Text-Genossenschaftsregisterverordnung
  GenRegV  
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BGBl_III/FNA: 315-16

Verordnung
über das Genossenschaftsregister

(Genossenschaftsregisterverordnung)

(GenRegV)


vom 11.07.1889 (S.150)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.06 (BGBl_I_06,2268)
zuletzt geändert durch Art.13 Abs.19 iVm Art.15 des (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) (aF)
vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




A-1Allgemeines1-11

§_1   GenRegV (F)
Zuständigkeit und Verfahren

1Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
2... (1).

§§§




§_2   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_3   GenRegV (F)
Benachrichtigung der Beteiligten (1)

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.

§§§




§_4   GenRegV
Bekanntmachung der Registereintragungen

Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.

§§§




§_5   GenRegV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_6   GenRegV (F)
Form der Anmeldung

(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

(2) Dahin gehören:

  1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);

  2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16);

  3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);

  4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs.1 und 3 (1), § 85 Abs.2);

  5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs.1, Handelsgesetzbuch § 53);

  6. die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;

  7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);

  8. (weggefallen).

(3) 1Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
2§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) bleibt unberührt.

(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs.1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§§§




§_7   GenRegV (F)
Sonstige Anzeigen und Erklärungen

(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs.1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(3) (1) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.

§§§




§_8   GenRegV (F)
Form der
einzureichenden Abschrift einer Urkunde

In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl Gesetz § 11 Abs.2 Nr.2, § 16 Abs.5 Satz 1, § 28 Abs.1 Satz 2, § 84 Abs.1 Satz 2 (1)).

§§§




§_9   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_10   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_11   GenRegV
(weggefallen)

§§§




A-2Eintragungen12-27

§_12   GenRegV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_13   GenRegV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_14   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_15   GenRegV (F)
Eintragung der Satzung

(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob

  1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,

  2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs.2 des Gesetzes) und

  3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.

(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs.2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:

  1. das Datum der Satzung;

  2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

  3. den Gegenstand des Unternehmens;

  4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

    ferner:

  1. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

(4) 1In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr.3) aufzunehmen.
2Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen.
3Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs.1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.

(5) (1) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen.

(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.

§§§




§_16   GenRegV (F)
Eintragung von Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs.3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).

(2) (1) (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.

(3) 1aDie Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden;
1ban die Stelle der in § 15 Abs.3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22.Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1).

§§§




§_17   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_18   GenRegV (F)
Vorstandsmitglieder, Prokuristen

(1) 1Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs.1, § 25 Abs.1 und 2, § 28 (1) und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs.1 bis 3, § 23 Abs.1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich zur Eintragung anzumelden.
2Als Ende der Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40).
3Die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Prokuristen (Gesetz § 42 Abs.1) entsprechend.
2Die Prokuristen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

§§§




§_19   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_20   GenRegV (F)
Eintragung der Auflösung

(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

  1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren,

  2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar

    1. im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle des Artikels 73 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses,

    2. im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zuständigen Landgericht dem Registergericht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist,

    3. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Falle des § 81a Nr.1 des Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung).

(2) 1In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Auflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren anzumelden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84).
3Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs.2).

(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs.1 (1), § 85) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18 Abs.1 Satz 1 und 3 entsprechend.

§§§




§_21   GenRegV
Anmeldepflicht bei Beendigung
der Liquidation und Eintragungen
bei Insolvenz

(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs.1 des Gesetzes)

  1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

  2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Gesetzes,

  3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,

  4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und

  5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

§§§




§_21a   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_21b   GenRegV
(weggefallen)

§§§




§_22   GenRegV (F)
Eintragung der
Nichtigkeit der Genossenschaft

(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs.2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs.2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs.1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann.

(2) 1Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet.
2Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs.2, 3 und des § 21 Abs.1 entsprechende Anwendung.

§§§




§_23   GenRegV (F)
Eintragung der Nichtigkeit
von Beschlüssen der Generalversammlung

1Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) (1), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet.
2Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs.5).

§§§




§_24   GenRegV (F)
Berichtigung von Schreibfehlern

1Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf.
2Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise (1).

§§§




§_25   GenRegV (F)
Gestaltung des (1) Genossenschaftsregisters

1Der Inhalt des (1) Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können.
2Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.

§§§




§_26   GenRegV (F)
Inhalt der Eintragungen

In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen.

  1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.

  2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft sowie bei einer Europäischen Genossenschaft die inländische Geschäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, (3) und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl (1)und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

  3. 1aIn Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestimmungen der Satzung einzutragen;
    1b
    auch ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen einzutragen.
    2Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, einzutragen.

  4. 1In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten durch die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft zu zeichnen haben, einzutragen.
    2
    Unter Buchstabe b sind die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen.
    3Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, oder der Liquidatoren einzutragen.
    4Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

  5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

  6. 1In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, das Datum und Änderungen der Satzung sowie die Zeitdauer der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen.
    2Änderungen der Satzung, die nicht die Änderung von einzutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung einzutragen.
    3Unter Buchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlich

  7. (2) In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen.

  8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.

§§§




§_27   GenRegV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




 Anlage 1 

Anlage 1
(zu § 25)

Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe,

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts

Nummer der Firma: GnR

 
 
 

Nummer
der Ein-
tragung

a) Firma

b) Sitz, Niederlassung,
inländische Geschäfts-
anschrift und
empfangsberechtigte
Person der
Europäischen Genossenschaft, (1)
Zweignieder-
lassungen


c) Gegenstand
des Unter-
nehmens
Nach-
schuss-
pflicht,
Mindest-
kapital;
Grund-
kapital
der Euro-
päischen
Genos-
senschaft
a) Allgemeine Ver-
tretungsregelung

b) Vorstand; Leitungs-
organ oder
geschäftsführende
Direktoren der
Europäischen
Genossenschaft; Vertretungsbe-
rechtigte und
besondere
Vertretungsbefugnis

Prokura

a) Rechtsform
und Satzung

b) Sonstige Rechts-
verhältnisse
a) Tag der
Eintragung

b) Bemerkungen
1234567
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

§§§




 Anlage 2 

Anlage 2
(zu § 25)

Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text,

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts

Nummer der Firma: GnR

Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts


  1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:

  2. a) Firma:

    b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft,
    (1) Zweigniederlassungen:

    c) Gegenstand des Unternehmens:

  3. Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:

  4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
    b) Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft; Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:

  5. Prokura:

  6. a) Rechtsform und Satzung:

    b) Sonstige Rechtsverhältnisse:

  7. Tag der letzten Eintragung:

Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

§§§





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§§§