HalblSchV 1-9
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BGBl.III/FNA 426-1-2

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

(Halbleiterschutzverordnung)

(HalblSchV)


vom 11.05.04 (BGBl_I_04,894),

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




A-1Allgemeines1

§_1   HalblSchV
Anwendungsbereich

Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§§§



A-2Anmeldung2-6

§_2   HalblSchV
Form der Einreichung

(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus

  1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes),

  2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie (§ 3 Abs.2 Nr.2 des Halbleiterschutzgesetzes).

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§§§



§_3   HalblSchV
Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:

  1. die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der Topografie beantragt wird;

  2. 1eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie.
    2Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topografie unter Angabe des Produktbereichs angegeben werden;

  3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs.2 Nr.3 des Halbleiterschutzgesetzes);

  4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs.2 Nr.2 des Halbleiterschutzgesetzes);

  5. folgende Angaben zum Anmelder:

  6. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;

  7. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.

(2) 1Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben.
2Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs.2 Nr.4 des Halbleiterschutzgesetzes):

  1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des Anmelders;

  2. bei Firmen den Ort der Niederlassung;

  3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs.4 des Halbleiterschutzgesetzes);

  4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs.5 des Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.

(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4 Abs.3 des Halbleiterschutzgesetzes).

§§§



§_4   HalblSchV
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,

  2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder

  3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

§§§



§_5   HalblSchV
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

1Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen.
2aDie Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden;
2bdas Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs.3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.

§§§



§_6   HalblSchV
Deutsche Übersetzungen

(1) 1Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
2Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

  1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und

  2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 2 Nr.2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

(4) 1Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
2Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

§§§



A-3Schlussvorschr7-8

§_7   HalblSchV
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4.November 1987 (BGBl.I S.2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl.I S.1827).

§§§



§_8   HalblSchV
Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§§§



§_9   HalblSchV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.Juni 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4.November 1987 (BGBl.I S.2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl.I S.1827), außer Kraft.

§§§




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