
Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
2In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994
(BGBl.I S.2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder
Gasheizung versorgt werden und in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen (1).
3In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen
ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs
nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch
der Nutzer nach anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden (1).
4Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt (1).
5aDie übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum zu verteilen;
2bes kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute
Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft (2), der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse (2).
2Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme-
und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben (3).
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§§§
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die
Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs.2.
2Zu den Kosten der
Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die
Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs.2.
§§§
(1) 1Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten
des Betriebs aufzuteilen.
2Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln
nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch
oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger
gewerblicher Wärmelieferung nach den
Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen (1).
3Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen.
4Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung
mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
5Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung
mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden (2).
6Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln (2).
(2) (3) 1Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab
dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler
zu messen.
2Kann die Wärmemenge nur mit einem
unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden,
kann sie nach der Gleichung
kWh
Q = 2,5 · · V · (tw – 10 °C)
m3 · K
bestimmt werden.
3Dabei sind zu Grunde zu legen
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
4Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden
kWh
Q = 32 · · AWohn
m2 AWohn
5Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen.
6Die nach den Gleichungen in
Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) (4) 1Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung
Q
B =
Hi
zu bestimmen.
2Dabei sind zu Grunde zu legen
die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
1der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter
(m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter
(SRm).
2Als Hi-Werte können verwendet werden für
Leichtes Heizöl EL Schweres Heizöl Erdgas H Erdgas L Flüssiggas Koks Braunkohle Steinkohle Holz (lufttrocken) Holzpellets Holzhackschnitzel |
10 10,9 10 9 13 8 5,5 8 4,1 5 650 |
kWh/l kWh/l kWh/m3 kWh/m3 kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/SRm. |
3Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
oder Brennstofflieferanten
Hi-Werte, sind diese zu verwenden.
4Soweit
die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist
eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht
erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs.1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs.1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
§§§
(1) 1Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht
ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
Zeiträumen (1)
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
oder der Nutzergruppe (1)
zu ermitteln.
2Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs.1 Satz 5 (2) (f) und § 8 Abs.1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
§§§
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§§§
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs.1 und § 8 Abs.1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§§§
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
a) (1) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
b) (1) abei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die
Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist;
bunverhältnismäßig hohe
Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch
die Einsparungen, die in der Regel innerhalb
von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet
werden können; (2) oder
c) (3) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur
Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfaßt wird; (4)
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs.3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der
Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.
2aDies gilt nicht beim
Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer;
2binsoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs.1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 (1)als erfüllt
für die am 1.Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
für die am 1.Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums "1.Juli 1981" das Datum "1.August 1984" tritt.
(4) a§ 1 Abs.3, § 4 Abs.3 Satz 2 und § 6 Abs.3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30.September 1989 beginnen;
brechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs.3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30.September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs.1 Satz 1 als erfüllt.
(6) (2) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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