Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten GeschmMV |
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*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
§§§
Zu § 4 GeschmMV |
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§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und
die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.
In § 4 Abs.2 wurde der Satzteil vor Nr.1 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:
§§§
Zu § 5 GeschmMV |
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In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde das Komma am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und Satz 3 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.1 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 5 Abs.3 wurden die Wörter „oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.1 b) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 6 GeschmMV |
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§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Darstellungen sind wie folgt einzureichen:
Für grafische Darstellungen ist weißes oder hellgraues, nicht durchscheinendes Papier zu verwenden, auf das die Darstellung des Musters einseitig aufzudrucken oder aufzukleben ist. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe „oben“ oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.
Fotografische Darstellungen dürfen nicht kleiner als 4 x 4 Zentimeter sein und das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die Nummerierung der Darstellungen sowie gegebenenfalls die Angabe „oben“ und der Name und die Anschrift des Anmelders sind auf der Rückseite anzubringen.
In § 6 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „fotografische oder sonstige grafische“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) aa) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 6 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „grafischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) bb) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 6 Abs.1 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer fotografischen
oder sonstigen grafischen Darstellung des
Musters.
2Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene
Darstellungen des Musters wiedergegeben werden.
3Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben,
bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt.
4Die Wiedergabe
ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.
(2) (1) 1Die Darstellungen sind auf weißem oder
hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig
aufzudrucken oder aufzukleben und auf den
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblättern anzubringen.
2Die Formblätter
dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen
enthalten, ausgenommen die Nummerierung
der Darstellungen, die Angabe „oben“ oder den
Namen oder die Anschrift des Anmelders.
(3) 1Eine einzelne (1)
Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen.
2aAlle Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen
durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldungen
die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters
bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer
der Darstellung;
2bbesteht die Wiedergabe nur aus einer
Darstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht notwendig.
3Die Nummerierung der (3) Darstellungen
ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine
eindeutige Zuordnung ermöglicht wird.
4Für die Reihenfolge
der Darstellungen ist die Nummerierung durch den
Anmelder ausschlaggebend.
(4) 1Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen.
2Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete
Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen
Erläuterungen oder Maßangaben enthalten.
3Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
4Sie muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die
Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die
Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von
höchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in
der Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register
und die Veröffentlichung zulässt.
5Diapositive und Negative sind nicht zulässig.
§ 6 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs.5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.
§§§
Zu § 8 GeschmMV |
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§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 GeschmMV |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
2Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.
§ 9 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt
in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2Sie muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen
oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
3Die Beschreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.
(3) 1Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen
und bekannt gemacht.
2Die Eintragung und Bekanntmachung
beschränkt sich auf 200 Wörter.
§§§
Zu § 13 GeschmMV |
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§ 13 Abs.2 Nr.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3 a) aa) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 13 Abs.2 bisherigen Nr.3 bis 14 wurden Nr.4 bis 15, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 a) bb) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 13 Abs.4 wurde die Angabe „nach Absatz 2 Nr.1, 2, 7, 11 bis 14“ durch die Angabe „nach Absatz 2 Nr.1, 2, 8, 12 bis 15“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 b) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 13 Abs.5 wurde die Angabe „Absatz 2 Nr.8“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 c) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 13 Abs.2 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
Bisheriger Wortlaut:
6. (2) ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs.4 Nr.1 des Geschmacksmustergesetzes),
In § 13 Abs.2 Nr.7 wurden die Wörter „deren Veröffentlichung beantragt worden ist,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.08 (BGBl_I_08,1995)
§§§
Zu § 23 GeschmMV |
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§ 23 ist am 01.01.05 außer Kraft getreten, durch § 25 Abs.2 der Geschmacksmustererordnung selbst vom 11.05.04 (BGBl_I_04,884)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu Anhang 1 GeschmMV |
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Die Anlagen 1 und 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverordnung wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 16.04.09, durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 06.04.09 (BGBl_I_09,765
§§§
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