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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64).
§§§
Zu § 6 HeizkostenV |
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§ 6 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 6 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „den §§ 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 7 Abs.1 Satz 1, §§ 8 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 6 Abs.4 Satz 2 wurde im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „einmalig“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 b) bb) aaa) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 6 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurde aufgehoben und Nr.2 wurde Nr.1, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 b) bb) bbb) und ccc) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.4 Satz 2 Nr.3 wurde Nr.2 und der Punkt am Ende wurde durch das Wort oder ersetzt und Nr.3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 b) bb) ddd) und eee) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§§§
Zu § 7 HeizkostenV |
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§ 7 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einen Fachmann“ durch die Wörter „eine Fachkraft“ und die Wörter „einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung“ durch die Wörter „einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 7 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§§§
Zu § 9 HeizkostenV |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.1 Satz 5 wurde durch die Sätze 5 und 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
Bisheriger Wortlaut:
5Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
2,5 x V x (tw - 10)
B = -------------------------
Hu
zu errechnen.
2Dabei sind zugrunde zu legen
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden
(kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg).
Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m3
Erdgas L 9 kWh/m3
Erdgas H 10,5 kWh/m3
Brechkoks 8 kWh/kg.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
Hu-Werte, so sind diese zu verwenden.
3Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den
anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
4Kann das Volumen des verbrauchten
Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
Brennstoffe zugrunde zu legen.
§ 9 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist
mit einem Wärmezähler zu messen.
2Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 x V x (tw - 10)
errechnet werden.
3Dabei sind zugrunde zu legen
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
4Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch
nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
5Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
§§§
Zu § 9a HeizkostenV |
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In § 9a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „früheren Abrechnungszeiträumen“ durch das Wort „Zeiträumen“ ersetzt und nach den Wörtern „im jeweiligen Abrechnungszeitraum“ werden die Wörter „oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§ 9a Abs.2 wurde die Angabe „§ 7 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs.1 Satz 4“ (f) ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§§§
Zu § 11 HeizkostenV |
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In § 11 Abs.1 Nr.1 wurde neuer Buchstabe a voransgestellt und der bisherige Buchstabe a wurde Buchstabe b, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 11 Abs.1 neuer Buchstabe b wurde vor dem Wort „oder“ werden ein Semikolon und die Wörter „unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 11 Abs.1 bisheriger Buchstabe b wurde Buchstabe c, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
In § 11 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurde das Komma nach dem Wort „wird“ durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§§§
Zu § 12 HeizkostenV |
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In § 12 Abs.2 wurden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2013“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
§ 12 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) Vm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (aF) vom 02.12.08 (BGBl_I_08,2375)
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