GeschmMV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 442-5-1
Verordnung
zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes
vom 11.05.04 (BGBl_I_04,884)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der
Geschmacksmusterverordnung
vom 06.04.09 (BGBl_I_09,765)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§§§
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
A-2 | Eintragungsverf | 3-15 |
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(1) Die Anmeldung muss enthalten:
die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs.2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).
§§§
(1) (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) 1Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: (2)
die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und
ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:
a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
2Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
§§§
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
1aist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
den Namen dieser Person oder
Gesellschaft;
1bdie Bezeichnung der Rechtsform kann
auf übliche Weise abgekürzt werden.
2Sofern die juristische
Person oder Personengesellschaft in einem
Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend
dem Registereintrag angegeben werden.
3Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben; (1)
die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen (2) eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(4) 1Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz
1 Nr.3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben.
2Der Ortsname ist zu unterstreichen.
3Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder
zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) 1Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1
und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der
Anschrift des Vertreters entsprechend.
2Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer
oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt,
so soll diese angegeben werden.
3Ist ein Vertreter nach § 58 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so
gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Absatz 1 Nr.1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.
§§§
(1) (4) 1Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn
fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen
des Musters.
2Jede darüber hinausgehende
Darstellung bleibt unberücksichtigt.
3Die
Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben.
4Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)
ist für jedes Muster ein gesondertes
Formblatt zu verwenden.
5Die Formblätter
dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2) (4) 1Die Darstellungen sind mit durch Punkte
gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu
nummerieren.
2Die Zahl links vom Punkt bezeichnet
die Nummer des Musters und die Zahl rechts
vom Punkt die Nummer der Darstellung.
3Die
Nummerierung ist neben den Darstellungen auf
den Formblättern anzubringen.
4Für die Reihenfolge
der Darstellungen ist die Nummerierung
durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) (4) 1Das Muster ist auf neutralem Hintergrund
darzustellen.
2Die Darstellung soll das zum Schutz
angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und
darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe
enthalten.
3Eine einzelne Darstellung darf
nur eine Ansicht zeigen.
4Die Darstellung muss
dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) (4) 1Die Darstellungen können statt auf einem
Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden.
2Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme
enthalten.
3Die beim Deutschen Patentund
Markenamt lesbaren Formate der Datenträger
werden auf der Internetseite www.dpma.de
bekannt gegeben.
4Ist der Datenträger nicht
lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
5Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG
(*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis
eines leeren Datenträgers abzulegen.
6Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die
Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.
7Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu
wählen.
(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(7) ...(5)
§§§
(1) 1Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs.2 Satz 2
des Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei übereinstimmenden
Exemplaren einzureichen.
2Jeder Musterabschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren.
Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5
Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten
und muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar
sein.
3Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen
Musterabschnitte dürfen einschließlich
Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm
sein.
4Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden,
die verderblich sind oder deren Aufbewahrung
gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar,
explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(2) 1Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das
aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht,
muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und
einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der
Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
2Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.
§§§
(1) 1Die Angabe der Erzeugnisse, in die das
Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten
sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen
Einteilung der Klassen und Unterklassen und
der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen
Warenliste.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt
bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden
und bekannt zu machenden Warenklassen
und Unterklassen.
(2) (1) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.
§§§
(1) 1Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung
eingereicht (§ 11 Abs.4 Nr.1 des Geschmacksmustergesetzes),
so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale
beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem
flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind.
2...(1)
(2) (2) 1Die Beschreibung eines Musters darf bis
zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten
Blatt einzureichen.
2Die Beschreibung
muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf
keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente
enthalten.
3Bei Sammelanmeldungen (§ 12
des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen
nach Musternummern geordnet in
einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) (2) 1Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen und bekannt gemacht.
2Die Eintragung und Bekanntmachung
beschränkt sich auf 200 Wörter.
§§§
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes).
(2) 1Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität
erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung
sowie die Ausstellung anzugeben.
2Zum Nachweis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs.3 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen,
die während der Ausstellung von der für den
Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung
zuständigen Stelle erteilt worden ist.
3aIn der Bescheinigung
muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende
Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet
und auf der Ausstellung offenbart wurde;
3bsie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung
enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit
dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den
Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben.
4Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte
Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des
Erzeugnisses beizufügen.
5Für die Bescheinigung soll das
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene
Formblatt benutzt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs.1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs.1 Satz 1, § 15 Abs.3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.
§§§
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs.2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
§§§
Ein Antrag nach § 17 Abs.1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
den Namen des Anmelders und
das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.
§§§
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs.1 und 4),
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
der Anmeldetag (§ 13 Abs.1 und § 16 Abs.5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
der Tag der Eintragung,
die Erzeugnisse (§ 8) und
die Warenklassen (§ 19 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
(1) der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs.1 Nr.2),
(2) ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs.2 Nr.1),
(2) die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a),
(2) die Beschreibung (§ 11 Abs.4 Nr.1 des Geschmacksmustergesetzes), (6)
(2) der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
(2) ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs.2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
(2) Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
(2) der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,
(2) die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
(2) dingliche Rechte (§ 30 Abs.1 Nr.1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),
(2) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs.1 Nr.2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
(2) ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs.3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) 1Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der
Wiedergabe nach § 21 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes
beantragt worden, so beschränkt sich
die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nr.1 bis 5, nach Absatz 2 Nr.1, 2, 8, 12 bis 15 (3)
sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr.9 und 10.
2Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs.2 des
Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs.2 Satz 1
des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen
Angaben eingetragen.
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr.6 und 7 und Absatz 2 Nr.9 (4) keine Anwendung.
§§§
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:
regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen,
1die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit
deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs.1 Satz 2
des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt.
2Bei
Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit
den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.
§§§
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:
§§§
A-3 | Sonst-Verfahren | 16-17 |
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(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs.1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen
Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster,
so sind diese Geschmacksmuster in
dem Antrag anzugeben.
2Die Geschmacksmuster, die von
dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt
und in einer Teilungsakte weitergeführt.
§§§
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
A-4 | Verzicht | 18-19 |
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(1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5 Abs.1 und 4,
falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs.1 Nr.2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die gelöscht werden sollen.
(2) 1Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet,
so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten
Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs.2
Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter
flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen.
2Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter
umfassen.
3Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe
bekannt gemacht.
4Bei Sammeleintragungen ist für jedes
Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird,
eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) 1Für die nach § 36 Abs.1 Nr.2 des Geschmacksmustergesetzes
erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem
Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.
2Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
§§§
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs.1 des Geschmacksmustergesetzes).
§§§
A-5 | Weitere Eintr | 20-21 |
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Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs.2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs.2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs.1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs.3 des Geschmacksmustergesetzes),
Änderungen der in § 13 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.1 aufgeführten Angaben,
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs.1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung,
der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs.1 des Geschmacksmustergesetzes).
§§§
(1) 1Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder
von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein.
2Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu
beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige
Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Übersetzungen von
Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl.1970 II S.391) vorgelegt werden, oder
Abschriften früherer Anmeldungen (§ 14 Abs.1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes)
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr.2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
(5) 1Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4
muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer
angefertigt sein.
2Wird die Übersetzung nicht fristgerecht
eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück
als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
§§§
A-6 | Weitere Eintr | 20-21 |
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Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§§§
§§§
Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§§§
(1) Die Verordnung tritt am 1.Juni 2004 in Kraft.
(2) § 23 tritt am 1.Januar 2005 außer Kraft.
§§§
Anhang |
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Anlage 1 (zu § 8 Abs.1 Satz 1)
§§§
Anlage 2 (zu § 8 Abs.1 Satz 1)
§§§
GeschmMV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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