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Amtliche Fußnoten GenRegV |
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Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr. L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs.1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr. 9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr.1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr.L 157 S.87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr.L 224 S.1).
§§§
Zu § 1 GenRegV |
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§ 1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 GenRegV |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.40 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand, bei einer
Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die
geschäftsführenden Direktoren, oder die Liquidatoren
zu benachrichtigen.
2Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen.
§§§
Zu § 5 GenRegV |
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§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können neben dem Bundesanzeiger andere als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.
(2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag des Vorstands unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.
(3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind in einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzustellen.
(4) 1Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind, soweit eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist, nur durch das Gericht der
Hauptniederlassung bekannt zu machen, sofern der Vorstand
nicht die Bekanntmachung auch durch das Gericht der
Zweigniederlassung beantragt hat (Gesetz § 156
Abs.2).
2aDas Gericht der Hauptniederlassung hat in seiner
Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen
bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen
wird;
2bist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben (Gesetz § 14a Abs.2).
3Das Gericht der Zweigniederlassung ist bei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in der alphabetischen Reihenfolge der
Registergerichte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Gerichts der Hauptniederlassung aufzuführen.
4Das Gericht der Hauptniederlassung hat den Gerichten der Zweigniederlassungen die Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist (Gesetz § 14a Abs.3 Satz 3).
(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
§§§
Zu § 6 GenRegV |
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In § 6 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „84 Abs.1 und 3“ durch die Angabe „84 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.3 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 6 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.40 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 7 GenRegV |
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In § 7 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung bewirkt werden.
2aIm ersteren Fall wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei einer Europäischen Genossenschaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder
geschäftsführenden Direktoren, oder der sonst dazu Berechtigten
aufgenommen;
2bim Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch hierzu berechtigte Personen erforderlich (§§ 25,
42 Abs.1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCEAusführungsgesetzes).
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Zu § 8 GenRegV |
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In § 8 wurde die Angabe „§ 28 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.5 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 12 GenRegV |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.6 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.
(2) 1aJede Genossenschaft und jede Europäische Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen;
1bdie für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.
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Zu § 13 GenRegV |
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§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.6 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft werden besondere Akten gehalten.
(2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege, ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mitteilungen anderer Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
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Zu § 15 GenRegV |
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§ 15 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.7 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 16 GenRegV |
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In § 16 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.8 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 1) ist
zu den Akten zu nehmen;
1bin dem Register ist auf die Stelle der
Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen.
2Die andere Abschrift ist, mit der Bescheinigung
der Eintragung versehen, zurückzugeben (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 1, § 11 Abs.5
Satz 1).
§ 16 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.19 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs.5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.
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Zu § 18 GenRegV |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 28 Abs.1“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.9 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
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Zu § 20 GenRegV |
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In § 20 Abs.3 wurden nach dem Wort „Vertretungsbefugnis“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen und die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 84 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.10 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 22 GenRegV |
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In § 22 Abs.1 wurden die Wörter „§ 142 Abs.2, § 147 Abs.2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 Abs.2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.40 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 23 GenRegV |
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In § 23 Satz 1 wurden die Wörter „(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs.3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.40 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 24 GenRegV |
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In § 24 Satz 2 wurden die Wörter „durch Eintragung eines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.11 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 25 GenRegV |
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In § 25 Satz wurden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.12 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 26 GenRegV |
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In § 26 Nr.2 wurden nach dem Wort „Ortes“ die Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.13 a) des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 26 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.13 b) des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 26 Nr.2 wurden nach den Wörtern „Europäischen Genossenschaft“ die Wörter „sowie bei einer Europäischen Genossenschaft die inländische Geschäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.14 Nr.1 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
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Zu § 27 GenRegV |
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§ 27 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Abs.4 Nr.14 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung kann abweichend von § 12 Abs.1 und den §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossenschaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.
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Zur Anlage 1 GenRegV |
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In Anlage 1 wurden in Spalte 2 Buchstabe b nach dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
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Zur Anlage 2 GenRegV |
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In Anlage 2 Nr.2 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.14 Nr.3 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
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