DPMAV | 1-32 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 424-1-9
Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.04.04 (BGBl_I_04,514)
geändert durch Art.2 iVm Art.5 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen
Rechtsverkehrs
beim Deutschen Patent- und Markenamt (aF)
vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2159)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund
des § 27 Abs.5, der §§ 28, 29 Abs.3, des § 34 Abs.6 und 8, des § 43 Abs.8 Nr.2 und des § 63 Abs.4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Dezember 1980 (BGBl.1981 I S.1), von denen § 27 Abs.5 zuletzt durch Artikel 7 Nr.10, § 29 Abs.3 durch Artikel 7 Nr.12, § 34 Abs.6 und 8 durch Artikel 7 Nr.16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs.4 zuletzt durch Artikel 7 Nr.27 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) und § 28 durch Artikel 2 Abs.7 Nr.1 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390) geändert worden sind,
des § 4 Abs.4 und 7, § 10 Abs.2 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.August 1986 (BGBl.I S.1455), von denen § 4 Abs.4 und 7 durch Artikel 8 Nr.1 Buchstabe a, c und d sowie § 10 Abs.2 durch Artikel 8 Nr.5 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656), § 29 durch Artikel 2 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390) geändert worden sind,
des § 65 sowie des § 138 Abs.2 des Markengesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl.I S.3084, 1995 I S.156), von denen § 138 Abs.2 durch Artikel 9 Nr.32 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) und § 65 Abs.1 Nr.1 durch Artikel 2 Abs.9 Nr.7 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390) geändert worden sind,
des § 3 Abs.3 und des § 4 Abs.4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22.Oktober 1987 (BGBl.I S.2294) in Verbindung mit § 10 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.August 1986 (BGBl.I S.1455), von denen § 3 Abs.3 durch Artikel 2 Abs.15 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390) geändert worden ist, und
des § 26 Abs.1, 2 und 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390)
sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl.I S.1827) und Artikel 29 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
A-1 | Organisation, Befugnisse | 1-6 |
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(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs.5, § 29 Abs.3, § 34 Abs.6 und 8 sowie in § 63 Abs.4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs.4 und 7 sowie § 10 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs.3 sowie in § 4 Abs.4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs.1 Nr.2 bis 13 sowie § 138 Abs.1 des Markengesetzes, in § 26 Abs.1 Nr.2 bis 7 und Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§§§
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) 1Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die
Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen.
2In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt,
soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt
haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung.
3Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in
der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und
Gutachten.
4Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der
Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und
stellen sie fest.
5Über sachliche Meinungsverschiedenheiten
beschließt die jeweilige Patentabteilung.
(3) 1In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung,
die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs.4 und 6 des Patentgesetzes,
Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungsund Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
2Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) aDie Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit;
bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) 1Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen
leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Gebrauchsmusterabteilungen.
2In den Verfahren vor den Gebrauchsmusterabteilungen
übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden
nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer
oder eine Prüferin die Berichterstattung.
3Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung
der Beschlüsse und Gutachten.
4Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten
für ihre Gebrauchsmusterabteilung und stellen sie fest.
5Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt
die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.
(3) 1In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird,
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
2Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) aDie Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden
nach Stimmenmehrheit;
bbei Stimmengleichheit gibt die
Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.
(2) 1Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung
leitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topografieabteilung.
2In den Verfahren vor der Topografieabteilung
übernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes
bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Berichterstattung.
3Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in
der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und
Gutachten.
4Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe
der Beschlüsse und Gutachten für die Topografieabteilung
und stellt sie fest.
5Über sachliche Meinungsverschiedenheiten
beschließt die Topografieabteilung.
(3) 1In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird, und
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
2Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.
(4) aDie Topografieabteilung entscheidet nach Stimmenmehrheit;
bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) aDie Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die
Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen;
bsie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) 1In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
2Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) aDie Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit;
bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme
ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Geschmacksmusterstelle und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
§§§
A-2 | Verfahrensvorschriften | 7-31 |
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DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
§§§
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für
Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter
heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur
Verfügung gestellt werden.
2Die Formblätter sollen verwendet
werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend
vorgeschrieben ist.
3Anstelle der vom Deutschen Patentund
Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend
vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen
Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet
werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung
erstellte oder bearbeitete Formblätter.
(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.
§§§
(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) 1Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes
Papier im Format DIN A4 zu verwenden.
2Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein.
3Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist
ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
4Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend
nummeriert sein.
§§§
(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.
§§§
aElektronische Dokumente sind nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26.September 2006 (BGBl.I S.2159) (1) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen;
bsie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (1).
§§§
(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
§§§
(1) 1aFalls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter
gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder
mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt
sind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustellungs-
und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist;
1bdiese Erklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu
unterzeichnen.
2Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person
als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die
zuerst genannt ist.
(2) 1Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt
sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als
zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist.
2Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter
zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, der zuerst
genannt ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluss
von Vertretern mit der Vertretung beauftragt
worden ist.
2In diesem Fall reicht die Angabe des Namens
des Zusammenschlusses aus.
3Hat ein solcher Zusammenschluss
mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche
Anschrift maßgebend ist.
4Fehlt eine solche Angabe, so ist
diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.
§§§
(1) 1Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang
von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,
haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom
Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen.
2Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder
der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(2) 1Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen,
auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf
mehrere Verfahren erstrecken.
2Die Vollmacht kann sich
auch als „Allgemeine Vollmacht“ auf die Bevollmächtigung
zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht
betreffenden Angelegenheiten erstrecken.
3In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachtsurkunde
nur in einem Exemplar eingereicht werden.
(3) 1Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige,
mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen
lauten.
2Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses
ist zulässig.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten.
§§§
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.
§§§
(1) 1Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf
allen Anträgen und Eingaben anzugeben.
2Auf allen Bestandteilen
einer an das Deutsche Patent- und Markenamt
gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem
Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.
(2) 1Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so
sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen
Beteiligten beizufügen.
2Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung
nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen
Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche
Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt
oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen.
§§§
(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
(3) 1Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
2In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das
Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht
werden.
§§§
(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist.
(2) 1Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen
ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach
Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem
Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere
Begründung oder eine spätere Begründung ohne
Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt
worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der
Fristen des § 18 Abs.1 keine Stellungnahme abgibt oder
eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung
einer Frist nach § 18 ankündigt.
2Wird der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss
eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet
werden.
§§§
(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.
(2) 1Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und
sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls
die Dienstbezeichnung der Person, die den
Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet
hat und werden von der Person unterschrieben, die die
Ausfertigung hergestellt hat.
2Der Unterschrift steht ein
Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des
Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts
gleich.
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.
§§§
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.
§§§
(1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Probestücke nach § 31 Abs.1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs.5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs.3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs.5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62 Abs.1 und 2 des Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache, über welche die Akten geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen
und von eingetragenen Schutzrechten wird
nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und
Markenamts gewährt.
2Auf Antrag wird Akteneinsicht
durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien
der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt.
(3) 1Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patentund
Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird
Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm
zur Verfügung gestellt wird.
2Die Akteneinsicht in elektronisch
geführte Akten oder in Teile von Akten wird durch
Übermittlung einer Kopie gewährt.
(4) 1Flächenmäßige Musterabschnitte können abweichend
von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des
Geschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des
Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden.
2Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs.6 des
Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1.Juni
2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.
§§§
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist.
(2) 1In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche
Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine
Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers
durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft.
2Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechtsinhabers
anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem
die Anmeldungen eingereicht worden sind.
3Die Auskunft enthält folgende Angaben:
4Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1.Juni 2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung.
§§§
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 die Patentabteilung.
(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 21 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs.2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
§§§
(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
§§§
(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Vertreters,
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.
(2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.
§§§
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs.3 des Patentgesetzes, § 8 Abs.4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs.2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs.4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs.3 des Markengesetzes und § 29 Abs.3 des Geschmacksmustergesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs.2 Nr.1, Abs.3 der Patentverordnung, § 3 Abs.2 Nr.1, Abs.3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs.1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs.1 bis 4 der Geschmacksmusterverordnung und § 3 Abs.1 Nr.5, Abs.2, 5 Nr.1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung,
falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder
b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
(4) 1Für die in Absatz 3 Nr.2 genannten Erklärungen
sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblätter verwendet werden.
2Für den in Absatz 3 Nr.2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag
kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
§§§
(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs.2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der
Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber
des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen,
der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden.
2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
§§§
Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche der Anmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident oder die Präsidentin,
wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des Geschmacksmusters zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung oder Zurücknahme;
wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den Widerruf;
wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist;
wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch;
wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist.
§§§
A-3 | Schluss | 32-34 |
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Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5.September 1968 (BGBl.I S.997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl.I S.3656), weiter Anwendung.
§§§
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§§§
(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.Juni 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig treten
die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5.September 1968 (BGBl.I S.997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656),
die Verordnung zu § 28a des Patentgesetzes vom 31.Mai 1978 (BGBl.I S.660), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.November 1980 (BGBl.I S.2193) und
die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 29 Abs.3 des Patentgesetzes vom 25.Januar 1979 (BGBl.I S.114), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
außer Kraft.
(2) § 1 Abs.2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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