GenRegV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl_III/FNA: 315-16
Verordnung
über das Genossenschaftsregister
vom 11.07.1889 (S.150)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.06 (BGBl_I_06,2268)
zuletzt geändert durch Art.13 Abs.19 iVm Art.15 des (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) (aF)
vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-11 |
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1Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes
vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister
geltenden Vorschriften.
2... (1).
§§§
§§§
(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.
§§§
Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.
§§§
§§§
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs.1 und 3 (1), § 85 Abs.2);
(3) 1Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
2§ 378 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
bleibt unberührt.
(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs.1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.
(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs.1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).
(3) (1) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.
§§§
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl Gesetz § 11 Abs.2 Nr.2, § 16 Abs.5 Satz 1, § 28 Abs.1 Satz 2, § 84 Abs.1 Satz 2 (1)).
§§§
§§§
§§§
§§§
A-2 | Eintragungen | 12-27 |
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§§§
§§§
§§§
(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob
(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.
(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs.2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:
(4) 1In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr.3) aufzunehmen.
2Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme
nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch
diese Bestimmungen aufzunehmen.
3Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs.1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.
(5) (1) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen.
(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs.3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).
(2) (1) (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.
(3) 1aDie Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen
Genossenschaft entsprechend anzuwenden;
1ban die Stelle der in § 15 Abs.3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22.Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1).
§§§
§§§
(1) 1Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer
Stellvertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung
und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs.1,
§ 25 Abs.1 und 2, § 28 (1) und § 35 des Gesetzes
sowie § 17 Abs.1 bis 3, § 23 Abs.1 bis 3 und § 26
des SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich
zur Eintragung anzumelden.
2Als Ende der Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40).
3Die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren und ihre Stellvertreter
sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort
einzutragen.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Prokuristen (Gesetz § 42 Abs.1) entsprechend.
2Die Prokuristen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
§§§
§§§
(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt
in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar
im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle des Artikels 73 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses,
im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zuständigen Landgericht dem Registergericht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist,
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Falle des § 81a Nr.1 des Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung).
(2) 1In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Auflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europäischen
Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren
anzumelden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84).
3Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs.2).
(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs.1 (1), § 85) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18 Abs.1 Satz 1 und 3 entsprechend.
§§§
(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.
(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs.1 des Gesetzes)
die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
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§§§
§§§
(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs.2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs.2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs.1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.
(2) 1Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet.
2Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges
Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs.2, 3 und des § 21 Abs.1 entsprechende Anwendung.
§§§
1Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden
(§ 398 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) (1), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den
Beschluss als nichtig bezeichnet.
2Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss
durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51
Abs.5).
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1Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem
Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen
Benachrichtigung der Genossenschaft oder der
Europäischen Genossenschaft bedarf.
2Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise (1).
§§§
1Der Inhalt des (1) Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht
werden können.
2Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar
gemacht werden.
§§§
In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen.
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.
In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft sowie bei einer Europäischen Genossenschaft die inländische Geschäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, (3) und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl (1)und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
1aIn Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestimmungen der Satzung einzutragen;
1bauch
ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen.
Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen
einzutragen.
2Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich
ist, einzutragen.
1In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten durch die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft zu zeichnen
haben, einzutragen.
2Unter Buchstabe b sind die Mitglieder des Vorstands,
bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die
geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten
die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten
Personen und die als solche bezeichneten Liquidatoren
mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen.
3Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den
Personen der Mitglieder des Vorstands, bei einer
Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans
oder der geschäftsführenden Direktoren, oder der
Liquidatoren einzutragen.
4Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist
diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen
Personen zu vermerken.
aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;
bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft; das Erlöschen der Firma, die Löschung der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen;
(2) In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen.
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§§§
Anlage 1 |
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Anlage 1
(zu § 25)
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts | Nummer der Firma: GnR |
Nummer | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäfts- anschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft, (1) Zweignieder- lassungen c) Gegenstand des Unter- nehmens |
Nach- schuss- pflicht, Mindest- kapital; Grund- kapital der Euro- päischen Genos- senschaft | a) Allgemeine Ver- tretungsregelung b) Vorstand; Leitungs- organ oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft; Vertretungsbe- rechtigte und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung b) Sonstige Rechts- verhältnisse |
a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Anlage 2 |
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Anlage 2
(zu § 25)
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts | Nummer der Firma: GnR | |||||||
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts |
a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift
und empfangsberechtigte Person
der Europäischen Genossenschaft, (1) Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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